Nr. 155Pflichtopfer für Ökumene und Auslandsarbeit
am 12. Sonntag nach Trinitatis, Sonntag 7. September 2025
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Artikel 1
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Artikel 1
#Artikel 2
Bd. 71 Ausgabe 1830. Juni 2025
Erlass des Oberkirchenrats vom 6. Juni 2025
Nach dem Kollektenplan ist am 12. Sonntag nach Trinitatis, dem 7. September 2025, ein Pflichtopfer für Ökumene und Auslandsarbeit der EKD vorgesehen. Hierzu ergeht folgender Opferaufruf des Landesbischofs:
„Für die zukünftige Gestaltung der Evangelischen Kirche in Deutschland sind gegenseitige Lernprozesse zwischen uns und unseren internationalen und ökumenischen Partnern von entscheidender Bedeutung. Mit der Kollekte werden durch Stipendien Studienprogramme zur höheren und breiteren Qualifikation von ausländischen Theolog:innen in Deutschland ermöglicht.
Durch diese Fachpersonen werden internationale Partnerkirchen der EKD und ökumenische Partner in der Fortentwicklung ihrer theologischen Ausbildung gestärkt. Diese Multiplikatoren können Reformen in ökumenischen Partnerkirchen fördern und zugleich gewinnen wir durch die Stipendiat:innen Anteil an den Erfahrungen unserer internationalen Partner.
„Da ihr euch bemüht um die Gaben des Geistes, so trachtet danach, dass ihr sie im Überfluss habt und so die Gemeinde erbaut.“ 1Kor 14,12
Gott segne Sie und Ihre Gaben.“
Ernst-Wilhelm Gohl |
Nr. 156Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Verpflichtung der Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen
vom 26. Mai 2025
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 2 Württembergisches Pfarrergesetz wird in Ausführung von § 8 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung über die Verpflichtung der Pfarrer zur Erteilung
von Religionsunterricht an den Schulen
§ 1 der Kirchlichen Verordnung über die Verpflichtung der Pfarrer zur Erteilung von Religionsunterricht an den Schulen vom 23. Februar und 28. Juni 1988 (Abl. 53 S. 298), zuletzt geändert durch Kirchliche Verordnung vom 30. Mai 2016 (Abl. 67 S. 82), wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „4 Wochenstunden“ die Wörter„bei einem Seelsorgebezirk2 Wochenstunden.“über 3000 Gemeindegliederangefügt.
- In Absatz 1 a Satz 1 werden nach der Angabe „3 Wochenstunden“ die Wörter„bei einem Seelsorgebezirk2 Wochenstunden.“über 3000 Gemeindegliederangefügt.
- In Absatz 4 wird die Angabe „55.“ durch die Angabe „60.“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsregelung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Für Pfarrer, deren Deputat bei Inkrafttreten bereits wegen Alters ermäßigt ist, gilt § 1 Absatz 4 in der bis zum 31. Juli 2024 geltenden Fassung fort.
Werner |
Nr. 157Kirchliche Verordnung zur Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
vom 26. Mai 2025
Auf Grund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 14 Pfarrbesoldungsgesetz wird in Ausführung von § 16, § 19 Absatz 2 Pfarrbesoldungsgesetz nach Beratung gemäß § 39 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes
Die Kirchliche Verordnung zur Ausführung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1995 (Abl. 56 S. 419), die zuletzt durch Kirchliche Verordnung vom 2. Februar 2024 (Abl. 71 Nr. 30), durch Kirchliches Gesetz vom 28. Juni 2024 (Abl. 71 Nr. 54), durch Kirchliche Verordnung vom 7. Oktober 2024 (Abl. 71 Nr. 69), durch Kirchliches Gesetz vom 28. November 2024 (Abl. 71 Nr. 100 u. 101), vom 29. November 2024 (Abl. 71 Nr. 103, Nr. 104 und Nr. 105), vom 30. November 2024 (Abl. 71 Nr. 109) und durch Kirchliche Verordnung vom 10. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- Abschnitt II wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Unterabschnitt Prälatur Heilbronn werden die Wörter „Kirchenbezirk Crailsheim“ durch die Wörter „Kirchenbezirk Crailsheim-Blaufelden“ ersetzt, nach den Wörtern „Böckingen-Auferstehungskirche Sonnenberg (Kirchenbezirk Heilbronn- Brackenheim)“ die Wörter „Pfedelbach (Kirchenbezirk Hohenlohe)“ und nach den Wörtern „Winnenden-Stadtkirche Ost (Kirchenbezirk Waiblingen)“ die Wörter „Bretzfeld West (Kirchenbezirk Weinsberg-Neuenstadt)“ eingefügt.
- bb)
- Der Unterabschnitt Prälatur Reutlingen wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach den Wörtern „Birkenfeld (Kirchenbezirk Neuenbürg)“ werden die Wörter „Emmaus 1 Reutlingen (Kirchenbezirk Reutlingen)“ eingefügt.
- bbb)
- Die Wörter „Reutlingen-Kreuzkirche I“ werden durch die Wörter „Reutlingen Süd I“ ersetzt.
- ccc)
- Die Wörter „Reutlingen-Leonhardskirche I“ durch die Wörter „Reutlingen Leonhardskirche I“ ersetzt und danach die Wörter „Sonnenbühl 3 (Kirchenbezirk Reutlingen)“ eingefügt.
- ddd)
- Die Wörter „Mössingen Peter und Paulskirche (Kirchenbezirk Tübingen)“ und „Rottenburg Süd (Kirchenbezirk Tübingen)“ werden gestrichen.
- eee)
- Nach den Wörtern „Trossingen West (Kirchenbezirk Rottweil)“ werden die Wörter „Tuttlingen Mitte (Kirchenbezirk Rottweil)“, „Mössingen Peter und Paulskirche (Kirchenbezirk Tübingen)“ und „Rottenburg Süd (Kirchenbezirk Tübingen)“ eingefügt.
- cc)
- Der Unterabschnitt Prälatur Stuttgart wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach den Wörtern „Hochberg am Neckar (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ werden die Wörter „Hoheneck (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ eingefügt, die Wörter „Kornwestheim-Martinskirche I (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ durch die Wörter „Kornwestheim Martinskirche I (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ ersetzt und danach die Wörter „Neckarrems (Kirchenbezirk Ludwigsburg)“ eingefügt.
- bbb)
- Nach den Wörtern „Stuttgart Johanneskirche (Kirchenkreis Stuttgart)“ werden die Wörter „Stuttgart Lukaskirche (Kirchenkreis Stuttgart)“ eingefügt.
- dd)
- Im Unterabschnitt Prälatur Ulm werden nach den Wörtern „Ebersbach West (Kirchenbezirk Geislingen-Göppingen)“ die Wörter „Eislingen Christuskirche (Kirchenbezirk Geislingen-Göppingen)“ eingefügt.
- In Abschnitt IV wird nach dem Wort „Sigmaringen“ das Wort „, Stuttgart“ eingefügt.
- In Anlage 2, Abschnitt I, Unterabschnitt Pfarrbesoldungsgruppe 2, Satz 2 wird die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppen 1 oder 3 bis 5“ durch die Angabe „Pfarrbesoldungsgruppen 1 oder Pfarrbesoldungsgruppen 2 mit gesteigerten Anforderungen bis Pfarrbesoldungsgruppe 4“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(
2
)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa tritt mit Wirkung vom 1. September 2024 in Kraft.
(
3
)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) tritt mit dem ersten Freiwerden einer Pfarrstelle, die mit dem Dekanat Bad Cannstatt, Zuffenhausen oder Degerloch verbunden ist, in Kraft.
Werner |
Nr. 158Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Umzugskostenverordnung
vom 20. Mai 2025
Aufgrund von § 25 Absatz 4 Kirchenverfassungsgesetz, § 117 Absatz 1 Pfarrdienstgesetz EKD, § 35 Absatz 1 Satz 1 Württembergisches Pfarrergesetz und § 4b Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz wird in Ausführung von § 49 Absatz 1 Satz 2 Pfarrdienstgesetz der EKD und § 35 Absatz 1 Satz 2 Kirchenbeamtengesetz der EKD verordnet:
####Artikel 1
Änderung der Umzugskostenverordnung
Die Umzugskostenverordnung vom 10. August 1983 (Abl. 50 S. 561), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juni 2023 (Abl. 70 S. 539) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 2 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:„Erfolgt ein Stellenwechsel, der einen Umzug erforderlich macht, überwiegend im persönlichen Interesse und liegt der letzte Stellenwechsel weniger als fünf Jahre zurück, so werden in der Regel keine, in besonderen Ausnahmefällen Kosten bis zur Höhe der Beförderungskosten erstattet.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „120 Kubikmetern“ durch die Angabe „90 Kubikmetern“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „15 Kubikmeter“ durch die Angabe „10 Kubikmeter“ ersetzt.
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „betreffen“ die Wörter „, höchstens bis zum Betrag nach Absatz 7“ eingefügt.
- In Absatz 7 Satz 1 werden vor dem Wort „Umzügen“ die Wörter „dienstlich erforderlichen“ eingefügt.
- In § 6 Absatz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „eineinhalb“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(
2
)
Bei Umzügen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine schriftliche Zusage der Kostenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Umzugskostenverordnung vorliegt, gilt für den betreffenden Umzug die bis zum 30. Juni 2025 geltende Fassung.
Werner |
Nr. 159Erlass des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Umzugskostenverordnung
vom 20. Mai 2025
####Artikel 1
Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Umzugskostenverordnung
Die Ausführungsbestimmungen zur Umzugskostenverordnung vom 20. März 2014 (Abl. 66 S. 75), die zuletzt durch Erlass vom 6. Juni 2023 (Abl. 70 S. 540) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- In Nummer 2.7 werden die Wörter „endet mit dem Ausscheiden des Mieters oder der Mieterin aus dem jeweiligen kirchlichen Dienstverhältnis auch das Mietverhältnis“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung kann ein Werkmietwohnungsverhältnis mit dem Ausscheiden des Mieters oder der Mieterin aus dem jeweiligen kirchlichen Dienstverhältnis gemäß § 576 BGB gekündigt werden“ ersetzt.
- Nummer 4.1 Satz 3 wird aufgehoben.
- In Nummer 6.1 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „eineinhalb“ ersetzt.
- In Nummer 6.2 Satz 3 werden nach dem Wort „(Kaltmiete)“ die Wörter „beziehungsweise der Betrag des Dienstwohnungsausgleichs, gegebenenfalls Lagerkosten“ eingefügt.
- Nummer 6.3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(
1
)
Der Erlass tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(
2
)
Bei Umzügen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine schriftliche Zusage der Kostenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Umzugskostenverordnung vorliegt, gilt für den betreffenden Umzug die bis zum 30. Juni 2025 geltende Fassung.
Werner |
Nr. 160Änderung der Ordnung Unabhängige Kommission
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 23. Mai 2025
Die Unabhängige Kommission der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. fasst gemäß Nummer 3.4 AVO AGSB folgenden Beschluss:
####Artikel 1
Änderung der Ordnung Unabhängige Kommission
§ 5 Absatz 2 der Ordnung Unabhängige Kommission vom 17. Februar 2023 (Abl. 70 S. 508), die durch Beschluss vom 15. Dezember 2023 (Abl. 71 Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 wird die Angabe „20.000 €“ durch die Angabe „21.200 €“ ersetzt.
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „von bis zu“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 161Beschluss zur Änderung der Geschäftsordnung der Schulstiftung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 10. Juni 2025
Aufgrund von § 5 Absatz 2 Satz 1 der Stiftungssatzung hat der Vorstand der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg folgende Änderung der Geschäftsordnung beschlossen:
####Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Schulstiftung
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
Die Geschäftsordnung der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 13. März 2017 (Abl. 67 S. 377) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Leiterin oder dem Leiter des im Oberkirchenrat für das Schulrecht zuständigen Referats“ gestrichen.
- In § 3 Absatz 4 wird die Angabe „und der Gegenzeichnung der Leiterin oder des Leiters des im Oberkirchenrat für das Schulrecht zuständigen Referats“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Werner |
Nr. 162Berichtigung der Bekanntmachung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung vom 25. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 133)
Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 16. Juni 2025
In Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe d der Bekanntmachung der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Wahlordnung vom 25. Februar 2025 (Abl. 71 Nr. 133) wird Nummer 2 wie folgt berichtigt:
####„2. Trotz Erhalt der Briefwahlunterlagen ist die Wahl im Wahllokal möglich (bitte diesen Wahlausweis mitbringen). Wird durch Briefwahl gewählt, ist dieser Wahlausweis dem Briefwahlschein beizufügen und die nachstehende Versicherung über die persönliche Kennzeichnung (bitte beim xunterschreiben) abzugeben.“
Werner |
Nr. 163Fünfte Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung für das Jahr 2025 (Antrag auf Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst gemäß der Anlage 1.2.8 zur KAO - hier: Evangelische Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg)
vom 16. Mai 2025
Auf Grund von § 2 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz hat die Arbeitsrechtliche Kommission den folgenden Beschluss gefasst:
####Artikel 1
Änderung der Kirchlichen Anstellungsordnung
Die Kirchliche Anstellungsordnung vom 10. November 2006 (Abl. 62 S. 253), die zuletzt durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 18. Februar 2025 (Amtsblatt 71 Nr. 136 ff.) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
An die Anlage 1.2.8 zur KAO wird folgender siebter Anhang angefügt:
„Siebter Anhang zur Anlage 1.2.8 zur KAO
Regelung über die Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen im Erziehungsdienst für die Ev. Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg
- Die Beschäftigten in Entgeltgruppe S 8 a der Ev. Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg erhalten ab 1. April 2024 eine Zulage in Höhe der vollen Differenz zwischen ihrem aktuellen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sie bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 b erhalten würden.
- Die Beschäftigten der Kirchengemeinde Böckingen-Klingenberg in den Entgeltgruppen S 13, S 15 bis S 18 erhalten ab 1. Januar 2025 eine monatliche Zulage in Höhe von 180 € brutto.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.