Nr. 78Pflichtopfer für die Diakonie in der Landeskirche
am 20. Sonntag nach Trinitatis, 18. Oktober 2026
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Artikel 1
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Artikel 1
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Artikel 1
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###Kirchenrechtliche Vereinbarung
Bd. 72 Ausgabe 1031. Oktober 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 2. Oktober 2026
Nach dem Kollektenplan 2026 ist das Gottesdienstopfer am 20. Sonntag nach Trinitatis, 18. Oktober 2026, für die Arbeit der Diakonie in Württemberg bestimmt. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
„Zusammen mehr als essen“, heißt es im Faltblatt zum heutigen Gottesdienstopfer. Die Diakonie in Württemberg unterstützt Angebote für finanziell bedürftige und einsame Menschen. Dabei geht es um kostenlose oder sehr günstige Mahlzeiten oder Lebensmittel, aber genauso um Teilhabe und Gemeinschaft mit anderen Menschen.
Mit Ihrem Opfer ermöglichen Sie zum Beispiel Mittagstische, Vesperkirchen, Teilhabecafés oder Diakonieläden, in denen man für wenig Geld Lebensnotweniges und Schönes einkaufen kann.
Die Bibel erinnert uns an Gottes Gebot: „… dass du deine Hand auftust deinem Bruder und deiner Schwester, die bedrängt und arm sind in deinem Lande.“ (5. Mose 15,11)
Bitte unterstützen Sie die Diakonie im heutigen Gottesdienst mit Ihrem Opfer und Ihrem Gebet.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 79Pflichtopfer für die Diaspora-Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes am 1. Advent, 29. November 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 2. Oktober 2026
Das Pflichtopfer am 1. Advent, Sonntag, 29. November 2026, ist für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes – des Diasporawerkes unserer Landeskirche – bestimmt.
Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Ihr heutiges Opfer erbitten wir für die Aufgaben des Gustav-Adolf-Werks Württemberg.
Das Gustav-Adolf-Werk unterstützt weltweit 50 kleine evangelische Partnerkirchen. Die Kirchen helfen Menschen am Rand der Gesellschaft ganz konkret. Zum Beispiel in der Ukraine: Eine Gemeinde bei Odessa verteilt regelmäßig warme Mahlzeiten und betreut Kinder bei den Hausaufgaben. Ihre Kirche ist zerstört, die Gemeinde braucht dringend winterfeste Räume. Oder in Lateinamerika: Frauen in Paraguay lernen, ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu vermarkten und ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften.
Hier wird christliche Hoffnung konkret. Deshalb bitte ich Sie herzlich, heute das Gustav-Adolf-Werk Württemberg mit Ihrem Opfer zu unterstützen und im Gebet zu begleiten.
Herzlichen Dank für Ihre treue Unterstützung.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 80Pflichtopfer für Bibelverbreitung weltweit
am Reformationstag/Sonntag 31.10.2026 / 01.11.2026
am Reformationstag/Sonntag 31.10.2026 / 01.11.2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 7. Oktober 2026
Mit Ihrem Opfer am heutigen Reformationstag unterstützen Sie die Verbreitung von Bibeln weltweit, speziell in der Ukraine, sowie Bibelprojekte in Württemberg. Landesbischof Gohl schreibt dazu:
Liebe Gemeindeglieder,
die Bibel ist ein Hoffnungsbuch – gerade auch in schwierigen Zeiten.
Der Krieg in der Ukraine geht ins fünfte Jahr. Drohnen und Raketen fordern fast täglich zivile Opfer, reißen Familien auseinander, zerstören Wohnblöcke, Krankenhäuser und Schulen. Unter schwierigsten Bedingungen organisieren die Menschen ihr Leben.
Die Ukrainische Bibelgesellschaft ist überzeugt: Gottes Wort schenkt Trost. Deshalb erbitten wir die heutige Kollekte für die Ukrainische Bibelgesellschaft. Diese verteilt Bibeln an die Bevölkerung und bietet darüber hinaus auch psychologische Beratung für traumatisierte Menschen an.
Ich danke Ihnen dafür, dass Sie mit Ihrem Opfer diese Arbeit in der Ukraine sowie Bibelprojekte in Württemberg – zum Beispiel die Basisbibeln für Teenie-Kirchen – unterstützen!
Gotte segne Sie und Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 81Kirchliche Verordnung zur Änderung der Vokationsordnung
vom 5. Oktober 2026
Nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 des Kirchenverfassungsgesetzes wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Vokationsordnung
Die Vokationsordnung vom 20. November 1990, die durch Kirchliche Verordnung vom 23. November 2010 (Abl. 64 S. 280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz ersetzt:„(2) Die Bereitschaft nach Absatz 1 Nummer 3 ist mit den für das Amtsversprechen nach der Einführungsordnung und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vorgegebenen Worten zu erklären und schriftlich zu bestätigen.“
- In § 3 wird nach Absatz 2 der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Bevollmächtigung kann mit inhaltlichen Einschränkungen erteilt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 82Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
vom 12. Oktober 2026
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16, § 19 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
Die Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 23. März 2026 (Abl. 72 Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Unterabschnitt Prälatur Heilbronn werden die Wörter „Crailsheim Johanneskirche Mitte (Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden)“ gestrichen.
- bb)
- Der Unterabschnitt Prälatur Reutlingen wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Emmaus 1 Reutlingen (Kirchenbezirk Reutlingen)“ werden gestrichen.
- bbb)
- Die Wörter „Reutlingen Leonhardskirche I (Kirchenbezirk Reutlingen)“ werden gestrichen.
- ccc)
- Die Wörter „Trochtelfingen Christuskirche (Kirchenbezirk Reutlingen)“ werden gestrichen.
- ddd)
- Die Wörter „Rottweil Mitte“ werden durch die Wörter „Rottweil-Flözlingen Mitte“ ersetzt.
- cc)
- Der Unterabschnitt Prälatur Stuttgart wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Wäldenbronn (Kirchenbezirk Esslingen)“ werden gestrichen.
- bbb)
- Nach den Wörtern „Kornwestheim Martinskirche I (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ werden die Wörter „Kornwestheim Süd (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ eingefügt.
- ccc)
- Die Wörter „Wendlingen Nord (Kirchenbezirk Nürtingen)“ werden gestrichen.
- dd)
- Der Unterabschnitt Prälatur Ulm wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „Ebersbach West“ werden durch „Ebersbach I“ ersetzt.
- bbb)
- Die Wörter „Uhingen Mitte (Kirchenbezirk Geislingen-Göppingen)“ werden gestrichen.
- ccc)
- Nach den Wörtern „Kißlegg (Kirchenbezirk Ravensburg)“ werden die Wörter „Friedrichshafen Mitte (Kirchenbezirk Ravensburg)“ eingefügt.
- Abschnitt IV wird wie folgt geändert:Das Wort „Friedrichshafen“ wird gestrichen.
- Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- In Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 1 werden nach dem Wort „Eintrittsstelle“ die Wörter „Repetenten am Ev. Stift Tübingen“ eingefügt.
- In Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 3 werden die Wörter „Direktor/ Direktorin am Ev. Stift in Tübingen“ angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) Dreifachbuchstabe bbb) tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. August 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 83Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen MVG.Württemberg
vom 8. September 2026
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz wird gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und § 64 Absatz 4 MVG.Württemberg verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen MVG.Württemberg
Die Ausführungsbestimmungen MVG.Württemberg vom 16. Dezember 2014 (Abl. 66 S. 285), die durch Verordnung vom 24. Januar 2023 (Abl. 70 S. 500) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „Zu § 4:3. Zur Dienststellenleitung nach Absatz 1 Buchstabe a gehören die gesamten Mitglieder eines Kirchengemeinderats oder eines Gesamtkirchengemeinderats, einschließlich Kirchenpfleger und Kirchenpflegerinnen, auch wenn nach der Ortssatzung nur ein Teilgremium für die Sozial-, Personal- oder Organisationsangelegenheiten zuständig ist.Mit der Geschäftsführung beauftragte Personen nach Absatz 2 Satz 1 sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die selbst nicht dem Vertretungsorgan nach Absatz 1 angehören, aber nach den Statuten der Dienststelle oder durch Weisung des Vertretungsorgans mit der Geschäftsführung beauftragt sind.Kein Mitarbeiter und keine Mitarbeiterin, der bzw. die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zur Dienststellenleitung einer Dienststelle gehört, kann gleichzeitig Mitglied in der für diese Dienststelle zuständigen Mitarbeitervertretung sein.“
- Die bisherige Nummer 6a wird die neue Nummer 7.
- Die bisherigen Nummern 7 und Nummer 8 werden aufgehoben.
- Die bisherige Nummer 8a wird die neue Nummer 8.
- In Nummer 12a wird folgender Satz angefügt:„Dies gilt entsprechend auch hinsichtlich einer etwaigen Freistellung nach Nummer 12b.“
- Nach Nummer 12a wird folgende neue Nummer 12b zu § 20 Absatz 2 Satz 2 eingefügt:
- „Zu § 20 Absatz 2 Satz 2:12b. Kommt eine Dienstvereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, gilt bei Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Schulen, Seminaren oder Hochschulen für die Freistellung Folgendes. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung erhält die Mitarbeitervertretung der Schule, des Seminars oder der Hochschule für ihre Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitervertretung folgende Deputatsermäßigung als Freistellung: in Mitarbeitervertretungenmit einem Mitglied1,5 Wochenstunden,mit drei Mitgliedern4,5 Wochenstunden,mit fünf Mitgliedern7,5 Wochenstunden,mit sieben Mitgliedern
9,5 Wochenstunden. Die Mitarbeitervertretung kann entsprechend der Inanspruchnahme ihrer Mitglieder die insgesamt zur Verfügung stehenden anrechenbaren Wochenstunden aufteilen. Die Aufteilung der Freistellungen auf die einzelnen Mitglieder ist der Dienststellenleitung mitzuteilen.Wird die Wochenstundenzahl gemäß Satz 3 unter Einbeziehung eines oder mehrerer Mitglieder der Mitarbeitervertretung aufgeteilt, die nicht als Lehrkraft tätig sind, wird das jeweilige dieser Mitglieder für die wie folgt zu bestimmende Zahl von Arbeitsstunden in der Woche freigestellt. Hierfür wird die Stundenzahl, die sich bei der Aufteilung nach Satz 3 für das Mitglied als Deputatsermäßigung ergäbe, auf das 1,6-Fache dieser Stundenzahl erhöht. Im Umfang der so erhöhten Stundenzahl als Arbeitsstunden in der Woche wird das Mitglied freigestellt.“
- In Nummer 19 Satz 1 wird die Angabe „m), n), p)“ durch die Angabe „n), o), q)“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.
Werner |
Nr. 84Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben
vom 15. September 2026
Aufgrund von § 25 Absatz 4 des Kirchenverfassungsgesetzes wird verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben vom 7. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 190) wird die Angabe „Theologie, Kirche und Gesellschaft“ durch die Angabe „das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben fachlich“ ersetzt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 85Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
vom 29. September 2026
####Artikel 1
Änderung der Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
Die Richtlinien für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vom 14. Juli 2009 (Abl. 63 S. 385), zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 15. September 2025 (Abl. 71 Nr. 184), werden wie folgt geändert:
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:„Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst sind in § 37 Württembergisches Pfarrergesetz (Zu § 117 Absatz 2 PfDG.EKD) festgehalten:Vorbereitungsdienst(1) In den Vorbereitungsdienst kann aufgenommen werden, wer
- erwarten lässt, dass sie oder er ihren bzw. seinen pfarramtlichen Dienst gemäß der Verpflichtungserklärung nach § 2 Absatz 1 tut und dazu ihre bzw. seine Bereitschaft schriftlich erklärt.
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist oder dies im Zeitpunkt der Aufnahme in den Pfarrdienst wird.
- die erste evangelisch-theologische Dienstprüfung oder die erste kirchliche Dienstprüfung des Lehrgangs für den Pfarrdienst bestanden hat, und
- ein Vorpraktikum für Theologiestudierende abgeleistet hat,
- das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Vom Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 kann abgesehen werden, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 jedoch nur, wenn die für den Pfarrdienst notwendige wissenschaftliche Vorbildung nachgewiesen ist.“ - Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- In Satz 2 werden die Wörter „einer Potentialanalyse“ durch die Wörter „einem von der Kirchenleitung verantworteten und durch externe, unabhängige Fachpersonen durchgeführten Assessment-Center“ ersetzt.
- Satz 3 wird gestrichen.
- Im neuen Satz 5 werden die Wörter „die Potentialanalyse“ durch die Wörter „das Assessment-Center“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Werner |
Nr. 86Änderung der Satzung des Kreisdiakonieverbandes im Landkreis Esslingen
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. September 2026
Die Satzung des Kreisdiakonieverbandes im Landkreis Esslingen, letztmals veröffentlicht im Amtsblatt Bd. 65 S. 250 ff., wurde geändert und neu gefasst. Die Neufassung der Verbandssatzung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 23. September 2026 genehmigt. Sie wird gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Satzung des Kreisdiakonieverbands im Landkreis Esslingen
#Präambel
Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Ihre Aufgabe ist es, die Liebe Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Diakonie versteht sich als gelebter Glaube und will Antwort sein auf die Verkündigung des Evangeliums.
Um Diakonie in diesem Verständnis zu fördern, bildeten die Evangelischen Kirchenbezirke Bernhausen, Esslingen, Kirchheim und Nürtingen einen Kreisdiakonieverband, dem ab 01.01.2005 die Trägerschaft der Diakonischen Bezirksstellen und ab 01.01.2008 die Trägerschaft der Psychologischen Beratungsstellen übertragen wurde.
In der Diakonie im Landkreis Esslingen arbeiten der Kreisdiakonieverband und die diakonischen Einrichtungen, Dienste oder deren Träger, die im Landkreis tätig sind, zusammen. Dadurch werden die Beziehungen untereinander gestärkt und die gemeinsame Wahrnehmung diakonischer, gesellschaftsdiakonischer und seelsorgerlicher Aufgaben gefördert.
#§ 1 Name und Sitz
Der Verband trägt den Namen „Kreisdiakonieverband im Landkreis Esslingen“. Er hat seinen Sitz in Esslingen und ist Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg e. V.
#§ 2 Mitglieder, Zusammenarbeit mit der Diakonie im Landkreis Esslingen
(1) Mitglieder des Kreisdiakonieverbandes sind:
Evangelischer Kirchenbezirk Bernhausen
Evangelischer Kirchenbezirk Esslingen
Evangelischer Kirchenbezirk Kirchheim
Evangelischer Kirchenbezirk Nürtingen
(2) Diakonische Einrichtungen, die Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg e. V. und in der Diakonie im Landkreis Esslingen sind, können im Kreisdiakonieverband mitarbeiten.
#§ 3 Aufgaben des Kreisdiakonieverbandes
Der Kreisdiakonieverband hat folgende Aufgaben:
(1) Er übernimmt die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben der beteiligten Kirchenbezirke im Verbandsgebiet und pflegt die Verbindung zu den diakonischen Einrichtungen, Werken und Vereinen im Landkreis.
(2) Er vertritt die diakonischen, gesellschaftsdiakonischen und seelsorgerlichen Interessen seiner Mitglieder in Abstimmung mit der Diakonie im Landkreis Esslingen in Kirche und Öffentlichkeit, in der freien Wohlfahrtspflege, gegenüber dem Landkreis Esslingen und gegenüber staatlichen und anderen Stellen.
(3) Er unterstützt die Belebung und Weiterentwicklung der örtlichen diakonischen Dienste in den Kirchengemeinden und in den Kirchenbezirken sowie die Zusammenarbeit der diakonischen Dienste des Kreisdiakonieverbandes mit den Kirchengemeinden. Er nimmt diakonische, gesellschaftsdiakonische und seelsorgerliche Aufgaben der Kirchenbezirke Bernhausen, Esslingen, Kirchheim und Nürtingen wahr.
#§ 4 Verbandsorgane und Verbandsgremien
(1) Die Organe des Kreisdiakonieverbandes sind:
- Die Verbandsversammlung
- Der Vorstand
(2) Für jeden Kirchenbezirk wird ein Diakonischer Bezirksausschuss für die Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung gebildet. Auf § 7 dieser Satzung wird verwiesen.
(3) Für die Arbeit der Verbandsorgane und der Diakonischen Bezirksausschüsse gelten die Regelungen der Kirchenbezirksordnung entsprechend. Die Verbandsorgane und die Diakonischen Bezirksausschüsse werden nach jeder allgemeinen Kirchenwahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Verbandsorgane und die Diakonischen Bezirksausschüsse ihre Funktionen solange wahr, bis sie neu gebildet sind.
#§ 5 Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsversammlung gehören an:
- Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Bernhausen
Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Esslingen
Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Kirchheim
Drei Vertreterinnen oder Vertreter des Evangelischen Kirchenbezirkes Nürtingen - Die Dekaninnen oder Dekane der beteiligten Kirchenbezirke oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
- Die Diakoniepfarrerinnen oder Diakoniepfarrer der beteiligten Kirchenbezirke
- Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Diakonie im Landkreis Esslingen, die von der Regionalversammlung der Diakonie im Landkreis Esslingen gewählt werden. Für sie werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Fall der Verhinderung gewählt.
Die Vertreterinnen und Vertreter nach Nr. 1 werden von den jeweiligen Bezirkssynoden gewählt, davon muss mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter Mitglied im Diakonischen Bezirksausschuss sein. Für sie werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für den Fall der Verhinderung gewählt.
Von den nach Ziffer 1 zu wählenden Vertreterinnen und Vertretern sollen mindestens jeweils zwei ehrenamtlich in Kirche oder Diakonie tätig sein.
Ein Mitglied des Vorstandes ist Beauftragte oder Beauftragter für die Finanzen des Verbandes und nimmt die Rechte der Verbandsrechnerin oder des Verbandsrechners wahr, solange diese oder dieser nicht gewählt ist.
(2) An der Verbandsversammlung nehmen beratend teil:
- Die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht ohnehin der Verbandsversammlung angehören
- Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreisdiakonieverbandes
- Die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche bzw. Dienststellen
- Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeitervertretung
- Drei Vertreterinnen oder Vertreter der Diakonie im Landkreis Esslingen (zusätzliche zu den in § 5 Abs. 1 Ziffer 4 genannten Vertreterinnen und Vertretern), die von der Regionalversammlung der Diakonie im Landkreis Esslingen gewählt werden.
(3) Zur Verbandsversammlung werden die Kirchliche Verwaltungsstelle Esslingen, das Diakonische Werk Württemberg e. V. und die Landesstelle der Psychologischen Beratungsstellen eingeladen. Ihre Vertreterinnen oder Vertreter können beratend teilnehmen.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Kreisdiakonieverbandes. Dies sind insbesondere:
- Grundsatzentscheidungen in den übertragenen Aufgabenbereichen und Übernahme neuer Aufgaben
- Die Wahl des Vorstandes, der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Stellvertretung und der weiteren Beisitzer (§ 6 Abs. 1 Verbandssatzung)
- Die Wahl der oder des Beauftragten des Vorstands, für das Einbringen der Anliegen der Finanzverwaltung
- Die Feststellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, die Feststellung über die Höhe der Umlage sowie die Entlastung des Vorstandes und der Personen, die für den Vollzug des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren
- Die Änderung der Satzung unter Beachtung von § 11
- Der Erlass einer Geschäftsordnung auf Vorschlag des Vorstandes
- Die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters in der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e. V. sowie der Vertreterin oder des Vertreters für die Trägerversammlung der Psychologischen Beratungsstellen in Württemberg
(5) Die Verbandsversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
#§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- Der oder dem von der Verbandsversammlung gewählten Vorsitzenden, die oder der aus dem Kreis der Dekaninnen oder Dekane gewählt wird.
- Der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
- Zwei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern
- Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und eine oder ein von der Regionalversammlung der Diakonie im Landkreis Esslingen gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter nehmen mit beratender Stimme teil.
Bei den Vertreterinnen und Vertretern nach Nr. 1 bis 3 müssen alle beteiligten Kirchenbezirke vertreten sein.
Bei der Wahl des Vorstandes sollen außerdem die Fachkompetenzen durch die Wahl einer oder eines Vorsitzenden einer Bezirkssynode oder eines Diakonischen Bezirksausschusses und einer Diakoniepfarrerin oder eines Diakoniepfarrers beachtet werden.
(2) Zu den Sitzungen des Vorstandes werden die Leitungen der Fachbereiche bzw. Dienststellen und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeitervertretung eingeladen, soweit sie unmittelbar betroffen sind.
(3) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Konzeptionelle und theologische Weiterentwicklung der diakonischen, gesellschaftsdiakonischen und seelsorgerlichen Arbeit
- Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung
- Die Beratung und Beschlussempfehlung über den Entwurf des Haushaltsplanes und zur Feststellung des Rechnungsergebnisses
- Die Bewirtschaftung des Haushaltsplanes
- Die Anstellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Diakonischen Werk Württemberg e. V.
- Die Anstellung und Entlassung der Leiterinnen oder Leiter der Fachbereiche bzw. Dienststellen auf Vorschlag des jeweils zuständigen Diakonischen Bezirksausschusses
- Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit dies nicht in der durch die Verbandsversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes übertragen ist
- Die Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in den Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege
(4) Die Aufgaben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Vorstandes bzw. der Stellvertretungen sind:
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kreisdiakonieverbandes je einzeln
- Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer
(5) Die Besorgung der Haushalts- und Kassengeschäfte wird der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter der Finanzabteilung des Kreisdiakonieverbands übertragen.
Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Vorstands für die Finanzen ist gewählt und bringt die Anliegen der Finanzabteilung in den Vorstand ein.
#Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Vorstands für die Finanzen ist gewählt und bringt die Anliegen der Finanzabteilung in den Vorstand ein.
§ 7 Diakonische Bezirksausschüsse
(1) Für jeden der beteiligten Kirchenbezirke wird ein Diakonischer Bezirksausschuss gebildet.
(2) Dem Diakonischen Bezirksausschuss gehören jeweils an:
- Mindestens drei und höchstens fünf von der jeweiligen Bezirkssynode zu wählende Mitglieder, die in Fragen der diakonischen, gesellschaftsdiakonischen oder seelsorgerlichen Arbeit erfahren sein sollen
- Die Dekanin oder der Dekan oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter
- Die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer
- Die Leiterin oder der Leiter der Fachbereiche bzw. Dienststellen
- Die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter des Kirchenbezirks im Vorstand des Kreisdiakonieverbandes, sofern sie oder er nicht eine der unter Ziffer 1 – 3 genannten Personen ist
Weitere Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden, von diakonischen Einrichtungen im Kirchenbezirk sowie weitere sachkundige Personen können zugewählt werden.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Kirchenbezirksrechnerin oder der Kirchenbezirksrechner werden eingeladen und können beratend teilnehmen.
(3) Die Diakonischen Bezirksausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung über die anstehenden diakonischen, gesellschaftsdiakonischen und seelsorgerlichen Aufgaben im Kirchenbezirk und Förderung der diakonischen Arbeit in den Kirchengemeinden
- Beratung über die zur Entscheidung anstehender Fragen in den Organen des Kreisdiakonieverbandes
- Vorschlag für die Anstellung und Entlassung der Leiterin oder des Leiters der Fachbereiche bzw. Dienststellen
- Fachliche Begleitung und Weiterentwicklung der Arbeit der Fachbereiche bzw. Dienststellen
- Verwaltung des Opfer- und Spendenaufkommens, der Stiftungserlöse und Vermächtnisse, die für spezielle Projekte im Kirchenbezirk zweckbestimmt sind. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Der Diakonische Bezirksausschuss muss vor wichtigen Entscheidungen, die den jeweiligen Kirchenbezirk betreffen, gehört werden.
§ 8 Diakonie im Landkreis Esslingen
(1) Die diakonischen Einrichtungen, Dienste oder deren Träger, die im Landkreis Esslingen tätig und Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Württemberg e. V. sind, sind Mitglied in der Diakonie im Landkreis Esslingen.
(2) Der Kreisdiakonieverband Esslingen ist Mitglied in der Diakonie im Landkreis Esslingen. Die vier Kirchenbezirke im Landkreis Esslingen sind über den Kreisdiakonieverband Mitglied.
(3) Die Diakonie im Landkreis Esslingen gibt sich eine eigene Ordnung.
(4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung des Kreisdiakonieverbandes nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 – 3 und 5 vertreten den Kreisdiakonieverband in der Regionalversammlung der Diakonie im Landkreis Esslingen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 – 4 sind auch Mitglieder des Vorstandes der Diakonie im Landkreis Esslingen.
(6) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Kreisdiakonieverbandes ist zugleich Geschäftsführerin oder Geschäftsführer der Diakonie im Landkreis Esslingen.
(7) Für die finanzielle Beteiligung der diakonischen Einrichtungen, Dienste oder deren Träger an den Kosten der Geschäftsstelle des Kreisdiakonieverbandes wird von der Regionalversammlung der Diakonie im Landkreis Esslingen ein Vorschlag erstellt.
#§ 9 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verantwortlich für die diakonische, gesellschaftsdiakonische und seelsorgerliche Arbeit des Kreisdiakonieverbandes. Sie oder er hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisdiakonieverbandes. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, insbesondere die Delegation der Dienst- und Fachaufsicht auf die Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche bzw. Dienststellen.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Kreisdiakonieverband nach außen, soweit sich der Vorstand diese Vertretung nicht selbst vorbehält.
(3) Das Vorstandsmitglied nach § 5 Absatz 1 Satz 5 des Kreisdiakonieverbandes ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt nach Nr. 3 der Ausführungsverordnung zur Haushaltsordnung und führt die Rechnung des Kreisdiakonieverbandes.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft haushaltswirksame Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Sie oder er bezieht die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter der Finanzabteilung in Planungen mit ein, die für den Kreisdiakonieverband künftig haushaltswirksam werden.
#§ 10 Finanzierung
(1) Für die Finanzierung des Kreisdiakonieverbandes wird von den Kirchenbezirken Bernhausen, Esslingen, Kirchheim und Nürtingen eine Umlage als Prozentsatz am jeweiligen Zuweisungsbetrag nach den Verteilgrundsätzen für diese Mitgliedsbezirke erhoben.
(2) Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen den Kirchenbezirken Bernhausen, Esslingen, Kirchheim und Nürtingen geregelt.
Der Abschluss und die Änderung der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Verbandsorgane und der Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke.
Der Abschluss und die Änderung der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung der Verbandsorgane und der Bezirkssynoden der beteiligten Kirchenbezirke.
(3) Soweit ein neuer Arbeitsbereich auf ausdrücklichen Wunsch eines oder mehrerer Mitglieder errichtet wird, und dieser ganz oder zum Teil auf den Bereich eines oder mehrerer Mitglieder beschränkt ist oder nur in einem Teilbereich eines Mitgliedes angeboten wird, tragen diese die Kosten der Arbeit.
(4) Die in der Diakonie im Landkreis Esslingen zusammengeschlossenen diakonischen Einrichtungen, Dienste oder deren Träger beteiligen sich an der Finanzierung der Geschäftsstelle des Kreisdiakonieverbandes. Die Höhe wird von der Regionalversammlung der Diakonie im Landkreis Esslingen festgelegt.
#§ 11 Satzungsänderung, Kündigung und Auflösung des Verbandes
(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen außer der im Kirchlichen Verbandsgesetz beschriebenen Mehrheiten der Zustimmung aller Mitglieder nach § 2 Abs. 1.
(2) Ein Austritt aus dem Kreisdiakonieverband ist nach Maßgabe der Regelungen des Diakoniegesetzes und des Kirchlichen Verbandsgesetzes möglich. Er bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. Diese kann nur erteilt werden, wenn die nach dem Diakoniegesetz und der Diakonischen Bezirksordnung vorgeschriebene Zusammenarbeit auf Landkreisebene gesichert bleibt und notwendige Übergangsfristen eingehalten werden.
(3) Bei der Auflösung des Kreisdiakonieverbandes fällt sein Vermögen an das Mitglied zurück, das dieses eingebracht, oder für dessen Arbeitsbereich es sich angesammelt hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat.
(4) Soweit sich Vermögen aus den Zahlungen der Mitglieder für allgemeine verbandsbezogene Aufgaben angesammelt hat, fällt es anteilsmäßig entsprechend der letzten allgemeinen Umlagezahlungen an diese.
#§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Nr. 87Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach und der Evangelischen Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen über die Übertragung der Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach auf die Evangelische Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen gemäß § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 12. Oktober 2026
Durch kirchenrechtliche Vereinbarung hat die Evangelische Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach der Evangelischen Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen die Trägerschaft für die evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in dieser Kirchengemeinde übertragen. Die Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 9. Oktober 2026 genehmigt und wird gemäß § 8 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zur Übertragung der Trägerschaft des Kindergartens/der Kindergärten der Evangelischen Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach
an die Evangelische Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen
Zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach
ges. vertr. durch Frau Tanja Gerger, 1. Vors. des KGR
ges. vertr. durch Frau Tanja Gerger, 1. Vors. des KGR
im Folgenden „Überträgerin"
und der
Evangelischen Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen,
ges. vertr. durch Dekan Ulrich Dewitz, 1. Vors. des KGR
ges. vertr. durch Dekan Ulrich Dewitz, 1. Vors. des KGR
im Folgenden „Übernehmerin"
wird folgende
Vereinbarung
nach § 8 Abs. 1 Kirchliches Verbandsgesetz geschlossen:
#Präambel
Die Überträgerin betreibt derzeit einen Kindergarten mit insgesamt drei Gruppen.
Die Überträgerin will die Trägerschaft ihrer Einrichtung auf die Übernehmerin übertragen. Ziel ist die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben Evangelischer Kindergartenarbeit mit einem hohen qualitativen Standard. Die Übertragung erfolgt, weil die Erfüllung der Aufgabe auf Grund der deutlichen Zunahme der Aufgaben der Träger von Kindergärten durch den Erlass zahlreicher neuer gesetzlicher Bestimmungen und bildungspolitischer Anforderungen für kleinere Träger zunehmend erschwert wird. Mit der Übertragung können die inhaltliche Arbeit und die Vernetzung sowie die kirchlichen, personellen und wirtschaftlichen Interessen bei der örtlichen Bedarfsplanung (§ 8 Abs. 2 KiTaG) für die Kirchengemeinde besser wahrgenommen werden.
#§ 1 Wechsel der Trägerschaft
(1) Die Überträgerin überträgt die Trägerschaft ihres/r Kindergartens/Kindergärten mit Wirkung vom 1. Januar 2027 auf die Übernehmerin.
(2) Dies ist/sind die Einrichtung/en:
- Evangelischer Martin-Luther-Kindergarten Schramberg Zeppelinstraße 13, 78713 Schramberg
mit drei Gruppen
(3) Die Kirchengemeinden arbeiten in Fragen des Betriebes des/r Kindergartens/ Kindergärten zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Wahrnehmung und Unterstützung verpflichtet. Für alle Entscheidungen, die nicht in die Zuständigkeit des Ausschusses nach § 2 fallen, und die mittelbar oder unmittelbar die Kindergartenarbeit der Überträgerin betreffen, ist das Benehmen mit der Überträgerin herzustellen.
(4) Die Überträgerin behält, sofern diese nicht Dritten obliegt, die Baulast im Sinne der staatlichen und kirchlichen Richtlinien hierfür für das Kindergartengebäude und die vom Kindergarten weiter genutzten Flächen, z. B. Spielplätze. Die im Eigentum der Überträgerin stehenden Gebäude und evtl. weitere vom Kindergarten genutzte Grundstücke bleiben in deren Eigentum.
(5) Die für die Überträgerin zuständige Pfarrperson bleibt zuständig für die Wahrnehmung der religionspädagogischen Betreuung des Kindergartens und dessen Einbeziehung ins Gemeindeleben (Geistliches Betreuungsrecht).
(6) Die übrigen Aufgaben werden an die Geschäftsführung Kindergarten übertragen. Deren Vertretung sowie deren Vollmachten und Befugnisse werden von der Übernehmerin im Benehmen mit der Evangelischen Regionalverwaltung festgelegt.
#§ 2 Beschließender Ausschuss für Kindergärten (Kindergarten-Trägerausschuss)
(1) Die Übernehmerin bildet einen beschließenden Ausschuss - Kindergarten-Trägerausschuss - für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Trägerin aller von ihr betriebenen Kindergärten.
(2) Dem Ausschuss gehören an
- drei Mitglieder aus der Mitte des Kirchengemeinderats der Übernehmerin und je ein Mitglied pro Überträgerin, das Mitglied der Überträgerin wird von deren Kirchengemeinderat aus dessen Mitte gewählt
- die Geschäftsführung Kindergärten der Übernehmerin
- die oder der Beauftragte für den Haushalt der Übernehmerin als beratendes Mitglied
Für die jeweiligen Mitglieder nach Nr. 1 werden von den jeweiligen Entsendern Vertreterinnen oder Vertreter für den Fall deren Verhinderung und deren Ausscheidens bestellt.
(3) Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch die Geschäftsführung, diese führt auch den Vorsitz. Der Ausschuss tagt alle zwei Monate, im Übrigen nach Bedarf.
Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern, davon mindestens eines von der Übernehmerin, hat die Geschäftsführung eine Sitzung einzuberufen.
Die zuständige Fachberatung des Kirchenbezirks Rottweil und die Mitarbeitendenvertretung werden zu den Sitzungen zur Beratung eingeladen. Einzelne oder alle Kindergartenleitungen können von der Geschäftsführung zur Teilnahme verpflichtet werden.
(4) Der Ausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Kindergärten, soweit diese nicht nach der Kirchengemeindeordnung dem Kirchengemeinderat der Übernehmerin vorbehalten oder in diesem Vertrag anderweitig geregelt sind. Er nimmt die Trägerverantwortung für die Kindergärten wahr.
Insbesondere nimmt der Ausschuss folgende Aufgaben wahr:
- Er entscheidet im Rahmen des Haushaltsplans über die Leistungsangebote der Kindergärten, Betriebsformen sowie über Qualitätsentwicklungs- und Zertifizierungsprozesse.
- Er beschließt über den Abschluss von Verträgen mit den Kommunen oder Dritten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kindergartenarbeit der Übernehmerin stehen.
- Er berät den Teilhaushaltsplan und Stellenplan sowie den Rechnungsabschluss vor zur Vorlage an den Kirchengemeinderat der Übernehmerin und bewirtschaftet den Teilhaushaltsplan und den Stellenplan.
- Er setzt die Kindergartengebühren fest, sofern diese nicht wegen vorgreiflicher Regelungen von der Stadt Schramberg festgelegt werden.
- Er entscheidet über die Anstellung, Versetzung und Entlassung der Mitarbeitenden der Kindergärten und führt die Dienst- und Fachaufsicht unbeschadet der unmittelbaren Aufsicht durch die Vorsitzenden des Kirchengemeinderats der Übernehmerin über sie.Bei Personal, dessen Aufgabenbereich nicht ausschließlich den Kindergarten betrifft (z. B. Hausmeister- oder Reinigungspersonal), erfolgt die Entscheidung nur im Einvernehmen mit der für dieses Personal zuständigen Stelle.
Bei Personalentscheidungen in Bezug auf die Kindergartenleitungen hat das von der jeweiligen Überträgerin entsandte Mitglied ein Vetorecht. - Er erhält regelmäßige Informationen über den Betrieb der Kindergärten durch die Kindergartenleitungen und unterstützt diese.
- Er wählt ein Mitglied und ein Ersatzmitglied, welches zusammen mit der Geschäftsführung gemäß Absatz 5 über Anstellung, Versetzung und Entlassung des Personals der Kindergärten entscheidet.
(5) Anstellung, Versetzung und Entlassung des Personals der Kindergärten, mit Ausnahme der Leitungen, wird gemäß § 39 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung an die Geschäftsführung Kindergärten, evtl. deren Vertretung und das gem. Abs. 4 Ziff. 7 gewählte weitere Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Ausschusses übertragen. Können sich die beiden in Satz 1 Genannten nicht einigen, entscheidet der Kindergartenträgerausschuss. Die jeweilige Kindergartenleitung wird ins Benehmen gesetzt.
#§ 3 Örtliche Beiräte
Der jeweiligen Überträgerin wird überlassen, einen örtlichen Beirat einzusetzen. Der Vorsitz wird durch das von der Überträgerin entsandte Mitglied im Kindergarten-Trägerausschuss geführt. Ist ein solcher Beirat eingesetzt, hat der Kindergarten-Trägerausschuss gem. § 2 den Beirat auf dessen Verlangen anzuhören, jedoch nicht öfter als zweimal pro Jahr.
#§ 4 Finanzierung
(1) Aufwand und Ertrag jedes Kindergartens (insbesondere gem. Abs. 3 bis 9) werden von der Übernehmerin jeweils getrennt ermittelt und jährlich abgerechnet. Ebenso werden Inventar und Rücklagen jedes Kindergartens von der Übernehmerin jeweils getrennt geführt.
(2) Der nicht gedeckte Aufwand der übertragenen Kindergärten ist von der Überträgerin zu tragen (ein Überschuss kommt der Überträgerin zugute). Bei Bedarf sind auf Verlangen der Übernehmerin angemessene unterjährige Abschlagszahlungen zu vereinbaren.
Für einen Mehraufwand, der sich aus der Einrichtung neuer Gruppen oder Einrichtungen und anderen wesentlichen Änderungen des örtlichen Angebots ergibt, gilt dies nur, wenn der Kirchengemeinderat der Überträgerin dem zugestimmt hat.
(3) Die Personal- und Sachkosten für den Betrieb des Kindergartens werden vorbehaltlich Abs. 2 von der Übernehmerin getragen.
(4) Die Übernehmerin tritt, soweit möglich und in diesem Vertrag nicht abweichend geregelt, in die Rechte und Pflichten der Überträgerin ein. Die Überträgerin tritt alle Ansprüche, die sich auf den Kindergarten beziehen, insbesondere auf die Kostenbeteiligung der Kommune oder auf die Elternbeiträge an die Übernehmerin ab. Die Übernehmerin nimmt die Abtretung dieser Ansprüche an. Außerdem übernimmt diese alle Verpflichtungen der Überträgerin, die sich auf den Kindergarten beziehen (§ 415 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 BGB). Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Überträgerin im Bereich des übernommenen Kindergartens gehen nach § 1a Absatz 6 KAO kraft Gesetzes zum Stichtag 1. Januar 2027 auf die Trägerin über.
(5) Die Übernehmerin erhält auch alle weiteren Einnahmen der Überträgerin, die sich im Rahmen des Betriebs des Kindergartens ergeben, insbesondere Zuschüsse und zweckbestimmte Spenden.
(6) Zweckgebundene Spenden für die Einrichtungen werden an die Übernehmerin weitergeleitet, dort als „Spendenrücklage für die jeweilige Einrichtung“ gebucht und stehen der Einrichtung zur Verfügung.
Bestehende Rücklagen für das Kindergartengebäude und Rücklagen für die Finanzierung der Kindergartenarbeit verbleiben bei der Überträgerin.
(7) Für Gebäude im Eigentum der Überträgerin gilt: Gebäude einschließlich Außenanlagen werden der Übernehmerin für den Kindergartenbetrieb unentgeltlich überlassen. Als Haftungsmaßstab vereinbaren die Vertragschließenden den eines Vermieters (gem. § 276 Abs. 1 BGB). Die Bewirtschaftungskosten für das Gebäude werden der Überträgerin, die diese der Übernehmerin jährlich in Rechnung stellt, vollumfänglich ersetzt. Abschläge können vereinbart werden. Umstände, die die Höhe der Bewirtschaftungskosten beeinflussen, dürfen von der Überträgerin nur im Einvernehmen mit der Übernehmerin vereinbart werden.
Die Regelungen für Investitionen am Gebäude und die Abgrenzung zwischen Investitions- und Betriebsausgaben ergeben sich aus dem Vertrag zwischen der Stadt Schramberg, der Überträgerin und der Übernehmerin. Über geplante Investitionen muss die Übernehmerin das Einverständnis mit der Überträgerin herstellen, bevor sie diese bei der Stadt Schramberg anmeldet, da sich daraus Rückzahlungsverpflichtungen ergeben könnten. Bei einem Investitionsvolumen ab 50.000 Euro ist die Übernehmerin zur Vorlage einer Berechnung des Risikos der Überträgerin über die eventuelle Rückerstattungsverpflichtung an die Stadt Schramberg verpflichtet.
(8) Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt bei der Überträgerin (Gebäudeeigentümerin), auch die für die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Gehweg). Die kommunale Satzung für die Räum- und Streupflicht ist zu beachten. Für die Beseitigung von Gefahren, die unmittelbar vom Gebäude ausgehen, bleibt die Überträgerin verantwortlich. Die Übernehmerin hat die Pflicht, diese unmittelbar nach Auftreten an die Überträgerin zu melden. Dies gilt auch bei Störungen am und im Gebäude (z.B. Heizungsausfall).
Die Überträgerin benennt gegenüber der Übernehmerin hierfür eine Ansprechperson sowie eine Vertretungsperson für den Fall der Nichterreichbarkeit inkl. deren Kontaktdaten.
Die Übernehmerin kann die Gefahr oder Störung selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Überträgerin mit der Beseitigung der Gefahr oder Störung in Verzug ist.
(9) Der Verwaltungsaufwand für die Kindergärten in der Trägerschaft der Übernehmerin wird folgendermaßen definiert:
Für die derzeitigen drei Gruppen 9,0 Stellenprozente zuzügl. pauschalierte Sachkosten mit jährlich 9.700 Euro pro 100 Stellenprozente zuzügl. ein weiteres Stellenprozent pro Kindergartengruppe. (Nachrichtlich: Ein Großteil des weiteren Stellenprozentes pro Gruppe wird derzeit für die aktuelle Gruppenanzahl pauschal von der Landeskirche getragen.)
Für neu dazukommende oder wegfallende Gruppen wird der Verwaltungsaufwand wie folgt definiert: 2,0 Stellenprozente pro Einrichtung zuzügl. 2,0 Stellenprozente pro Kindergartengruppe zuzügl. pauschalierte Sachkosten mit jährlich 9.700 Euro pro 100 Stellenprozente. Für Sonderaufwand (z.B. Gruppen mit Sonderformen) kommt ggf. ein Zuschlag in Anrechnung.
Dieser Aufwand wird mit der Überträgerin nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand aufgrund der zu erstattenden jeweiligen Entgeltgruppe(n), ggf. pauschaliert, verrechnet.
(10) Die Übernehmerin tritt den Anspruch gegenüber der Überträgerin aus Absatz 9 an die Landeskirche ab. Die Überträgerin stimmt dieser Abtretung zu. Der Oberkirchenrat nimmt die Abtretung an die Landeskirche durch die Genehmigung dieses Vertrags an (siehe § 5 Abs. 7) und stellt diesen Aufwand der Überträgerin in Rechnung. Bei Änderungsbedarf wird der Geschäftsbesorgungsvertrag (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung) zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und der Überträgerin über die Verwaltungsaufgaben auf die Regionalverwaltung entsprechend angepasst. Diese Aufwandsposition entfällt im Gegenzug bei der Ermittlung des Saldos von Aufwand und Ertrag nach Abs. 1.
#§ 5 Inkrafttreten, Vertragsänderung
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, vorbehaltlich der Genehmigung des OKR.
(2) Unbeschadet des Rechts zur außerordentlichen Kündigung, ist die Kündigung dieser Vereinbarung mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Kindergartenjahres möglich (nach derzeitigem Stand 31.08.). Die Kündigung bedarf der Schriftform. Zur fristlosen Kündigung ist die Übernehmerin insbesondere berechtigt, wenn die Überträgerin mit der Bezahlung des sie betreffenden Abmangels mehr als drei Monate nach lnrechnungstellung im Rückstand ist.
(3) Bei Änderungen oder der Kündigung einer der beiden Verträge verpflichten sich die Vertragsparteien in jedem Fall zu einer einvernehmlichen Regelung über die Finanzierung der entstehenden Folgekosten.
(4) Beabsichtigt eine der beiden Vertragspartnerinnen, den gemeinsamen Kindergartenvertrag mit der Kommune zu kündigen, ist zuvor die Absprache mit der anderen Vertragspartnerin notwendig. Dies schließt die Erfüllung der Pflicht nach Abs. 3 ein.
(5) Kündigt eine der drei Vertragsparteien den Kindergartenvertrag zwischen der Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach, der Kirchengemeinde Rottweil Flözlingen und der Stadt Schramberg, endet dieser Vertrag hier zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(6) Kündigt eine der beiden Vertragspartnerinnen diesen Vertrag, verpflichtet sie sich, den Kindergartenvertrag zwischen der Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach, der Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen und der Stadt Schramberg zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen, unter Beachtung des Abs. 3.
(7) Der Abschluss dieses Vertrages durch die Kirchengemeinden sowie Änderungen, Aufhebung und Kündigung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Oberkirchenrats in Stuttgart. Durch diese Genehmigung erklärt der Oberkirchenrat gleichzeitig die Annahme der Abtretung der in § 4 Abs. 10 definierten Ansprüche.
Für die Ev. Kirchengemeinde Schramberg und Lauterbach vertreten durch Frau Tanja Gerger, 1. Vorsitzende des KGR | Für die Ev. Kirchengemeinde Rottweil-Flözlingen, vertreten durch Dekan Ulrich Dewitz, 1. Vorsitzender des KGR | |||
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