Nr. 1Empfohlenes Opfer Hoffnung für Osteuropa
am Karfreitag, 3. April 2026
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Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
#Artikel 2
###Kirchenrechtliche Vereinbarung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
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###Artikel 1
Artikel 2
Artikel 1
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
Artikel 2
Bd. 72 Ausgabe 131. Januar 2026
Erlass des Oberkirchenrats vom 22. Januar 2026
Nach dem Kollektenplan 2026 ist das Gottesdienstopfer am Karfreitag, 3. April 2026, für die gemeinsame Aktion von Landeskirche und Diakonie Württemberg „Hoffnung für Osteuropa“ empfohlen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
Das heutige Opfer für „Hoffnung für Osteuropa“ ist ein Zeichen unserer Solidarität mit den Menschen in der Ukraine und weiteren sieben Ländern in Mittel- Ost- und Südosteuropa.
In unserer Partnerkirche in Slowenien zum Beispiel können pflegebedürftige Menschen kostenlos ein Pflegebett ausleihen. In Georgien werden einsame und kranke Menschen besucht, Mitarbeitende kleiner Organisationen in der Ukraine werden geschult und stellen so ihre Arbeit zukunftsfähig auf - im Krieg und für die Zeit danach. Ihre Opfergaben heute machen diese und weitere Projekte möglich.
„Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen.“ (Galater 6,2)
Wir bitten um Ihre Fürbitte und danken herzlich für Ihre Gaben.
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 2Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
vom 12. Januar 2026
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16, § 19 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
In Anlage 1 Abschnitt II der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 24. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 201) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Ellwangen I (Kirchenbezirk Aalen)“ die Wörter „Altshausen (Kirchenbezirk Biberach)“ eingefügt.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. November 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 3Kirchliche Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Abendmahlsordnung
vom 12. Januar 2026
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz wird nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Abendmahlsordnung
Nach Nummer 20 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zur Abendmahlsordnung vom 23. Mai 1995 (Abl. 56 S. 382), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2024 (Abl. 71 Nr. 81) geändert worden sind, wird der folgende Satz eingefügt:
- „Diakoninnen und Diakone können gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Diakoninnen- und Diakonengesetz vom Oberkirchenrat zur Leitung von Abendmahlsgottesdiensten ermächtigt und vom zuständigen Dekanatamt eingesetzt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
Werner |
Nr. 4Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
vom 16. Dezember 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag
Die Anlage zur Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag vom 13. September 1994 (Abl. 56 S. 182), die zuletzt durch Verordnung des Oberkirchenrats vom 21. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- Im Abschnitt Kirchenbezirk Leonberg werden die Wörter „Rutesheim/Silberberg Thomaskirche“ durch die Wörter „Rutesheim II“ ersetzt.
- Im Abschnitt Kirchenbezirk Schwäbisch Hall – Gaildorf werden die Wörter „Bubenorbis-Geißelhardt“ durch die Wörter „Mainhardter Wald II“ ersetzt.
- Im Abschnitt Landeskirchliche Sonderpfarrstellen ohne Residenzpflicht wird wie folgt geändert:
- Die Angabe„Bibelmuseum50“wird gestrichen.
- Nach der Angabe„PTZ Dozentur 3 Gymnasien50“wird die Angabe„PTZ Dozentur 6 Schulen der Sekundarstufe 150“eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a) tritt am 1. April 2026 in Kraft.
(
3
)
War eine Pfarrstelle nach der Anlage zu der Verordnung über Pfarrstellen mit eingeschränktem Dienstauftrag in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Fassung für einen eingeschränkten Dienstauftrag vorgesehen oder umfasste sie einen vollen Dienstauftrag, bleibt diese bis zum Freiwerden mit einem Dienstauftrag im bisherigen Umfang bestehen, es sei denn, der Stelleninhaber stimmt einer Veränderung zu.
Werner |
Nr. 5Kirchenrechtliche Vereinbarung der Evangelischen Kirchengemeinden
Schluchtern und Großgartach
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Evangelisches Jugendwerk Leingarten"
Schluchtern und Großgartach
über die Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Evangelisches Jugendwerk Leingarten"
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. Januar 2026
Die Evangelische Kirchengemeinde Schluchtern hat der Evangelischen Kirchengemeinde Großgartach durch kirchenrechtliche Vereinbarung nach § 8 Verbandsgesetz die Aufgabe übertragen, ein Evangelisches Jugendwerk Leingarten als Kirchengemeindeverein nach § 56b Kirchengemeindeordnung auch für diese Kirchengemeinde zu bilden. Die kirchenrechtliche Vereinbarung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 9. Januar 2026 genehmigt und wird gem. § 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Kirchlichen Verbandsgesetzes bekannt gemacht.
Werner |
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Kirchengemeinde Großgartach (Trägerin)
und
der Evangelischen Kirchengemeinde Schluchtern (Kirchengemeinde Schluchtern)
über die
Zusammenarbeit im Kirchengemeindeverein
„Evangelisches Jugendwerk Leingarten“
#§ 1
Träger
Die Trägerin bildet gemäß § 56b Kirchengemeindeordnung und der Rahmenordnung für die Bildung von örtlichen Jugendwerken in den Kirchengemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg das Evangelische Jugendwerk Leingarten (i.W. Jugendwerk). Dieses nimmt im Rahmen der vom Kirchengemeinderat der Trägerin beschlossenen Ortssatzung Aufgaben auf dem Gebiet der Jugendarbeit auch im Bereich der Kirchengemeinde Schluchtern wahr.
#§ 2
Finanzierung
(
1
)
Für das Jugendwerk wird eine eigene Haushaltstelle im Haushaltsplan der Trägerin gebildet. Zweckgebundene Mittel werden als Verbindlichkeiten im Haushalt der Kirchengemeinde Großgartach gebucht. Sofern für das Jugendwerk und seine Teilbereiche Zuschüsse aus Haushaltmitteln gewährt werden müssen, werden diese anteilig von der Trägerin (60%) und der Kirchengemeinde Schluchtern (40%) getragen.
(
2
)
Sofern im Haushaltsplan der Trägerin für das Jugendwerk Mittel eingeplant werden sollen, für die die Kirchengemeinde Schluchtern aufzukommen hat, bedarf dies ihrer Zustimmung.
#§ 3
Kündigung
(
1
)
Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jedem Partner mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
(
2
)
Im Fall einer Kündigung dieser Vereinbarung wird das für Zwecke des Jugendwerks vorhandene Vermögen im Verhältnis der von jedem Partner eingestellten und eingebrachten Haushaltsmittel aufgeteilt. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat für jeden Partner verbindlich.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrats.
Nr. 6Satzung des Evangelischen Verbandes für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis Schwäbisch Hall
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 13. Januar 2026
Die Satzung des Verbandes für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis Schwäbisch Hall wurde durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 22. November 2025 geändert. Die Änderung wurde durch Verfügung des Oberkirchenrats vom 12. Januar 2026 genehmigt. Die geänderte Satzung wird gemäß § 3 Abs. 3 Kirchliches Verbandsgesetz bekanntgemacht.
Werner |
Satzung
für den Evangelischen Verband für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis Schwäbisch Hall vom 1. Januar 2001, geändert zum 1. Januar 2026.
#Präambel
Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Kirche. Ihre Aufgabe ist es die Liebe Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Diakonie versteht sich als gelebter Glaube und will Antwort sein auf die Verkündigung des Evangeliums. Um Diakonie in diesem Verständnis zu fördern, bilden die Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf einen Diakonieverband.
#§ 1 Name und Sitz
Der Verband trägt den Namen „Evangelischer Verband für Diakonie der Kirchenbezirke im Landkreis Schwäbisch Hall“ (Diakonieverband Schwäbisch Hall).
Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall und ist Mitglied im Diakonischen Werk Württemberg e. V.
#§ 2 Mitglieder
Mitglieder des Verbandes sind der
- Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden und
- Kirchenbezirk Schwäbisch Hall-Gaildorf
§ 3 Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat folgende Aufgaben im Landkreis Schwäbisch Hall:
- Die Planung, Koordination und Durchführung diakonischer Vorhaben der Kirchenbezirke im Verbandsgebiet.
- Die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben der Mitglieder nach § 2, insbesondere die Trägerschaft für die diakonischen Beratungsstellen im Landkreis Schwäbisch Hall. Von der Übertragung sind die Trägerschaft und der Betrieb von Diakonie- und Sozialstationen ausgenommen, auch soweit sie in der Trägerschaft der Kirchenbezirke stehen.
- Die Vertretung der diakonischen Interessen in Kirche und Öffentlichkeit, in der freien Wohlfahrtspflege, gegenüber dem Landkreis Schwäbisch Hall und gegenüber staatlichen und anderen Stellen.
- Die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im übertragenen Aufgabenbereich.
- Die Belebung und Weiterentwicklung der örtlichen diakonischen Dienste in den Gemeinden und in den Kirchenbezirken und die Pflege der Verbindung zu den anderen diakonischen Einrichtungen im Verbandsgebiet.
§ 4 Verbandsorgane
Die Organe des Verbandes sind:
- die Verbandsversammlung
- der Vorstand
Die Verbandsorgane werden nach jeder allgemeinen Kirchenwahl im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg neu gebildet. Nach Ablauf der Amtszeit nehmen die bisherigen Organe ihre Funktion so lange wahr, bis neue Organe gebildet sind.
Für die Arbeit der Verbandsorgane gelten die Regelungen der Kirchenbezirksordnung entsprechend.
Die Sitzungen der Organe finden grundsätzlich in persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Die Mitglieder, die virtuell teilnehmen, müssen ihre Identität nachweisen und während der gesamten Sitzung anzeigen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. In einer Sitzung mit nicht oder nur teilweise persönlich anwesenden Mitgliedern muss bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen sichergestellt werden, dass diese geheim durchführbar sind. Sofern keines der erreichbaren Mitglieder widerspricht, kann unter den erreichbaren Mitgliedern eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden.
In der Einladung hat der Vorstand die Mitglieder sowohl darüber zu informieren, dass die Sitzung oder Versammlung virtuell stattfindet bzw. die Wahl zwischen körperlicher Anwesenheit und virtueller Teilnahme besteht als auch darüber, in welcher Form die Beschlussfassung erfolgt und welche technischen Voraussetzungen bei den Mitgliedern für eine virtuelle Beteiligung und Abstimmung gegeben sein müssen. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Zugangsdaten rechtzeitig übermittelt werden.
#§ 5 Verbandsversammlung
(
1
)
Der Verbandsversammlung gehören an:
- Acht Vertreterinnen oder Vertreter jedes Mitglieds im Verbandsgebiet nach § 2, die von den jeweiligen Bezirkssynoden für die Dauer von deren Amtszeit gewählt werden.Die Bezirkssynode wählt mindestens ein Drittel der Mitglieder nach Absatz 1 Buchst. a) (§ 3 DBA) aus ihrer Mitte. Die weiteren Mitglieder müssen in einer Kirchengemeinde des Kirchenbezirks zum Kirchengemeinderat wählbar sein. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.1 Die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter bleiben bis zur Wahl der Nachfolgerinnen oder Nachfolger im Amt.
- die Dekaninnen und Dekane der Mitgliedsbezirke nach § 2.
- die Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer der Mitgliedsbezirke nach § 2.
Die Zahl der Theologinnen und Theologen, die ein Gemeindepfarramt versehen, unter den Vertreterinnen und Vertretern eines jeden Mitgliedsbezirks nach § 2, einschließlich der Dekaninnen und Dekane - muss unter der Hälfte der Gesamtzahl der Vertreterinnen und Vertreter des Mitgliedsbezirks bleiben.
(
2
)
An der Verbandsversammlung nehmen beratend teil:
- die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Verbandes,
- die Kaufmännische Leitung, sofern eine bestellt ist.
(
3
)
Zu der Verbandsversammlung werden eingeladen und können beratend teilnehmen:
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Regionalverwaltung Crailsheim
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landkreisverwaltung.
(
4
)
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Verbandes, insbesondere über:
- die Wahl des Vorstandes (aus ihrer Mitte) (s. § 6 Abs. 1 bis 4 Verbandssatzung),
- den Haushaltsplan, den Umlagebeschluss sowie die Entlastung des Vorstandes und der Personen, die für den Vollzug des Haushaltsplanes und der dazu ergangenen Beschlüsse zuständig waren,
- Satzungsänderungen,
- personelle und sachliche Grundsatzentscheidungen in den übertragenen Aufgabenbereichen,
- die Wahl der Vertreterin oder des Vertreters für die Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes und
- die Wahl der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und die Wahl der Kaufmännischen Leitung
(
5
)
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, durch die neue Aufgaben auf den Verband übertragen werden, bedürfen außer der vorgesehenen Mehrheit nach dem Verbandsgesetz der Zustimmung aller Mitglieder nach § 2.
#§ 6 Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus:
- der/dem von der Verbandsversammlung gewählten ersten und zweiten Vorsitzenden.
- Einer Dekanin oder einem Dekan der Evangelischen Kirchenbezirke Crailsheim-Blaufelden und Schwäbisch Hall-Gaildorf, die der Verbandsversammlung angehören, sofern nicht schon eine Dekanin oder ein Dekan als erster oder zweiter Vorsitzender gewählt worden ist.
- Je eine Vertreterin oder Vertreter der Mitgliedsbezirke nach § 2, die der Verbandsversammlung angehören.
- Einem von der Verbandsversammlung bestimmten Bezirksdiakoniepfarrer bzw. einer Bezirksdiakoniepfarrerin aus den Kirchenbezirken Crailsheim-Blaufelden oder Schwäbisch Hall-Gaildorf als Kreisdiakoniepfarrerin bzw. Kreisdiakoniepfarrer im Sinne von §13 Abs. 4 DBO.
- Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Verbandes mit beratender Stimme, soweit der Vorstand für einzelne Beratungspunkte nichts anderes beschließt.
- Eine Kaufmännische Leitung, sofern eine bestellt ist, mit beratender Stimme.
(
2
)
In den Vorstand wird eingeladen und kann beratend teilnehmen:
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Regionalverwaltung Crailsheim.
(
3
)
Aufgaben des Vorstandes sind:
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes je einzeln,
- Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie über die Kaufmännische Leitung,
- der/die erste oder zweite Vorsitzende führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
- Die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung.
- Die Beratung und Beschlussempfehlung über den Entwurf des Haushaltsplans und über die Feststellung des Rechnungsergebnisses.
- Die Bewirtschaftung des Haushaltsplans, die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach dem beschlossenen aktuellen Stellenplan, soweit dies nicht in der Geschäftsordnung auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes übertragen ist.
- Die Verabschiedung einer Geschäftsordnung für den Diakonieverband und die Information der Verbandsversammlung über die aktuell gültige Fassung.
- Die Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in den Gremien der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.
- Der Vorstand hat die Funktion des Kreisdiakonieausschusses nach der Diakonischen Bezirksordnung (DBO).
§ 7 Geschäftsführung
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Verbandes und hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes. Die Dienst- und Fachaufsicht kann weiter delegiert werden.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt in der Regel den Verband nach außen, soweit der Vorstand sich diese Vertretung nicht selbst vorbehält.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer trifft haushaltswirksame Entscheidungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Sie/er bezieht die Kaufmännische Leitung in Planungen mit ein, die für den Diakonieverband künftig haushaltswirksam werden.
#§ 8 Finanzierung
Für die Finanzierung des Verbandes wird von den Mitgliedern nach § 2 eine Umlage als Prozentsatz der Zuweisungsbeträge nach den Verteilgrundsätzen für diese Mitgliedsbezirke erhoben.
#§ 9 Satzungsänderung, Kündigung und Auflösung des Verbandes
Beschlüsse über die Auflösung des Verbands und die Änderung der Satzung bedürfen der im Verbandsgesetz beschriebenen Mehrheit der Mitglieder der Verbandsversammlung.
Bei der Auflösung des Verbandes fällt sein Vermögen an das Mitglied zurück, das dieses eingebracht oder für dessen Arbeitsbereich es sich angesammelt hat.
Soweit sich Vermögen aus den Zahlungen der Mitglieder für allgemeine, verbandsbezogene Aufgaben angesammelt hat, fällt es anteilmäßig entsprechend den letzten allgemeinen Umlagezahlungen an diese.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Oberkirchenrat nach billigem Ermessen.
#§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung des Diakonieverbandes tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die bisher gültige Satzung vom 1. Januar 2001.
Schwäbisch Hall, den 30. Dezember 2025
Nr. 7Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Evangelischen Seminarstiftung
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 16. Januar 2026
Der Vorstand der Evangelischen Seminarstiftung hat am 10. November 2025 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gemacht wird:
Werner |
Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Evangelischen Seminarstiftung
vom 10. November 2025
Aufgrund von § 4 Absatz 5 Verfassung der Evangelischen Seminarstiftung hat der Vorstand der Seminarstiftung folgende Änderung der Geschäftsordnung festgelegt.
Das Kollegium des Oberkirchenrats hat gegen die Änderung der Geschäftsordnung mit Beschluss vom 2. Dezember 2025 keine Erinnerungen erhoben. Der staatlichen Aufsichtsbehörde wurde die Geschäftsordnung zur Mitteilung etwaiger Erinnerungen mit Schreiben vom 24. November 2025 vorgelegt. Das Kultusministerium hat mit Schreiben vom 8. Januar 2026 keine Erinnerungen erhoben.
#Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Evangelischen Seminarstiftung
Die Geschäftsordnung der Evangelischen Seminarstiftung vom 27. November 2019 (Abl. 69 S. 226) wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Nr. 8Zwölfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 - Einarbeitung der Änderungstarifverträge
vom 12. Dezember 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
###Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 17. Oktober 2025 (Abl. 71 Nr. 220ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
#§ 1
Änderungen zum 1. Januar 2025
- § 17 Abs. 4 b Satz 2 KAO wird durch folgende Neufassung ersetzt:„Beträgt bei Höhergruppierungen innerhalb der Anlage C (VKA) der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppein den Entgeltgruppen S 2 bis S 8 b
- bis zum 31. März 2025 weniger als 72,99 Euro,
- vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 weniger als 75,26 Euro und
- ab 1. Mai 2026 weniger als 77,37 Euro,
in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18- bis zum 31. März 2025 weniger als 116,79 Euro,
- vom 1. April 2025 bis 30. April 2026 weniger als 120,42 Euro und
- ab 1. Mai 2026 weniger als 123,79 Euro,
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“ - Die Anlage A (Bund) im Anhang 1 zur KAO wird aufgehoben.
- Der Anhang 2 zur KAO wird zu Anhang 1 zur KAO.
- Die Anlage A (VKA) im Anhang 1 zur KAO wird wie folgt gefasst:„Anhang 1
Anlage A (VKA)Tabelle TVöD VKA
gültig bis 31. März 2025
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.504,005.863,926.265,406.813,497.377,297.748,20145.003,845.329,755.755,376.227,686.754,167.132,13134.628,764.985,955.392,575.834,046.353,536.635,44124.170,324.581,345.061,675.594,636.220,016.516,74114.032,384.410,414.765,625.151,015.678,445.975,19103.895,334.191,534.528,254.893,445.300,105.433,639 c3.787,844.052,084.339,434.649,064.981,915.220,529 b3.566,893.814,563.969,974.429,894.702,425.018,119 a3.448,963.662,323.869,964.331,884.436,394.703,2383.281,443.486,593.628,683.770,543.922,693.995,8573.095,233.331,583.472,383.614,473.748,493.820,4563.042,043.236,553.372,943.507,923.640,493.708,0252.928,993.117,673.245,113.380,063.505,473.570,2842.802,622.993,553.153,753.253,483.353,203.411,6032.762,692.968,023.017,993.132,213.217,923.296,4322.582,162.784,282.834,672.906,583.064,633.229,9712.355,522.388,862.430,552.469,422.569,47Tabelle TVöD VKA
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.669,126.039,846.453,367.017,897.598,617.980,65145.153,965.489,645.928,036.414,516.956,787.346,09134.767,625.135,535.554,356.009,066.544,146.834,50124.295,434.718,785.213,525.762,476.406,616.712,24114.153,354.542,724.908,595.305,545.848,796.154,45104.012,194.317,284.664,105.040,245.459,105.596,649 c3.901,484.173,644.469,614.788,535.131,375.377,149 b3.676,893.929,004.089,074.562,794.843,495.168,659 a3.558,963.772,323.986,064.461,844.569,484.844,3383.391,443.596,593.738,683.883,664.040,374.115,7373.205,233.441,583.582,383.724,473.860,943.935,0663.152,043.346,553.482,943.617,923.750,493.819,2653.038,993.227,673.355,113.490,063.615,473.680,2842.912,623.103,553.263,753.363,483.463,203.521,6032.872,693.078,023.127,993.242,213.327,923.406,4322.692,162.894,282.944,673.016,583.174,633.339,9712.465,522.498,862.540,552.579,422.679,47Tabelle TVöD VKA
Gültig ab 1. Mai 2026
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6155.827,866.208,966.634,057.214,397.811,378.204,11145.298,275.643,356.094,016.594,127.151,577.551,78134.901,115.279,325.709,876.177,316.727,387.025,87124.415,704.850,915.359,505.923,826.586,006.900,18114.269,644.669,925.046,035.454,106.012,566.326,77104.124,534.438,164.794,695.181,375.611,955.753,359 c4.010,724.290,504.594,764.922,615.275,055.527,709 b3.779,844.039,014.203,564.690,554.979,115.313,379 a3.658,613.877,944.097,674.586,774.697,434.979,9783.486,403.697,293.843,363.992,404.153,504.230,9773.294,983.537,943.682,693.828,763.969,054.045,2463.240,303.440,253.580,463.719,223.855,503.926,2053.124,083.318,043.449,053.587,783.716,703.783,3342.994,173.190,453.355,143.457,663.560,173.620,2032.953,133.164,203.215,573.332,993.421,103.501,8122.767,542.975,323.027,123.101,043.263,523.433,4912.534,552.568,832.611,692.651,642.754,50“ - Die Anlage E (Pflegedienst) im Anhang 1 zur KAO wird wie folgt gefasst:„Tabelle TVöD VKA
Anlage E (Pflegedienst)
gültig bis 31. März 2025
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6P 164.948,855.114,945.651,246.276,416.552,17P 154.847,094.999,095.379,105.833,896.007,57P 144.734,924.883,265.254,075.757,885.849,82P 134.622,784.767,435.129,035.390,135.457,55P 124.398,424.535,734.878,965.089,815.187,87P 114.174,114.304,054.628,904.844,634.942,71P 103.951,874.072,744.415,604.581,084.685,28P 93.770,533.951,874.072,744.305,274.403,33P 83.490,403.647,593.849,104.011,864.239,52P 73.304,693.490,403.776,153.919,004.066,15P 62.820,442.990,593.161,863.526,143.619,003.790,39P 52.718,002.950,633.019,013.133,283.219,013.420,40Tabelle TVöD VKA
Anlage E (Pflegedienst)
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6P 165.097,325.268,395.820,786.464,706.748,74P 154.992,505.149,065.540,476.008,916.187,80P 144.876,975.029,765.411,695.930,626.025,31P 134.761,464.910,455.282,905.551,835.621,28P 124.530,374.671,805.025,335.242,505.343,51P 114.299,334.433,174.767,774.989,975.090,99P 104.070,434.194,924.548,074.718,514.825,84P 93.883,654.070,434.194,924.434,434.535,43P 83.600,403.757,593.964,574.132,224.366,71P 73.414,693.600,403.889,434.036,574.188,13P 62.930,443.100,593.271,863.636,143.729,003.904,10P 52.828,003.060,633.129,013.243,283.329,013.530,40Tabelle TVöD VKA
Anlage E (Pflegedienst)
gültig ab 1. Mai 2026
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6P 165.240,045.415,905.983,766.645,716.937,70P 155.132,295.293,235.695,606.177,166.361,06P 145.013,535.170,595.563,226.096,686.194,02P 134.894,785.047,945.430,825.707,285.778,68P 124.657,224.802,615.166,045.389,295.493,13P 114.419,714.557,304.901,275.129,695.233,54P 104.184,404.312,384.675,424.850,634.960,96P 93.992,394.184,404.312,384.558,594.662,42P 83.701,213.862,804.075,584.247,924.488,98P 73.510,303.701,213.998,334.149,594.305,40P 63.012,493.187,413.363,473.737,953.833,414.013,41P 52.907,183.146,333.216,623.334,093.422,223.629,25“ - Die Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst) im Anhang 1 wird wie folgt gefasst:„Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA)
§ 56 Anlage C (VKA)Tabelle TVöD VKA
Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)
gültig bis 31. März 2025
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6S 184.458,204.571,795.134,515.556,516.189,536.576,36S 174.110,524.395,964.853,145.134,515.697,176.027,75S 164.026,384.304,544.614,004.993,815.415,825.669,04S 153.884,144.149,764.431,154.754,685.275,175.500,22S 143.847,034.109,384.422,054.740,105.091,815.337,97S 133.756,974.012,604.360,804.642,124.993,815.169,65S 123.747,094.002,014.335,644.631,044.996,805.151,53S 11 b3.697,553.948,844.125,394.575,554.927,225.138,23S 11 a3.631,493.877,944.053,004.501,474.853,145.064,15S 10[nicht besetzt]S 93.439,303.671,403.935,154.325,504.694,754.979,60S 8 b3.371,393.598,793.864,554.253,224.620,714.902,44S 8 a3.303,853.526,313.755,833.973,294.185,864.409,39S 73.223,593.440,193.655,703.871,174.032,824.276,40S 6[nicht besetzt]S 5[nicht besetzt]S 43.091,813.298,763.487,333.615,303.736,513.925,36S 32.924,893.119,623.300,783.467,123.543,233.634,14S 22.719,142.838,412.926,643.022,453.130,193.237,95Tabelle TVöD VKA
Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6S 184.591,954.708,945.288,555.723,216.375,226.773,65S 174.233,844.527,844.998,735.288,555.868,096.208,58S 164.147,174.433,684.752,425.143,625.578,295.839,11S 154.000,664.274,254.564,084.897,325.433,435.665,23S 143.962,444.232,664.554,714.882,305.244,565.498,11S 133.869,684.132,984.491,624.781,385.143,625.324,74S 123.859,504.122,074.465,714.769,975.146,705.306,08S 11 b3.808,484.067,314.249,154.712,825.075,045.292,38S 11 a3.741,493.994,284.174,594.636,514.998,735.216,07S 10[nicht besetzt]S 93.549,303.781,544.053,204.455,274.835,595.128,99S 8 b3.481,393.708,793.980,494.380,824.759,335.049,51S 8 a3.413,853.636,313.868,504.092,494.311,444.541,67S 73.333,593.550,193.765,703.987,314.153,804.404,69S 6[nicht besetzt]S 5[nicht besetzt]S 43.201,813.408,763.597,333.725,303.848,614.043,12S 33.034,893.229,623.410,783.577,123.653,233.744,14S 22.829,142.948,413.036,643.132,453.240,193.347,95Tabelle TVöD VKA
Anlage C (Sozial- und Erziehungsdienst)
gültig ab 1. Mai 2026
(monatlich in Euro)EntgeltgruppeGrundentgeltEntwicklungsstufenStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6S 184.720,524.840,795.436,635.883,466.553,736.963,31S 174.352,394.654,625.138,695.436,636.032,406.382,42S 164.263,294.557,824.885,495.287,645.734,486.002,61S 154.112,684.393,934.691,875.034,445.585,575.823,86S 144.073,394.351,174.682,245.019,005.391,415.652,06S 133.978,034.248,704.617,394.915,265.287,645.473,83S 123.967,574.237,494.590,754.903,535.290,815.454,65S 11 b3.915,124.181,194.368,134.844,785.217,145.440,57S 11 a3.846,254.106,124.291,484.766,335.138,695.362,12S 10[nicht besetzt]S 93.648,683.887,424.166,694.580,024.970,995.272,60S 8 b3.578,873.812,644.091,944.503,484.892,595.190,90S 8 a3.509,443.738,133.976,824.207,084.432,164.668,84S 73.426,933.649,603.871,144.098,954.270,114.528,02S 6[nicht besetzt]S 5[nicht besetzt]S 43.291,463.504,213.698,063.829,613.956,374.156,33S 33.119,873.320,053.506,283.677,283.755,523.848,98S 22.908,363.030,973.121,673.220,163.330,923.441,69“ - In der Anlage 1.2.1 zur KAO werden die Vorbemerkungen wie folgt geändert:
- In der Protokollnotiz (KAO) zu Satz 5 der Vorbemerkung Nr. 6 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- In der Protokollnotiz (KAO) zu Satz 3 und 4 der Vorbemerkung Nr. 7 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
- Die Anlage 1.2.2 zur KAO wird wie folgt geändert:
- In § 6 wird die Protokollnotiz AR-Ü zu Absatz 3 Satz 6 wie folgt gefasst:„Protokollnotiz (AR-Ü) zu Absatz 3 Satz 6:
Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“ - In § 8 wird die Protokollerklärung Nummer 2 zu Absatz 3 wie folgt gefasst:„2. Die Beträge der individuellen Zwischenstufe verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz; sie erhöhen sich ab dem 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110 Euro, und ab dem 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- In § 9 wird die Protokollerklärung Nummer 2 zu Absatz 4 Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:„2. Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 Prozent und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- In § 11 wird der Wortlaut der Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2 wie folgt gefasst:„Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 Prozent und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) - (nicht abgedruckt) -“
- In § 24 wird der Wortlaut der Protokollnotiz (AR-Ü) zu § 24 Abs. 4 Satz 7 wie folgt gefasst:„Die Vergleichsentgelte sowie die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich am 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens aber um 110,00 Euro, und zum 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- Die Tabelle (in Euro) in Nummer 1 der Protokollnotiz AR-Ü zu § 24 a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:“Stufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5Stufe 6gültig bis 31. März 20253.394,813.718,243.879,974.363,144.757,255.080,96gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 20263.504,813.829,793.996,374.494,034.899,975.233,39gültig ab 1. Mai 20263.602,943.937,024.108,274.619,865.037,175.379,92“
- In § 29 a wird Nummer 2 der Protokollerklärung zu Absatz 4 wie folgt gefasst:„2. Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 Prozent und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- In der Anlage 1.6.2 zur KAO wird der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV Flex AZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 22. April 2023, wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte
(TV Flex AZ)
vom 27. Februar 2010
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 6. April 2025“ - Die Protokollerklärung zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2:
Das Wertguthaben erhöht sich am 1. April 2025 um 3,11 Prozent und am 1. Mai 2026 um weitere 2,8 Prozent.“
- In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG)
vom 13. September 2005
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum TVAöD
- Allgemeiner Teil -
vom 6. April 2025und
des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum TVAöD
- Besonderer Teil BBiG -
vom 6. April 2025 - § 8 Absatz 1 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:bis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026im ersten Ausbildungsjahr1.218,26 Euro1.293,26 Euro1.368,26 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.268,20 Euro1.343,20 Euro1.418,20 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.314,02 Euro1.389,02 Euro1.464,02 Euroim vierten Ausbildungsjahr1.377,59 Euro1.452,59 Euro1.527,59 Euro.“
- § 16 Absatz 3 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„(3) Beabsichtigt der Ausbildende bzw. im Bereich des Bundes die ausbildende Dienststelle/der ausbildende Betrieb keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat sie/er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.“
- § 16 a wird wieder in Kraft gesetzt.
- In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „31.Dezember 2024“ durch die Angabe „31. März 2027“ ersetzt.
- Anstelle von § 20 a TVAöD-BT BBiG wird bestimmt:„§ 20 a TVAöD-BT BBiG findet keine Anwendung.“
- In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege)
vom 13. September 2005
in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum TVAöD
- Allgemeiner Teil -
vom 6. April 2025
und
des Änderungstarifvertrages Nr. 18 zum TVAöD
- Besonderer Teil Pflege -
vom 6. April 2025 - § 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. bbis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026im ersten Ausbildungsjahr1.340,69 Euro1.415,69 Euro1.490,69 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.402,07 Euro1.477,07 Euro1.552,07 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.503,38 Euro1.578,38 Euro1.653,38 Euro.“
- bb)
- Absatz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. cbis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026im ersten Ausbildungsjahr1.215,24 Euro1.290,24 Euro1.365,24 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.275,30 Euro1.350,30 Euro1.425,30 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.372,03 Euro1.447,03 Euro1.522,03 Euro.“
- § 16 Absatz 3 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„(3) Beabsichtigt der Ausbildende bzw. im Bereich des Bundes die ausbildende Dienststelle/der ausbildende Betrieb keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat sie/er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.“
- § 16 a wird wieder in Kraft gesetzt.
- In § 20 Absatz 6 wird die Angabe „31.Dezember 2024“ durch die Angabe „31. März 2027“ ersetzt.
- Anstelle von § 20 a TVAöD-BT Pflege wird bestimmt:„§ 20 a TVAöD-BT Pflege findet keine Anwendung.“
- § 2 Absatz 2 der Anlage 3.7.3 zur KAO wird wie folgt gefasst:„(2) Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten bis 31. März 2025 zuzüglich zu dem Tabellenentgelt gemäß § 15 Abs. 1 KAO eine Pflegezulage in Höhe von monatlich 133,80 Euro. Die Pflegezulage gemäß Satz 1 erhöht sich ab dem 1. April 2025 auf monatlich 137,96 Euro und ab dem 1. Mai 2026 auf monatlich 141,82 Euro. Die Pflegezulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. März 2027 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz. § 24 Absatz 2 KAO findet Anwendung.“
- In der Anlage 2.1.3 zur KAO wird der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) wie folgt geändert:
- In der Überschrift wird die Angabe „In der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 zum TVSöD vom 22. April 2023“ durch die Angabe „In der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 6. April 2025“ ersetzt.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„Das monatliche Entgelt beträgt
- a)
- für Studierende nach § 1 Absatz 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -bis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026im ersten Ausbildungsjahr1.218,26 Euro1.293,26 Euro1.368,26 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.268,20 Euro1.343,20 Euro1.418,20 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.314,02 Euro1.389,02 Euro1.464,02 Euroim vierten Ausbildungsjahr1.377,59 Euro1.452,59 Euro1.527,59 Euro
- b)
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD - Allgemeiner Teil -bis 31. März 2025ab 1.April 2025ab 1. Mai 2026im ersten Ausbildungsjahr1.340,69 Euro1.415,69 Euro1.490,69 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.402,07 Euro1.477,07 Euro1.552,07 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.503,38 Euro1.578,38 Euro1.653,38 Euro
- c)
- für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD - Allgemeiner Teil -bis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 2026im ersten Ausbildungsjahr1.215,24 Euro1.290,24 Euro1.365,24 Euroim zweiten Ausbildungsjahr1.275,30 Euro1.350,30 Euro1.425,30 Euroim dritten Ausbildungsjahr1.372,03 Euro1.447,03 Euro1.522,03 Euro.“
- bb)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„Das monatliche Studienentgelt nach Satz 1 beträgt
- bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -bis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 20261.475,00 Euro1.550,00 Euro1.625,00 Euro
- bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD - Allgemeiner Teil -bis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 20261.665,00 Euro1.740,00 Euro1.815,00 Euro
- und bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD - Allgemeiner Teil -bis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 20261.535,00 Euro1.610,00 Euro1.685,00 Euro
- § 16 Absatz 4 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„(4) Beabsichtigt der Ausbildende bzw. im Bereich des Bundes die ausbildende Dienststelle/der ausbildende Betrieb keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat sie/er dies der Studierenden/dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.“
- Anstelle von § 21 wird bestimmt:„§ 21 findet keine Anwendung.“
- In § 6 des Anhangs zur Anlage 2.1.4 zur KAO erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:„Es beträgt zurzeitim ersten Ausbildungsjahr(bis 31. März 20251.293,23 Euroab 1. April 20251.365,57Euroab 1. Mai 20261.437,92 Euro)im zweiten Ausbildungsjahr(bis 31. März 20251.352,44 Euroab 1. April 20251.424,78 Euroab 1. Mai 20261.497,13 Euro)im dritten Ausbildungsjahr(bis 31. März 20251.450,16 Euroab 1. April 20251.522,51 Euroab 1. Mai 20261.594,85 Euro).“
- § 8 Abs. 1 der Anlage 2.2.2 zur KAO wird wie folgt gefasst:„(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Berufder Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogenbis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 20262.026,21 Euro2.101,21 Euro2.176,21 Euroder pharmazeutisch-technischen Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehersbis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 20261.802,02 Euro1.877,02 Euro1.952,02 Euroder Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/des Masseurs und medizinischen Bademeistersbis 31. März 2025ab 1. April 2025ab 1. Mai 20261.745,36 Euro1.820,36 Euro1.895,36 Euro.“
§ 2
Änderungen zum 1. Juli 2025
- Die Protokollerklärung zu § 6 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„Protokollerklärung zu § 6:
Die Protokollerklärung zu § 6 findet keine Anwendung.“ - Es wird folgende neue Protokollnotiz (KAO) zu § 6 eingefügt:„Protokollnotiz (KAO) zu § 6:
Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte als Teil einer Dienstvereinbarung nach § 10 zulässig.“ - § 8 wird wie folgt geändert:
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „105 Euro“ durch die Angabe „200 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,63 Euro“ durch die Angabe „1,18 Euro“ ersetzt.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „0,24 Euro“ durch die Angabe „0,59 Euro“ ersetzt.
- Nach Absatz 6 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:„Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 6:
Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.“
- Die Absätze 6 und 7 in § 10 KAO werden wie folgt gefasst:„§ 10 Absatz 6 und Absatz 7 TVöD finden keine Anwendung.“
- Es wird folgende Protokollnotiz (KAO) zu den Absätzen 6 und 7 eingefügt:„Protokollnotiz (KAO) zu den Absätzen 6 und 7:
Bereits bestehende Langzeitkontenvereinbarung - und neue Vereinbarungen auf Basis einer zum 1. Januar 2025 bereits bestehenden Dienstvereinbarungen über die Führung von Langzeitkonten in Geld - bleiben unberührt.“ - In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) wie folgt geändert:
- § 10 wird durch folgende § 10 (Bund) und § 10 (VKA) ersetzt:„§10 (Bund)
nicht abgedruckt§ 10 (VKA)
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands am auswärtigen Ausbildungsort wird Auszubildenden für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.(3) Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. Die notwendigen Auslagen für die Unterkunft werden beim Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Abs. 2 Satz 3 erstattet. Für die notwendigen Auslagen beim Verpflegungsmehraufwand wird bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Soweit eine Maßnahme nach Satz 1 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Leistungen Dritter sind anzurechnen.(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.“ - § 16 a wird durch folgende Neufassung ersetzt:„§ 16 a
Übernahme von Auszubildenden(1) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme bei Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind und in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, und die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.(4) Nicht abgedruckt.Protokollerklärung zu § 16 a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16 a möglich.“
- In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) wie folgt geändert:
- § 10 wird durch folgende § 10 (Bund) und § 10 (VKA) ersetzt:„§10 (Bund)
nicht abgedruckt§ 10 (VKA)
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Dienstreisen erhalten die Auszubildenden eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme wird der Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet.Protokollerklärung zu Absatz 2:
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule.“ - § 10 a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:„Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden.“
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
- cc)
- Satz 3 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.“
- § 16 a wird durch folgende Neufassung ersetzt:„§16 a
Übernahme von Auszubildenden(1) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme bei Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind und in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, und die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.(4) Nicht abgedruckt.Protokollerklärung zu § 16 a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16 a möglich.“
- § 2 Absatz 4 der Anlage 3.7.3 zur KAO erhält folgende neue Fassung:„(4) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Absatz 5 KAO eine Wechselschichtzulage von 250,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten abweichend von § 8 Absatz 5 Satz 2 KAO eine Wechselschichtzulage von 1,47 Euro pro Stunde. Die Beträge verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz.“
- In der Anlage 2.1.3 zur KAO wird der Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) wie folgt geändert:
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „§ 10“ wird durch die Angabe „§ 10 (Bund)“ ersetzt.
- bb)
- Nach der Angabe „§ 10 (Bund) Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte“ wird eine neue Zeile mit der Angabe „§ 10 (VKA) Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte“ eingefügt.
- cc)
- Nach der Angabe „§ 16 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses“ eine neue Zeile mit der Angabe „§ 16a Übernahme von Studierenden“ eingefügt.
- § 10 wird durch folgende § 10 (Bund) und § 10 (VKA) ersetzt:„§ 10 (Bund)
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der AusbildungsstätteNicht abgedruckt.§ 10 (VKA)
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte(1) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -.(2) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil - zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands am auswärtigen Ausbildungsort wird Studierenden für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in analoger Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Verpflegungszuschuss einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für die Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt. Für die notwendigen Auslagen beim Verpflegungsmehraufwand wird bei Reisen nach Satz 7 für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Soweit eine Reise nach Satz 7 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gelten die Sätze 1 bis 3, 8 und 9 entsprechend.(3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD - Allgemeiner Teil - zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten; BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenzen der Ausbildungsstätte nach Satz 1 wird bei notwendiger Unterbringung am auswärtigen Ausbildungsort für volle Kalendertage der Anwesenheit sowie für den An- und Abreisetag ein Verpflegungszuschuss gewährt, dessen Höhe sich in analoger Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung bemisst. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der Verpflegungszuschuss entsprechend einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die durch den Verpflegungsmehraufwand entstandenen Mehrkosten nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 erstattet.Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für den Besuch einer auswärtigen beruflichen Schule sowie für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.(4) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v.H. des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 für das erste Studienjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit Fahrkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. Die notwendigen Auslagen für die Unterkunft und Verpflegung werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3, 8 und 9 erstattet. Soweit eine Reise nach Satz 3 über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauert, gilt Absatz 2 Sätze 3, 8 und 9 entsprechend. Leistungen Dritter sind anzurechnen.(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD - Allgemeiner Teil -, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.“ - § 10 a Satz 2 wird durch folgende Neufassung ersetzt:„Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden.“
- Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:„§ 16 a
Übernahme von Studierenden(1) Studierende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, und die den Ausbildungs- und den Studienteil jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme bei Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sind und in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Studierenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.(2) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine abschlussadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die jeweiligen Abschlussergebnisse und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.Protokollerklärung zu § 16 a:
Besteht kein dienstlicher oder betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16 a möglich.“
§ 3
Änderungen zum 1. August 2025
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:„Anstelle von § 30 Abs. 1 TVöD wird bestimmt:(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57 a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.“
- In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird § 16 a des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) durch folgende Neufassung ersetzt:„§ 16 a
Übernahme von Auszubildenden(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme beim Bund und anderen Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.(2) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte blieben unberührt.Protokollerklärung zu § 16 a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.“ - In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird § 16 a des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) durch folgende Neufassung ersetzt:„§ 16 a
Übernahme von Auszubildenden(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme beim Bund und anderen Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.(2) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte blieben unberührt.Protokollerklärung zu § 16 a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.“ - In der Anlage 2.1.3 zur KAO wird § 16 a des Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) durch folgende Neufassung ersetzt:„§ 16 a
Übernahme von Studierenden(1) Studierende, die den Ausbildungs- und den Studienteil jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme beim Bund und anderen Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Studierenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.(2) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine abschlussadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die jeweiligen Abschlussergebnisse und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.Protokollerklärung zu § 16 a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16 a möglich.“
§ 4
Änderungen zum 1. Januar 2026
- Redaktioneller Hinweis:
Im nichtamtlichen Inhaltsverzeichnis der KAO wird nach der Angabe „§ 29 Arbeitsbefreiung“ in einer neuen Zeile die Angabe „§ 29 a (VKA) Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“ eingefügt. - § 6 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:(1 a) Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TVHöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.“
- Der seitherige Absatz 1 a wird zu Absatz 1 b.
- In § 7 wird nach Absatz 8 folgender Absatz 9 eingefügt:„(9) Erhöhungsstunden sind die nach § 6 Abs. 1 a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 oder 8.“
- § 8 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Angaben „in den Entgeltgruppen“ jeweils durch die Angabe „- in den Entgeltgruppen“ ersetzt.
- Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:„(7) Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag. Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
- in den Entgeltgruppen
1 bis 9 b25 v. H., - in den Entgeltgruppen
9 c bis 1510 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.“ - Nach Absatz 7 wird folgende Protokollerklärung eingefügt:„Protokollerklärung zu Absatz 7:
Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt. Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (§ 7 Abs. 9) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 24 Abs. 3 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus § 8 Abs. 7 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.“ - Der seitherige Absatz 7 wird zu Absatz 7 a.
- In § 20 (VKA) Absatz 2 wird Satz 1 durch folgende Neufassung ersetzt:„Die Jahressonderzahlung beträgt 85 Prozent des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.“
- In § 24 wird Absatz 2 durch folgende Neufassung ersetzt:„(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 15) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes:
- Teilzeitbeschäftigte erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht.
- Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 a erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1 entspricht.“
- Nach § 29 wird folgender § 29 a (VKA) eingefügt:„§ 29 a (VKA) Teilweise Umwandlung der JahressonderzahlungAnstelle von § 29 a (VKA) Abs. 1 wird bestimmt:(1) Beschäftigte können bis zum 1. September des jeweiligen laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, einen Teil der ihnen nach § 20 (VKA) zustehenden Jahressonderzahlung in bis zu drei Arbeitstage (Tauschtage) umzuwandeln, für die ihnen im darauffolgenden Kalenderjahr volle freie Tage unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 gewährt werden.Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die im Vergütungsgruppenplan 54 der Anlage 1.2.1 zur KAO eingruppiert sind.(2) Die Berechnung des Wertes eines Tauschtages erfolgt auf Stundenbasis (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Bemessungsgrundlage für die Berechnung dieses Wertes ist das durchschnittliche monatliche Entgelt nach § 20 (VKA) Absatz 2 Satz 1. Die Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) vermindert sich um den Betrag, der dem Wert der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage entspricht (Umwandlungsbetrag). Maßgebend für die Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 sind die Verhältnisse am 1. September des laufenden Kalenderjahres.Protokollerklärungen zu Absatz 2:
- Bei der Berechnung des Wertes eines Tauschtages wird die maßgebende Anzahl der Stunden ermittelt, indem die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit durch die sich aus der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Anzahl der vereinbarten Arbeitstage pro Kalenderwoche geteilt wird. Anschließend wird die Anzahl der Stunden mit der nach Absatz 1 geltend gemachten Anzahl der Tauschtage vervielfacht. Für die Berechnung des Umwandlungsbetrages wird das nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte durchschnittliche monatliche Entgelt durch das 4,348-fache der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geteilt (§ 24 Abs. 3 Satz 3). Das danach errechnete Stundenentgelt wird anschließend mit der Gesamtzahl der Stunden für die geltend gemachte Anzahl von Tauschtagen vervielfacht.
- Sofern der Gesamtbetrag nach Ziffer 1 Satz 4 die Höhe der Jahressonderzahlung in dem Jahr der Geltendmachung übersteigt, vermindert sich die geltend gemachte Anzahl an Tauschtagen, bis die Höhe der Jahressonderzahlung zur Gewährung voller Tauschtage ausreicht. In diesem Fall vermindert sich die Jahressonderzahlung nach § 20 (VKA) nur um den Betrag, der dem Wert der Tauschtage gemäß Satz 1 entspricht.
(3) Die Tauschtage müssen im folgenden Kalenderjahr (Kalenderjahr, das auf die Antragstellung nach Absatz 1 folgt) gewährt werden. Bei der Festlegung der Tauschtage sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, sofern diesen keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sollen dem Arbeitgeber ihre Wünsche zur zeitlichen Lage der Tauschtage spätestens vier Wochen vor der geplanten Inanspruchnahme mitteilen.(4) Tauschtage, die nicht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums in Anspruch genommen werden, verfallen. Eine finanzielle Abgeltung der Tauschtage ist ausgeschlossen. Können vom Arbeitgeber bewilligte Tauschtage wegen einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Geltendmachung von dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen durch den Arbeitgeber an dem entsprechenden Tag/den entsprechenden Tagen nicht in Anspruch genommen werden und kann in dem verbleibenden Zeitraum nach Absatz 3 Satz 1 keine Ersatzfreistellung erfolgen, besteht für diese ansonsten mit Ablauf dieses Kalenderjahres verfallenden Tauschtage ein entsprechender Ausgleichsanspruch in Geld; maßgebend ist dabei der zum Zeitpunkt der Umwandlung der Jahressonderzahlung nach Absatz 2 ermittelte Umwandlungsbetrag.“ - § 1 Absatz 4 der Anlage 3.7.3 zur KAO erhält folgende neue Fassung:„(4) Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, gilt § 20 (VKA) Absatz 2 Satz 1 in folgender Fassung: ‚Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten
- in den Entgeltgruppen
P 5 bis P 990 Prozent - in den Entgeltgruppen
P 10 bis P 1685 Prozent
des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.‘“
§ 5
Änderungen zum 1. Januar 2027
- § 26 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
- Anstelle der Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 wird bestimmt:„Die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“
- In Absatz 2 wird in Buchstabe d) die Angabe „fort zu zahlende“ durch die Angabe „fortzuzahlende“ ersetzt.
- In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird in § 9 Absatz 1 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
- In der Anlage 2.1.1 zur KAO wird in § 9 Absatz 1 des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
- In der Anlage 2.1.3 zur KAO wird in § 9 Absatz 1 des Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVSöD) die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
- In der Anlage 2.2.2 zur KAO wird in § 10 des Tarifvertrags für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
§ 6
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 6. April 2025 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Beschluss nur, wenn sie dies bis 30. September 2025 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 6. April 2025 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Beschluss nicht.
#Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 tritt am 1. Juli 2025, § 3 am 1. August 2025, § 4 am 1. Januar 2026 sowie § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.