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Geltungszeitraum von: 01.04.1978

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

926. Anschaffung und Wartung von Glocken, Glockenstühlen, Glockenarmaturen und Turmuhranlagen

Erlaß des Oberkirchenrats vom 20. März 1978 (Abl. 48 S. 105)

Mit Rundschreiben vom 28. Juni 1973 (AZ 42.913-4 Nr. 14/5) hat der Oberkirchenrat die Lieferung von Glockenstühlen und Armaturen und mit Rundschreiben vom 6. Mai 1976 (AZ 42.913-4 Nr. 27/5) die Wartung der Glockenanlagen geregelt. Die für die Anschaffung und Wartung der Glocken, Glockenstühle, Armaturen und Turmuhranlagen maßgeblichen Richtlinien werden wie folgt zusammengefaßt:
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I.

Für die Anschaffung und Pflege von Glocken gilt weiterhin der Erlaß des Oberkirchenrats vom 11. Januar 1950 (Abl. Bd. 34 S. 7).
  1. Alle Verträge über die Lieferung neuer Glocken sind vor der Unterzeichnung durch den Kirchengemeinderat dem Oberkirchenrat zur Prüfung und Genehmigung gemäß § 55 KGO vorzulegen. Die Genehmigung ist auch in den Fällen erforderlich, in denen ein Geläut ganz oder teilweise gestiftet wird oder die bürgerliche Gemeinde für die Glocken beitragspflichtig ist.
  2. Die Lieferung neuer Glocken ist auf der Grundlage des Beratungsberichts des landeskirchlichen Glockensachverständigen an drei Glockengießereien auszuschreiben. Grundsätzlich ist von der Legierung 78/22/2 bei maximal 1 v. H. Blei auszugehen.
  3. Die Lieferverträge müssen eine vollständige Kostenangabe für Metall, Guß, Armaturen und Montage unter Anschluß der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen enthalten. Gleichzeitig ist vom Kirchengemeinderat ein Kostendeckungsplan aufzustellen und mit den Unterlagen nach Ziff. 1 einzureichen.
  4. Neue Glocken dürfen erst montiert werden, nachdem deren ordnungsmäßige Prüfung und Abnahme in der Werkstatt durch den landeskirchlichen Glockensachverständigen stattgefunden hat.
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II.

Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Glockengießereien und der Beratungsausschuß für das Deutsche Glockenwesen haben gemeinsam mit Sachverständigen für Statik und Bauwesen ein Leistungsverzeichnis für die Lieferung von Glockenstühlen mit Armaturen erarbeitet, das mit Rundschreiben vom 28. Juni 1973 den Kirchengemeinden bekanntgegeben wurde (s. Anlage 1).
  1. Bei anstehenden Erneuerungsarbeiten an Glocken, Läuteanlagen und Turmuhren ist die Beratung durch den Glockensachverständigen der Landeskirche zu beantragen. Da Glockenstühle in sich und für das Bauwerk statisch-konstruktive Probleme bedeuten, ist generell die Mitwirkung der landeskirchlichen Bauberatung erforderlich. Sie wird im Einzelfall auch empfehlen, ob die Beiziehung eines Statikers notwendig ist. Sofern Instandsetzungen und Erneuerungen an Zifferblättern bei denkmalgeschützten Kirchen vorgesehen sind, ist die Genehmigung des Oberkirchenrats ebenfalls einzuholen.
  2. Auf der Grundlage der Beratungsergebnisse des Glockensachverständigen und der Bauberatung ist die Lieferung von Glockenstühlen mit Armaturen unter Verwendung des beiliegenden Leistungsverzeichnisses an drei Herstellerfirmen auszuschreiben. Nur bei Verwendung des Leistungsverzeichnisses ist ein sachgemäßer Preisvergleich möglich und eine fachgerechte Konstruktion gewährleistet. Gleiches gilt für die Neubeschaffung oder vollständige Erneuerung von Turmuhranlagen.
  3. Da Glocken, Glockenstuhl und Armaturen für die Wirkung des Geläuts eine Einheit bilden, wäre darauf zu achten, daß ihre Lieferung möglichst in der Hand eines Glockengießers bleibt. Auch wenn Glockenstuhl und Armaturen als sog. „Bauleistungen“ gelten, besteht ein Zusammenhang mit den Glocken. Die bisher geübte Praxis, wonach die in unserer Landeskirche tätigen Läutemaschinenhersteller selbst keine Arbeiten an Glockenstuhl und Armaturen vornehmen, sondern sie dem Glockengießer übertragen, hat sich bewährt. Auf diese Weise kann auch unseriösen Angeboten vorgebeugt werden. Dessen ungeachtet ist auch für Läutemaschinen- und Turmuhrenhersteller der in Anlage 1 bekanntgegebene Standard des Beratungsausschusses für das Deutsche Glockenwesen verbindlich.
  4. Vor Abschluß eines Vertrags über die Lieferung von Glockenstühlen mit Armaturen sowie von Läutemaschinen und Turmuhranlagen sind sämtliche Angebote dem Oberkirchenrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Oberkirchenrat wird seinerseits Stellungnahmen des Glockensachverständigen und der Bauberatung einholen. Ein Finanzierungsplan ist mit vorzulegen.
  5. Nach vollzogener Montage der Glocken, Läuteanlagen und Turmuhren ist der landeskirchliche Glockensachverständige um musikalische und technische Abnahme zu bitten, soweit nach Vorstehendem erforderlich unter Mitwirkung der landeskirchlichen Bauberatung.
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III.

Ein regelmäßiger Wartungsdienst ist Voraussetzung für die Garantieleistungen der Hersteller von Glocken, Glockenstühlen, Armaturen und Turmuhranlagen. Der Beratungsausschuß für das Deutsche Glockenwesen hat für die Wartung von Glockenanlagen mit Armaturen und elektrischen Läutemaschinen einen Mustervertrag erarbeitet, der mit Rundschreiben vom 6. Juli 1976 bekanntgegeben wurde. Der Wartungsvertrag kann beim Vordruck-Verlag Ungeheuer & Ulmer KG, Postfach 1040, 7140 Ludwigsburg, bezogen werden.
  1. Die pflegliche Behandlung und die Sicherung der Glocken, Glockenstühle, Armaturen und Läuteanlagen erfordern einen regelmäßigen Wartungsdienst. Der Wartungsdienst sollte vom Fachpersonal der Glockengießerei oder des Läutemaschinenherstellers wahrgenommen werden.
  2. In jedem Einzelfall ist der Abschluß von Wartungsverträgen unter Verwendung des in Anlage 2 abgedruckten Mustervertrags zu vereinbaren. Die Kirchengemeinderäte sind gebeten, zu prüfen, ob Wartungsverträge in der vorgeschriebenen Form schriftlich abgeschlossen sind.
  3. Im Interesse einer wirtschaftlichen Durchführung des Wartungsdienstes sind kleinere Reparaturen von der Wartungsfirma ausführen zu lassen; gegebenenfalls ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag einzuholen.
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IV.

  1. Mit dem Amt des landeskirchlichen Glockensachverständigen ist Pfarrer Gerhard Eiselen, Güglingen-Frauenzimmern, beauftragt.
  2. Zum Auftrag des Glockensachverständigen gehört:
    1. die Kirchengemeinden rechtzeitig vor der Erteilung von Aufträgen in allen mit Glocken zusammenhängenden Fragen zu beraten. Für Glockenstühle sowie bei statischen und dynamischen Fragen ist die landeskirchliche Bauberatung zuständig,
    2. nach der vom Oberkirchenrat genehmigten Auftragserteilung über Lieferung neuer Glocken, Runderneuerung oder Schweißung gesprungener alter Glocken die Werksprüfung vor Auslieferung dieser Glocken vorzunehmen,
    3. nach vollzogener Montage der Glocken, Läuteanlagen und Turmuhren die musikalische und technische Abnahme im Zusammenwirken mit der Lieferfirma durchzuführen,
    4. bei Beanstandungen über die Lautstärke eines Geläutes oder Uhrschlags Verbesserungsmaßnahmen aufgrund einer Schallpegelmessung vorzuschlagen.
  3. Pfarrer Eiselen ist jeweils am Dienstag im Dienstgebäude des Evang. Oberkirchenrats, Gänsheidestraße 4, 7000 Stuttgart 1, Tel. 07 11/21 49–2 47 zu erreichen. Im Hinblick auf seine pfarramtliche Verpflichtung in zwei Kirchengemeinden ist eine örtliche Beratung nur an einem Werktag pro Woche möglich. Anträge auf Beratung durch den Glockensachverständigen sind an den Oberkirchenrat zu richten.
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ANLAGE 1
Leistungsverzeichnis für Lieferung von Glockenstühlen und Armaturen

I.
Glockenstuhl
1.
Der Glockenstuhl ist eine eigenstatische, geschraubte Konstruktion, in der die Glocken läutbar eingebaut werden.
Für Stahlkonstruktionen haftet der Hersteller fünf Jahre unter der Voraussetzung, daß eine regelmäßige Wartung vom Glockengießer durchgeführt wird. Die statische und dynamische Belastbarkeit des Bauwerkes liegt in der Verantwortung des vom Architekten zugezogenen Fachingenieurs. Falls eine prüffähige statische Berechnung für den Glockenstuhl gefordert wird, erfolgt deren Berechnung nach den LHO.
Glockenstuhl für Glocken aus Formstahl nach
DIN 1026, oder Stabstahl nach DIN 1028, Materialgüte ST 37,
DIN 17100, statisch einwandfrei nach DIN 1050
(Knickbelastung DIN 4114, Lastannahme DIN 1055)
a)
mit einmaliger Rostschutzgrundierung nach
DIN 55928 bei 3fachem, bauseitigem Endanstrich
b)
feuerverzinkt nach DIN 2444 und 50976,
Schrauben galvanisiert
2.
Hartholz-Unterlagsbalken dienen der Körperschallisolierung und der günstigeren Kräfteeinleitung. Die Hartholzbalken müssen genügend belüftet eingebaut sein.
Die Verankerung der Hartholzbalken soll durch einbetonierte Ankerschrauben erfolgen, die nachziehbar sein müssen.
Hartholz-Unterlagsbalken mit Ankerschrauben
3.
Breitflanschträger sind Auflagen für Glockenstühle, die in besonderen Fällen Anwendung finden.
Breitflanschträger DIN 1025 mit Verschraubung
a)
grundiert wie 1 a
b)
feuerverzinkt wie 1 b
4.
Motorkonsolen haben Läutemotoren zu tragen. Sie werden in Absprache mit dem Läutemaschinenhersteller vorgesehen und sollten im Verband mit dem Glockenstuhl sein
Stück Motorkonsolen
bestehend aus
a)
grundiert wie 1 a
b)
feuerverzinkt wie 1 b
5.
Metallgummi-Auflagerungen mindern Körperschallübertragungen, beseitigen aber nicht Resonanzerscheinungen.
Metallgummi-Auflagerungen sind hauptsächlich für vertikale Belastungen konstruiert. Die bei Glocken auftretenden Wechselbelastungen verlangen daher eine entsprechende Dimensionierung. Die Dämpfungselemente werden zweckmäßigerweise unter den Glockenlagern und den Läutemaschinen eingebaut. Bei den Verschraubungen sind Schallbrücken zu vermeiden. Elastische Lagerungen bedürfen besonderer Aufmerksamkeit bei der jährlichen Wartung.
Metallgummi-Auflagerung für Paar Lager
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ANLAGE 2
Vertrag

zwischen
(Kirchengemeinde), vertreten durch den Vorsitzenden des Kirchengemeinderats1#
in als Auftraggeber
und der Firma als Unternehmer
wird über die Wartung
A)
der Glockenanlage mit Armaturen (s. § 2)2#
– und/oder –
B)
der elektrischen Läutemaschinenanlage (s. § 3)3#
der – des 4# in folgender Vertrag abgeschlossen:
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§ 1

Die Firma verpflichtet sich,
A)
die Glockenanlage mit Armaturen (s. § 2)5#
– und/oder –
B)
die elektrische Läutemaschinenanlage (s. § 3)6#
der – des 7# in jährlich mal nachzuprüfen.
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§ 2

Bei der Prüfung und Wartung der Glockenanlage mit Armaturen werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifischen Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte zu beachten sind:
  1. Überprüfung
    1. des Zustands durch Probeläuten;
    2. sämtlicher Glocken auf waagrechtes und achsiales Hängen und auf Abnützung an den Anschlagstellen, die ein Drehen oder Runderneuern (Aufschweißen) nötig machen können;
      Risse oder sonstige Beschädigungen des Glockenkörpers sind in jedem Falle sofort dem Pfarramt mündlich und schriftlich anzuzeigen;
    3. sämtlicher Lager und Lagerplatten auf einwandfreien Zustand;
      Befestigung, Schubsicherung und Schmierung der Lager;
    4. sämtlicher Glockenjoche und Kronenunterlagen auf einwandfreien Zustand und Schubsicherung; Nachziehen sämtlicher Schrauben und Muttern;
    5. der Haltebügel und Laschen (und ggf. der Läutearme) auf einwandfreien Zustand; Nachziehen sämtlicher Schrauben und Muttern;
    6. sämtlicher Klöppel und Klöppelgelenke auf einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe und gleichmäßigen Anschlag des Ballens; Schmieren der Klöppelgelenke, soweit erforderlich, Festziehen und Sichern der Mittelschrauben oder Ring- und Feststellschrauben sowie der Scharniere;
    7. sämtlicher Uhrschlaghämmer und einwandfreien Zustand, richtige Anschlaghöhe am Schlagring und Abhebung von der Glocke;
    8. des Glockenstuhls durch Augenschein auf Verankerung, Tragfähigkeit, Längs- und Querbelastung, der Verstrebungen, der Verzapfungen bei Holzstühlen, der Elastizität evtl. vorhandener Schwingungsdämpfer, der Wandabstände (Berührung mit Turmwänden) auf Korrosion, Nachziehen der Schrauben und Muttern.
  2. Durchführung eines Probeläutens nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen oder/und Statiker festgelegten Anschlagzahlen und Läutehöhen nicht verändert sein dürfen.
  3. Erstellung eines Revisionsberichts an das Pfarramt über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten (s. § 4 letzter Abs.). Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf den Turm mitzuteilen.
  4. Abgabe von Empfehlungen an das Pfarramt über erforderliche Reparaturen bzw. notwendigen Ersatz defekter Teile (auch am Uhrschlagwerk), Entrostung und Neuanstrich bei Glockenstuhl und Armaturen, Reinigung, Verbesserung und Sicherung der Zugangswege zur Läuteanlage.
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§ 3

Bei der Prüfung und Wartung der elektrischen Läutemaschinenanlage werden folgende Arbeiten durchgeführt, wobei die spezifizierten Angaben der Hersteller für die Wartung ihrer Geräte zu beachten sind:
  1. Überprüfung
    1. des Zustands durch Probelauf;
    2. der elektrischen Leitungen an den Maschinen, der Schalter und der Verteileranlagen auf festen Sitz und Isolation;
    3. der Maschinenbefestigung an den Konsolen;
    4. der Läutemaschinenmotoren mit Steuergeräten, Kontakten, Anschlüssen, automatischen Bremsen und aller beweglichen Teile auf einwandfreien Lauf;
    5. der Läuteräder auf festen Sitz und Rundlauf;
    6. der Ketten, Drahtseile, Verbindungselemente und Ritzel auf Verschleiß und richtige Einstellung; Neueinfetten (gegebenenfalls nach vorheriger Reinigung) und Nachspannen;
    7. der Hauptschalttafel (einschließlich der Kontrollampen) und Verteileranlage auf Funktionssicherheit;
    8. der automatischen Läuteeinrichtungen wie Schaltuhren und Schaltapparate und erforderlichenfalls Neueinstellung.
  2. Ölen aller beweglichen Teile (ggf. nach vorheriger Reinigung).
  3. Durchführung eines Probelaufs nach erfolgter Prüfung und Wartung, wobei die vom Glockensachverständigen oder/und Statiker festgelegten Anschlagzahlen und Läutehöhen nicht verändert sein dürfen.
  4. Erstellung eines Revisionsberichts an das Pfarramt über Zustand der Anlage und über ausgeführte Arbeiten (s. § 4 letzter Abs.). Hierbei sind Beobachtungen über besondere Auswirkungen des Läutens auf die Läuteanlage und den Turm mitzuteilen.
  5. Abgabe von Empfehlungen an das Pfarramt über erforderliche Reparaturen bzw. Ersatz defekter Teile sowie Verbesserung und Sicherung der Zugangswege zur Läuteanlage.
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§ 4

Als Vergütung für die Ausführung der Arbeiten gemäß §§ 2 und/oder 38# erhält die Firma folgende Gebühr (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer):
Diese Gebühr wird vereinbart auf der Grundlage des zur Zeit des Vertragsabschlusses für den Unternehmer gültigen Tarifvertrags. Die Gebühr wird bei später eintretenden tariflichen Änderungen entsprechend dem Steigerungsbetrag erhöht.
Es werden folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen9#:
Die Firma ist verpflichtet, bei Rechnungstellung zusammen mit dem Revisionsbericht einen Nachweis (z. B. Abhakliste, Rapportzettel oder dgl.) über die Ausführung der in §§ 2 und/oder 310# bezeichneten Arbeiten zu erbringen.
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§ 5

Teile, die ausgewechselt werden müssen, werden gesondert berechnet. Vor dem Einbau ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, soweit es sich nicht um Teile von geringem Wert handelt11#.
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§ 6

Erfüllt die Firma ihre Verpflichtungen nicht innerhalb des in § 1 bezeichneten Termins, so ist die Kirchengemeinde nach § 636 BGB berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
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§ 7

Die Firma ist verpflichtet, die in §§ 2 und 312# genannten Leistungen so zu erbringen, daß sie nicht mit Fehlern behaftet sind, welche die Tauglichkeit zum Gebrauch aufheben oder mindern.
Sind die Leistungen nicht von dieser Beschaffenheit, so kann die Kirchengemeinde die Beseitigung der Mängel verlangen. Sie kann der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel mit der Erklärung bestimmen, daß sie die Beseitigung des Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne.
Nach dem Ablauf der Frist kann die Kirchengemeinde Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, wenn der Mangel nicht rechtzeitig beseitigt worden ist. Der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB über den Werkvertrag.
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§ 8

Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel und Störungen, die auf unbefugte Eingriffe oder höhere Gewalt zurückzuführen sind.
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§ 9

Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann jedoch von beiden Teilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
, den 19, den 19
Vorsitzender des Kirchengemeinderats13#
Firma

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1 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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2 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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3 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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4 ↑ Bezeichnung der Kirche, Kapelle usw.
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5 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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6 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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7 ↑ Bezeichnung der Kirche, Kapelle usw.
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8 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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9 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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10 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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11 ↑ Abweichungen hiervon sind gesondert zu vereinbaren.
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12 ↑ Nichtzutreffendes streichen.
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13 ↑ Nichtzutreffendes streichen.