.Ordnung für das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Stift Urach
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
Ordnung für das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Stift Urach
(Ordnung Zentrum Einkehr und Geistliches Leben - OZEGL)
vom 7. Oktober 2025
(Abl. 71 Nr. 190)
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz1#, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD2# und § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz3# wird in Ausführung von § 71 Absatz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD4#, § 24 Absatz 2 Württembergisches Pfarrergesetz5# verordnet:
###Die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat in dem ehemaligen Kloster der Brüder vom gemeinsamen Leben und dem späteren Seminar Stift Urach einen Ort für Spiritualität und geistliches Leben eingerichtet. Gemäß dem Auftrag der Verfassung der Landeskirche soll die gesamte Arbeit gegründet sein „auf dem in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus, unserem Herrn“. Die Erfüllung dieses Auftrages unterstützen der Vertrauensrat zur Förderung missionarischer Dienste e. V. mit Sitz in Stuttgart, der Förderverein Stift Urach e. V. mit Sitz in Bad Urach und das Zentrum für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat seinen Sitz im Stift Urach. Es ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
#§ 2
Aufgabe und Arbeitsweise
(
1
)
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben lädt zu Einkehrzeiten im Kirchenjahr und Seminaren zu Themen der Spiritualität und des geistlichen Lebens ein und macht Angebote für Menschen in besonderen Lebenssituationen. Tagzeitengebete, Seelsorge und geistliche Begleitung sind offen für alle Gäste.
(
2
)
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben fördert das geistliche Leben in der Landeskirche, indem es den Mitarbeitenden Angebote folgender Art macht:
- geistliche Begleitung Einzelner,
- Aus- und Fortbildung in geistlicher Begleitung und Anleitung geistlicher Übungen,
- Begleitung der Arbeitsgemeinschaft Geistliche Begleitung und der Personen, die sich im Auftrag der Landeskirche für geistliche Begleitung zur Verfügung stellen,
- geistliche Angebote wie Exerzitien und Fortbildungen zu Themen des geistlichen Lebens.
(
3
)
Das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
#§ 3
Leitung
Die Planung, Durchführung und Begleitung der Angebote im Sinne von § 2 liegt bei der Leiterin oder beim Leiter des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben, die oder der auf Vorschlag des Kuratoriums vom Oberkirchenrat berufen wird. Die Leiterin oder der Leiter soll Theologin oder Theologe sein. Die Visitation obliegt der zuständigen Prälatin oder dem zuständigen Prälaten.
#§ 4
Zusammenarbeit mit der Tagungsstätte
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter arbeitet vertrauensvoll und partnerschaftlich mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte und dem gesamten Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg zusammen. Im Programm des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben wird auf die Angebote der Tagungsstätte hingewiesen.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Tagungsstätte sollen regelmäßig zur Besprechung anstehender Fragen des Tagungsbetriebs und der Tagungsstätte sowie zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter ist für die Ausübung des Vorbelegungsrechts im Rahmen ihrer bzw. seiner Aufgabenerfüllung gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte zuständig.
(
4
)
Die Leiterin oder der Leiter kann innerhalb angemessener Frist nach Eingang einer entsprechenden Mitteilung Bedenken gegen Tagungen oder Veranstaltungen Dritter gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Tagungsstätte vorbringen. Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, so entscheidet der Oberkirchenrat.
(
5
)
Die Leiterin oder der Leiter wacht darüber, dass das Profil der Angebote des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben gewahrt bleibt. Sie oder er weist die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer auf Widersprüche in dem Profil der Tagungsstätte mit dem Profil des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben hin. Sie oder er hat Hinweisen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der Tagungsstätte auf Widersprüche in dem Profil der Einkehrangebote zum Profil der Tagungsstätte nachzugehen. Kann ein Einvernehmen über die Beseitigung des Widerspruchs nicht hergestellt werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter einigt sich mit dem Vorstand der Evangelischen Tagungsstätten in Württemberg über die gemeinschaftliche Nutzung der Gebäude und über die einheitlichen Nutzungsbedingungen, die mit den zentralen Diensten in der Verwaltung der Landeskirche festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Oberkirchenrat.
(
7
)
Soweit der Oberkirchenrat dies festlegt, werden die vorstehenden Befugnisse der Leiterin oder des Leiters über die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche ausgeübt. Die Leiterin oder der Leiter ist zuvor anzuhören.
(
8
)
Soweit die Leiterin oder der Leiter zugleich die Geschäftsführung einer Tagungsstätte innehat, hat sie oder er aus dieser Verbindung erwachsende Interessenkonflikte dem Oberkirchenrat umgehend anzuzeigen. Können Interessenkonflikte nicht gelöst werden, entscheidet der Oberkirchenrat.
#§ 5
Zusammensetzung und Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Dem Kuratorium gehören an:
- ein vom Oberkirchenrat benanntes, stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrats,
- die Leitung des für Theologie, Kirche und Gesellschaft zuständigen Referats,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Zentrums für Gemeindeentwicklung und missionale Kirche,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirchengemeinde Bad Urach-Seeburg,
- zwei Personen, die von dem für Theologie, Gemeinde und weltweite Kirche zuständigen Dezernat im Oberkirchenrat benannt werden und die in geistlicher Begleitung ausgebildet sind, darunter mindestens eine Pfarrperson,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vertrauensrats zur Förderung missionarischer Dienste e. V. und
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fördervereins Stift Urach e. V.
(
2
)
Die Landesbischöfin oder der Landesbischof beruft die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 für die Dauer von vier Jahren. Zudem beruft sie oder er für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
(
4
)
Das Kuratorium ist zuständig für
- Grundsatzfragen der biblisch-theologischen Ausrichtung der Angebote,
- die Entgegennahme des Arbeits- und Rechenschaftsberichts der Leitung des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben,
- die Begleitung und Beratung der Leiterin oder des Leiters des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben bei der Wahrnehmung ihres oder seines Auftrags,
- die Abgabe eines Vorschlags zur Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben an den Oberkirchenrat,
- die Feststellung des Sonderhaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses, die jeweils der Genehmigung des Oberkirchenrats bedürfen, sowie die Feststellung von überplanmäßigen Ausgaben und Einnahmen und
- die Jahresplanung.
§ 6
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium tagt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr.
(
2
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Oberkirchenrats sein soll, eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(
3
)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. Sofern keines der Mitglieder widerspricht, kann eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Weg herbeigeführt werden.
(
4
)
Das Kuratorium ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen einzuberufen. Es ist insbesondere einzuberufen, wenn dies von der Leiterin oder vom Leiter des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Kuratoriums schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird. Die Einberufung erfolgt in Textform an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(
5
)
Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Sie finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheimen Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden.
(
6
)
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(
7
)
Das Kuratorium strebt einmütige Beschlüsse an, insbesondere bei Fragen, die die geistliche Zielsetzung des Zentrums Einkehr und Geistliches Leben betreffen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend.
(
9
)
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(
10
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit das Kuratorium nichts Abweichendes beschließt.
#§ 7
Änderung der Ordnung
Die Ordnung für das Zentrum Einkehr und Geistliches Leben kann vom Oberkirchenrat nach Anhörung des Kuratoriums geändert werden.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgredruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
6 ↑ Red. Anm.: Abgredruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.