.#§ 1
§ 2
§ 3
Land Baden-Württemberg
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Stuttgart, den 4. Mai 2012
Wolfgang Leidig
Ministerialdirektor
630. Vereinbarung über die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel
Vom 4. Mai / 5. Juni / 21. Juni / 3. Juli / 13. Juli 2012
###Vereinbarung über die Versorgungslastenteilung bei einem Dienstherrenwechsel
Vereinbarung zwischen
- dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
- der Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg
- der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vertreten durch das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg-Stuttgart
- der Evangelischen Landeskirche in Baden, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe
- der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart
§ 1
Dienstherrenwechsel
Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dem in Nummer 1 dieser Vereinbarung genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherr ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem in den Nummer 2 bis 5 genannten Dienstherrn tritt oder wenn eine Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem in den Nummer 2 bis 5 dieser Vereinbarung genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn ausscheidet und in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu dem in Nummer 1 genannten Dienstherrn tritt. Als Dienstherren in diesem Sinn sind auch dienstherrenfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anzusehen, über die eine in den Nummer 2 bis 5 genannten Vereinbarungsparteien die Aufsicht führt.
#§ 2
Entsprechende Anwendung
Die Vereinbarungsparteien sind sich darüber einig, dass bei einem Dienstherrenwechsel nach § 1 dieser Vereinbarung die Regelungen des am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 unterzeichneten Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags (GBl. 2010 S. 417) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung finden.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
#Land Baden-Württemberg
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Stuttgart, den 4. Mai 2012
Wolfgang Leidig
Ministerialdirektor
Erzdiözese Freiburg
Freiburg, den 21. Juni 2012
Dr. Fridolin Keck
Generalvikar
Freiburg, den 21. Juni 2012
Dr. Fridolin Keck
Generalvikar
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Rottenburg, den 13. Juli 2012
Dr. Clemens Stroppel
Generalvikar
Rottenburg, den 13. Juli 2012
Dr. Clemens Stroppel
Generalvikar
Evangelischer Oberkirchenrat
Baden
Karlsruhe, den 5. Juni 2012
Barbara Bauer
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Baden
Karlsruhe, den 5. Juni 2012
Barbara Bauer
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Evangelischer Oberkirchenrat
Württemberg
Stuttgart, den 3. Juli 2012
Margit Rupp
Direktorin im Oberkirchenrat
Württemberg
Stuttgart, den 3. Juli 2012
Margit Rupp
Direktorin im Oberkirchenrat