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Geltungszeitraum von: 01.01.1997

Geltungszeitraum bis: 14.09.2020

767. Ordnung zur Regelung der Aufbauausbildung für Diakone und Diakoninnen (Aufbauausbildungsordnung)

Verordnung des Oberkirchenrats vom 11. März 1997 (Abl. 57 S. 260), geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 1998 (Abl. 58 S. 158) und durch Kirchliche Verordnung
vom 26. Mai 2014 (Abl. 66 S. 112, 115)

Zur Regelung der Aufbauausbildung erläßt der Oberkirchenrat die nachfolgende Aufbauausbildungsordnung:
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§ 1
Durchführung der Aufbauausbildung

( 1 ) Die Aufbauausbildung gemäß § 3 Absatz 4 des Diakonen- und Diakoninnengesetzes1# dauert in der Regel berufsbegleitend zwei Jahre. Über eine Verlängerung oder eine Unterbrechung entscheidet auf Antrag der Oberkirchenrat.
( 2 ) Während der Aufbauausbildung ist die Teilnahme an Kursen mit insgesamt 40 Ausbildungstagen verpflichtend. Ein Kurs umfaßt mindestens fünf Ausbildungstage. Von den 40 Ausbildungstagen können bis zu 20 Ausbildungstage an anderen Aus- und Fortbildungsstätten abgeleistet werden. Kurse, die nicht im Auftrag des Oberkirchenrats durchgeführt werden, können nur nach vorheriger Genehmigung des Oberkirchenrats anerkannt werden.
( 3 ) Die Kurse dienen der berufsbegleitenden Ausbildung in Verkündigung, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und anderen kirchlichen Aufgaben. Sie verbinden theologische und humanwissenschaftliche Studien.
( 4 ) Während der Aufbauausbildung werden die Auszubildenden durch Supervision/Praxisberatung in der Arbeit begleitet. Diese werden durch das Zentrum Diakonat vermittelt. Die Supervision umfaßt mindestens 20 Sitzungen. Die Vermittlung von Mentoren/Mentorinnen im Rahmen der Aufbauausbildung der Religionspädagogen bzw. Religionspädagoginnen geschieht im Zusammenwirken des Zentrums Diakonat mit dem zuständigen Schuldekan bzw. der zuständigen Schuldekanin.
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§ 2
Zulassung zur Aufbauausbildung

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Aufbauausbildung erfolgt über den Anstellungsträger beim Oberkirchenrat. Der Anmeldung ist das Zeugnis über die Erste Dienstprüfung, in den Fällen des § 3 Absatz 4 Diakonen- und Diakoninnengesetz2# eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung und des Anerkennungsjahres beizufügen. Die Zulassung spricht der Oberkirchenrat aus.
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§ 3
Zweite Dienstprüfung

Die Aufbauausbildung schließt mit der Zweiten Dienstprüfung ab. Die Prüfungsordnungen für die einzelnen Fachbereiche regeln die Zulassung zur Prüfung sowie deren Inhalt und Verlauf.
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§ 4
Dienstbefreiung, Kosten der Aufbauausbildung

Zur Teilnahme an den Kursen der Aufbauausbildung und zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung erhalten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der Aufbauausbildung auf Antrag Dienstbefreiung nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Regelungen.
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§ 5
Ausschuß für berufsbegleitende Ausbildung

( 1 ) Der Oberkirchenrat beruft einen Ausschuß für berufsbegleitende Ausbildung.
Diesem Ausschuß gehören an:
a)
ein Vertreter/eine Vertreterin des Oberkirchenrats Stuttgart als Vorsitzender bzw. Vorsitzende
b)
ein Vertreter/eine Vertreterin des Oberkirchenrats Karlsruhe
c)
der/die Vorsitzende des Ständigen Prüfungsausschusses für die Zweite Dienstprüfung der kirchlich ausgebildeten Religionspädagogen bzw. -pädagoginnen
d)
der Direktor/die Direktorin der Stiftung Karlshöhe Ludwigsburg
e)
(aufgehoben)
f)
der Direktor oder die Direktorin des Zentrums Diakonat
g)
ein Vertreter/eine Vertreterin des Pädagogisch-Theologischen Zentrums der Landeskirche
h)
zwei Vertreter/zwei Vertreterinnen der kirchlich anerkannten Ausbildungsstätten der Landeskirche
i)
ein Vertreter/eine Vertreterin des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg
k)
der/die Landeskirchliche Beauftragte für Gemeindediakoninnen/Gemeindediakone in Württemberg
l)
der Vertreter/die Vertreterin des Karlshöher Diakonieverbands
m)
ein Schuldekan/eine Schuldekanin
n)
ein Vertreter/eine Vertreterin des Diakonischen Werks Württemberg.
Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen einladen.
( 2 ) Der Ausschuß für berufsbegleitende Ausbildung berät den Oberkirchenrat
  • über die Konzeption der Aufbauausbildung,
  • über notwendige Ergänzungsmaßnahmen zur Gesamtausbildung,
  • bei der Anerkennung von Ausbildungsstätten,
  • in Einzelfällen der Zulassung von Absolventen und Absolventinnen nicht anerkannter Ausbildungsstätten zur Aufbauausbildung.
( 3 ) Die Geschäftsstelle des Ausschusses, die beim Oberkirchenrat in Stuttgart eingerichtet ist, nimmt die laufenden Geschäfte des Ausschusses wahr.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Die Ordnung zur Regelung der Aus- und Fortbildung kirchlicher Mitarbeiter in der Gemeindediakonie, der Jugendarbeit, der Religionspädagogik und der Sozialen Diakonie vom 16. April 1986 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 765 dieser Sammlung.