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165. Ordnung des Gottesdienstes anlässlich der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes, der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört, der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Vom 23. März 2019

(Abl. 68 S. 409)

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und
166. Ausführungsbestimmungen
zur Ordnung des Gottesdienstes
anlässlich der bürgerlichen Eheschließung
zwischen zwei Personen gleichen Geschlechtes,
der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen,
von denen zumindest eine Person weder
dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört,
der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe
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Vom 8. Oktober 2019 (Abl. 68 S. 701)
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Für die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugt ist, unantastbare Grundlage. In der Gemeinschaft der Kirche, deren Grund und Einheit Christus ist, legen Christinnen und Christen die Bibel unterschiedlich aus. Trotz der Vielfalt der Auslegungen sehen sie sich bleibend gemeinschaftlich in der Kirche verbunden.
Diese Auslegungsgemeinschaft stellt sicher, im gemeinsamen Hören und Antworten, im Austausch über verschiedene Wahrnehmungen und im Wissen um die Folgen für das Handeln der christlichen Kirche unterschiedliche Auslegungen der Bibel gegenseitig respektieren zu können. Überliefert ist nach der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen der Reformation der Charakter der Ehe von Mann und Frau als weltlich Ding und göttlicher Stand. Die Auslegung von Schriftstellen im Alten Testament (Lev 18,22; 20,13) und im Neuen Testament (Röm 1,24-27), die sich auf gleichgeschlechtliche Liebe beziehen, ist uneinheitlich. Über die Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Begleitung zweier Menschen gleichen Geschlechts durch die Kirche anlässlich der bürgerlichen Eheschließung besteht Streit, ohne dass dieser die Einheit der Kirche in Christus in Frage stellt.
Um dieser Einheit willen ergeht im Bewusstsein, dass angesichts unterschiedlicher Zugänge zur Bibel in dieser Frage gegenwärtig kein Konsens hergestellt werden kann, nachfolgende Ordnung, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt und diese wahrt.
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§ 1
Grundsatz

Nach Maßgabe der landeskirchlichen Ordnung erfolgt die Begleitung von zwei Personen gleichen Geschlechts anlässlich der bürgerlichen Eheschließung im Rahmen der Seelsorge. Daneben kann nach Maßgabe dieser Ordnung in einer begrenzten Zahl von Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden aus diesem Anlass ein öffentlicher Gottesdienst stattfinden.
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§ 2
Gottesdienst

( 1 ) Ein Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung von zwei Personen gleichen Geschlechts ist in bis zu einem Viertel aller Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden zulässig, wenn die jeweilige örtliche Gottesdienstordnung2# dies vorsieht. Der Gottesdienst nach Satz 1 wird anhand der hierfür in der örtlichen Gottesdienstordnung3# niedergelegten örtlichen Agende gehalten.
( 2 ) Die Entschließung des Oberkirchenrats zu einer Änderung der örtlichen Gottesdienstordnung4#, durch die ein Gottesdienst anlässlich der bürgerlichen Eheschließung von zwei Personen gleichen Geschlechts in der Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde vorgesehen wird, setzt in dieser Reihenfolge voraus:
  1. den von Amts wegen oder auf Anregung gestellten Antrag des Oberkirchenrats, in der Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde zu klären, ob dort die Überzeugung geteilt werden kann, dass der Gottesdienst nach Absatz 1 dem in der Heiligen Schrift gegebenen und in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangelium von Jesus Christus nicht widerspricht und deshalb die Einwilligung zu einer Änderung der örtlichen Gottesdienstordnung5# erteilt werden kann;
  2. die vertiefte Befassung in der Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde mit den für die Klärung gemäß Nummer 1 erforderlichen Fragestellungen mit Gelegenheit zur Beteiligung der Gemeindeglieder;
  3. die Erteilung der Einwilligung
    1. des Pfarramts, bei mehreren Pfarrämtern der Einwilligung von mindestens drei Vierteln der Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber, gegebenenfalls ihrer ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Pfarramt, und
    2. des Kirchengemeinderats, sofern eine Verbundkirchengemeinde besteht des Verbundkirchengemeinderats, mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder.
(Zu § 2 Abs. 2)
1.
Wird die Anregung von einer Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde eingereicht, soll dies auf dem Dienstweg unter Beifügung eines Beschlusses des Kirchengemeinderats oder Verbundkirchengemeinderats erfolgen. Wer eine Anregung beim Oberkirchenrat einreicht, erhält in einem angemessenen Zeitraum eine Antwort auf die Anregung.
2.
Den Antrag des Oberkirchenrats können die Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden annehmen oder zurückweisen.
3.
Hinsichtlich der vertieften Befassung ist die Handreichung des Oberkirchenrats vom 10. September 2019 zu beachten.
4.
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a sind Personen, die auf eine Pfarrstelle ernannt sind, die für eine Kirchengemeinde oder eine Verbundkirchengemeinde errichtet oder der Verbundkirchengemeinde zugeordnet ist. Hierzu gehören insbesondere Pfarrerinnen und Pfarrer nach Nummer 7 Buchstabe a, b und c der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung6#.
Teilen sich mehrere Pfarrerinnen und Pfarrer eine Stelle, ist jede beziehungsweise jeder zur Erteilung der Einwilligung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a berechtigt. Für die ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter im Pfarramt gilt Nummer 9 der Ausführungsverordnung zur Kirchengemeindeordnung7#.
Pfarrerinnen und Pfarrer, denen nach § 10 Absatz 3 Württembergisches Pfarrergesetz8# lediglich bestimmte Dienste übertragen sind, sind nicht zur Erteilung der Einwilligung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a berechtigt.
( 3 ) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Entschließung des Oberkirchenrats, mit der die vorherige Entschließung des Oberkirchenrats nach Absatz 2 aufgehoben wird.
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§ 3
Zeitpunkt des Gottesdienstes

Der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 soll nach der bürgerlichen Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts stattfinden.
(Zu § 3)
5.
Der Gottesdienst findet – abgesehen von den Sonderfällen der folgenden Nummer 6 – erst nach der bürgerlichen Eheschließung statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer lässt sich von den gleichgeschlechtlichen Ehepartnern die Bescheinigung des Standesamtes über den Vollzug der bürgerlichen Eheschließung vorlegen, bevor sie beziehungsweise er den Gottesdienst nach § 2 Abs. 1 durchführt.
6.
Ein Gottesdienst nach § 2 Abs. 1 kann ohne vorhergehende bürgerliche Eheschließung vorgenommen werden:
a)
wenn einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub des Gottesdienstes nicht möglich ist,
b)
wenn ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein aber kirchenamtlich bestätigt sein muss.
7.
In rechtsstaatlichen Verhältnissen wird ein anzuerkennender Notstand im Sinne von Nummer 6 Buchstabe b kaum feststellbar sein; insbesondere fallen in der Regel nicht-eheliche Lebensgemeinschaften nicht hierunter. Dagegen liegt ein schwerer sittlicher Notstand vor, wenn es auf unüberwindliche oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigende Schwierigkeiten stößt, die zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beizubringen. Dies kann insbesondere bei Auslandsberührung der Fall sein. Vorher ist jedoch ein Verfahren zur Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer durchzuführen. Zuständig für die kirchenamtliche Bestätigung des Vorhandenseins eines schweren sittlichen Notstands ist der Oberkirchenrat.
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§ 4
Anmeldung, Zuständigkeit

( 1 ) Die gleichgeschlechtlichen Ehepartner sind verpflichtet, sich beim zuständigen Pfarramt so zeitig anzumelden, dass die Voraussetzungen des Gottesdienstes nach § 2 Absatz 1 geprüft werden können.
(Zu § 4 Abs. 1)
8.
Zeitige Anmeldung des Gottesdienstes bedeutet, dass in jedem Fall zwischen Anmeldung und dem Termin des Gottesdienstes so viel Zeit gegeben werden muss, dass ein Gespräch mit den gleichgeschlechtlichen Ehepartnern geführt und die Voraussetzungen für den Gottesdienst nach § 2 Abs. 1 geprüft werden können. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann erwarten, dass ihr beziehungsweise ihm keinesfalls eine kürzere Frist als eine Woche zugemutet wird.
9.
Handelt es sich um Sonderfälle (vgl. § 6 Konfessionsverschiedene gleichgeschlechtliche Ehe, § 7 Gottesdienst mit Ausgetretenen, § 8 Gottesdienst mit Nichtgetauften), so ist eine längere Frist zur Prüfung der Voraussetzungen für den Gottesdienst nötig (etwa vier Wochen).
10.
Handelt es sich um die Frage, ob ein Ärgernis in der Gemeinde erregt wird, so ist bei der Prüfung der Voraussetzungen jeder Zeitdruck abzulehnen; vgl. hierzu die Bestimmungen zu § 9.
( 2 ) Befindet sich der Wohnsitz einer gleichgeschlechtlichen Ehepartnerin oder eines gleichgeschlechtlichen Ehepartners in einer Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde nach § 2 Absatz 1 Satz 1, so ist das Pfarramt für den Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 zuständig, in dessen Seelsorgebezirk eine gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder ein gleichgeschlechtlicher Ehepartner den Wohnsitz hat. An Orten mit mehreren Pfarrerinnen und Pfarrern ist die- oder derjenige zuständig, zu deren beziehungsweise dessen Aufgaben nach der Geschäftsordnung der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 gehört.
(Zu § 4 Abs. 2)
11.
Zu welchem Seelsorgebezirk eine gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder ein gleichgeschlechtlicher Ehepartner gehört, richtet sich bei mehrfachem Wohnsitz danach, in welchem Seelsorgebezirk sie beziehungsweise er am kirchlichen Leben der Gemeinde bisher regelmäßig teilnehmen konnte.
12.
Sind mehrere Pfarrämter zuständig, können die gleichgeschlechtlichen Ehepartner entscheiden, welches Pfarramt sie um den Gottesdienst bitten wollen. Das Pfarramt ist verpflichtet, die Voraussetzungen für den Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 zu prüfen. In jedem Fall sind die für den Wohnsitz zuständigen Pfarrämter nach der Durchführung des Gottesdienstes wegen der Eintragung in das Verzeichnis zum Gottesdienst anlässlich der Eheschließung von zwei Personen gleichen Geschlechts (§ 4 Abs. 1 Kirchenregisterverordnung9#) zu unterrichten. Die Freiheit der Wahl unter mehreren gegebenenfalls zuständigen Pfarrämtern darf nicht dazu führen, dass über die Zulässigkeit des Gottesdienstes in ungleicher Weise entschieden wird.
( 3 ) Im Falle der Ummeldung zu einer anderen Kirchengemeinde10# oder Verbundkirchengemeinde ist das Pfarramt zuständig, zu dessen Seelsorgebezirk die in Absatz 2 Satz 1 Genannten aufgrund der Ummeldung gehören, sofern es sich um eine Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde nach § 2 Absatz 1 Satz 1 handelt. Eine Zuständigkeit nach Absatz 2 bleibt unberührt.
( 4 ) Im Falle der Abmeldung zur Seelsorge11# ist das Pfarramt zuständig, zu dem die Abmeldung zur Seelsorge erfolgt ist, sofern es sich um das Pfarramt einer Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde nach § 2 Absatz 1 Satz 1 handelt.
( 5 ) Ist nach den Absätzen 2 bis 4 kein Pfarramt zuständig, so ist das Pfarramt in einer Kirchengemeinde oder Verbundkirchengemeinde nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für den Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 zuständig, das die gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder die gleichgeschlechtlichen Ehepartner anhand einer vom Oberkirchenrat geführten Übersicht über die Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 gewählt haben.
( 6 ) Soll eine nicht zuständige Pfarrerin oder ein nicht zuständiger Pfarrer den Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 halten, so hat sie beziehungsweise er zuvor beim zuständigen Pfarramt einen Erlaubnisschein einzuholen. Der Erlaubnisschein darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Gottesdienstes nach § 2 Absatz 1 gegeben sind.
(Zu § 4 Abs. 6)
13.
Wird eine nicht zuständige Pfarrerin oder ein nicht zuständiger Pfarrer gebeten, den Gottesdienst zu halten, so braucht sie beziehungsweise er hierzu die Erlaubnis des zuständigen Pfarramts. Bevor sie oder er diese Erlaubnis hat, kann sie beziehungsweise er keine Zusage geben.
14.
Das Pfarramt, das um den Erlaubnisschein gebeten worden ist, ist verpflichtet, die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Gottesdienstes festzustellen, ehe es die Erlaubnis gibt (vgl. Nr. 12).
15.
Der Erlaubnisschein darf nur unter den im Konsistorial-Erlaß vom 9. Mai 1913 (Abl. 16 S. 306)12# genannten Voraussetzungen ausgestellt werden. Dazu gehört:
a)
Die Befugnis der nicht zuständigen Person zur Vornahme einer Amtshandlung in der Landeskirche muss vom Oberkirchenrat anerkannt sein; das gilt bei Pfarrerinnen und Pfarrern einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sofern
b)
Gewähr dafür gegeben ist, dass die Amtshandlung nach der Ordnung der Landeskirche vorgenommen wird.
Der Erlaubnisschein kann nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Gottesdienstes nach § 2 Abs. 1 gegeben sind; dies bedeutet, dass der Erlaubnisschein auszustellen ist, wenn die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer, wäre sie beziehungsweise er darum gebeten worden, den Gottesdienst selbst vollziehen könnte.
( 7 ) Der Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen auch Nichtordinierte zur Leitung des Gottesdienstes nach § 2 Absatz 1 ermächtigen.
(Zu § 4 Abs. 7)
16.
Für Vikarinnen und Vikare vor ihrer Ordination gilt § 2 Absatz 4 Studienordnung13#. Für Prädikantinnen und Prädikanten gilt § 2 Absatz 4 Prädikantenordnung14#. Bei anderen Nichtordinierten im Verkündigungsdienst kann die Ermächtigung vom Oberkirchenrat erteilt werden; ihr soll ein Antrag des zuständigen Dekanatamts vorausgehen. Prediger der Landeskirchlichen Gemeinschaften können nach Nummer 5 der Gegenseitigen Erklärung zwischen Evangelischer Landeskirche und den Landeskirchlichen Gemeinschaften15# in besonders gelagerten Fällen über den zuständigen Gemeinschaftsverband vom Oberkirchenrat ermächtigt werden.
( 8 ) Niemand ist verpflichtet, einen Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 zu leiten oder an ihm mitzuwirken. Wird von dem Recht nach Satz 1 Variante 1 Gebrauch gemacht, kann Absatz 5 entsprechende Anwendung finden.
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§ 5
Begehren des Gottesdienstes

Der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 kann nur gehalten werden, wenn beide gleichgeschlechtliche Ehepartnerinnen oder gleichgeschlechtliche Ehepartner ihn begehren.
(Zu § 5)
17.
Den Gottesdienst begehren heißt, dass der Wunsch nach einem Gottesdienst gemäß § 2 Absatz 1 deutlich zum Ausdruck kommt.
18.
Der Gottesdienst kann gewährt werden, wenn
a)
die gleichgeschlechtlichen Ehepartner getauft sind und
b)
beide der evangelischen Kirche und wenigstens einer der gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder einer der gleichgeschlechtlichen Ehepartner der Landeskirche angehören.
Von den gleichgeschlechtlichen Ehepartnern kann der Nachweis dieser Voraussetzungen verlangt werden. Wegen der Sonderfälle der §§ 6 bis 9 vgl. die Ausführungsbestimmungen hierzu.
19.
Es soll auch geklärt werden, ob die gleichgeschlechtlichen Ehepartner konfirmiert sind und aus welchen Gründen die Konfirmation gegebenenfalls unterblieben ist.
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§ 6
Konfessionsverschiedene gleichgeschlechtliche Ehe

Gehört eine der gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder einer der gleichgeschlechtlichen Ehepartner einer christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft an, mit der keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, so kann der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 stattfinden, wenn diese gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder dieser gleichgeschlechtliche Ehepartner versprochen hat, die evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder den evangelischen gleichgeschlechtlichen Ehepartner in der Ausübung ihres oder seines Glaubens nicht zu behindern.
(Zu § 6)
20.
Als christliche Religionsgemeinschaft gelten solche, deren Taufe ökumenisch als christliche Taufe anerkannt wird. Zur Frage der Gültigkeit der Taufe vergleiche § 3 Abs. 2 der Taufordnung16#.
21.
Nr. 25 Sätze 1, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 7
Gottesdienst mit Ausgetretenen

Ist eine der gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder einer der gleichgeschlechtlichen Ehepartner aus der Kirche ausgetreten, und liegt kein Fall nach § 6 vor, so kann aus besonderen seelsorgerlichen Gründen auf Wunsch beider gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder gleichgeschlechtlichen Ehepartner der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 stattfinden, wenn
  1. die ausgetretene gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder der ausgetretene gleichgeschlechtliche Ehepartner versprochen hat, die evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder den evangelischen gleichgeschlechtlichen Ehepartner in der Ausübung ihres oder seines Glaubens nicht zu behindern;
  2. das Dekanatamt sie genehmigt.
(Zu § 7)
22.
Die Bestimmung gilt für Ehen zwischen einem Glied der Landeskirche und einer oder einem aus der Kirche Ausgetretenen. Es liegt in der seelsorgerlichen Entscheidung der Pfarrerin oder des Pfarrers, in solchen Fällen den Gottesdienst nach § 2 Abs. 1 abzulehnen.
23.
Der Gottesdienst kann als seelsorgerlich begründet angesehen und genehmigt werden, wenn der Wunsch beider gleichgeschlechtlichen Ehepartner nach dem Gottesdienst und das Versprechen nach § 7 Nummer 1 Anzeichen dafür sind, dass bei der oder dem Ausgetretenen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass sie beziehungsweise er das in der örtlichen Gottesdienstordnung vorgesehene Versprechen abgeben kann.
24.
Kommt die Pfarrerin oder der Pfarrer zu der Überzeugung, dass sie beziehungsweise er den Gottesdienst befürworten kann, so berichtet sie beziehungsweise er schriftlich dem Dekanatamt und beantragt die Genehmigung. Vor der Genehmigung darf sie beziehungsweise er keine Zusage geben.
25.
Lehnt die Pfarrerin oder der Pfarrer den Gottesdienst ab, so wird sie beziehungsweise er die gleichgeschlechtlichen Ehepartner, die mit der Ablehnung nicht einverstanden sind, davon unterrichten, dass sie sich hiergegen an das Dekanatamt wenden können. Geschieht dies, so hat das Dekanatamt im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu prüfen, ob ein Gottesdienst nach Nr. 23 genehmigt werden kann. Gegebenenfalls kann das Dekanatamt nach Rücksprache mit der den Gottesdienst ablehnenden Pfarrerin beziehungsweise mit dem den Gottesdienst ablehnenden Pfarrer eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer zur Durchführung des Gottesdienstes ermächtigen. Der Gottesdienst sollte aber in diesem Fall, wenn möglich, an einem anderen Pfarrort gehalten werden. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht im Falle der Ausübung des Rechts nach § 4 Abs. 8 Satz 1 Var. 1; vgl. hierzu § 4 Abs. 8 Satz 2.
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§ 8
Gottesdienst mit Nichtgetauften

Ist eine der gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder einer der gleichgeschlechtlichen Ehepartner nicht getauft, so kann mit Genehmigung des Dekanatamts der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 stattfinden, wenn
  1. die evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder der evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartner darum bittet;
  2. die nicht getaufte gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder der nicht getaufte gleichgeschlechtliche Ehepartner den Wunsch nach einer kirchlichen Handlung ausdrücklich billigt;
  3. die nicht getaufte gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder der nicht getaufte gleichgeschlechtliche Ehepartner versprochen hat, die evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartnerin17# oder den evangelischen gleichgeschlechtlichen Ehepartner in der Ausübung ihres oder seines Glaubens nicht zu behindern.
(Zu § 8)
26.
Zur Frage der Gültigkeit der Taufe vergleiche § 3 Abs. 2 der Taufordnung18#.
27.
Nrn. 24, 25 Sätze 1, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
28.
Ein weiterer Gottesdienst durch eine andere Religionsgemeinschaft führt zur Ablehnung des evangelischen Gottesdienstes nach § 2 Absatz 1, wenn die evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartnerin oder der evangelische gleichgeschlechtliche Ehepartner zu bekenntniswidrigen Handlungen gezwungen ist.
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§ 9
Ärgernis in der Gemeinde

( 1 ) Ein Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 findet nicht statt, wenn seine Feier nach den bei den gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder den gleichgeschlechtlichen Ehepartnern vorliegenden Verhältnissen begründetes Ärgernis in der Gemeinde erregen würde.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat des Wohnsitzes der gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder der gleichgeschlechtlichen Ehepartner soll in diesen Fällen vor einer Entscheidung über den Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 gehört werden. In Verbundkirchengemeinden ist der Verbundkirchengemeinderat zuständig.
(Zu § 9)
29.
Die Bestimmung gibt die Möglichkeit, aus Gründen der Zucht in der Gemeinde einen Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 zu versagen, solange Ärgernis erregende, anstößige Tatbestände fortdauern (z.B. Verhöhnung Gottes und seines Worts, offene Feindschaft gegen die Kirche, unehrbarer Lebenswandel). Wegen der Zeit zur Prüfung des Sachverhalts vgl. oben Nr. 10. Nummer 25 Sätze 1, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.
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§ 10
Abkündigung

( 1 ) Dem Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 soll eine einmalige Abkündigung vor der Gemeinde mit Fürbitte für die gleichgeschlechtlichen Ehepartnerinnen oder die gleichgeschlechtlichen Ehepartner vorangehen.
( 2 ) Ist die Abkündigung vor dem Gottesdienst unterblieben, so soll sie am folgenden Sonntag nachgeholt werden. In Ausnahmefällen kann sie mit Genehmigung des Dekanatamts unterbleiben.
( 3 ) Die Abkündigung findet in der Regel am Ort des Gottesdienstes statt.
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§ 11
Gottesdienstort

( 1 ) Der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 findet in der Kirche statt.
( 2 ) Ausnahmsweise kann der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 mit Zustimmung des Dekanatamts im Freien stattfinden, wenn die Teilnahme der Gemeinde möglich und hierzu eingeladen ist.
( 3 ) Nur aus dringlichen Gründen und nur mit Zustimmung des Oberkirchenrats kann ausnahmsweise der Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 in einem Privathaus stattfinden.
(Zu § 11)
30.
Genehmigung des Gottesdienstes im Freien ist nur zu erwarten, wenn durch Abkündigung (§ 10) öffentlich zu dem Gottesdienst eingeladen wird und die Wahl des Ortes nicht Ausdruck der Distanz zur Kirche ist.
31.
Genehmigung des Gottesdienstes im Privathaus ist nur zu erwarten, wenn nächste Angehörige der gleichgeschlechtlichen Ehepartner (Vater, Mutter, Großeltern) aus Gesundheitsgründen nicht in die Kirche kommen können.
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§ 12
Geschlossene Zeit

In der Karwoche finden keine Gottesdienste nach § 2 Absatz 1 statt.
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§ 13
Entsprechende Anwendung

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung im Falle der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts und der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe von zwei Personen gleichen Geschlechts. Satz 1 gilt entsprechend im Falle der bürgerlichen Eheschließung zwischen zwei Personen, von denen zumindest eine Person weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehört.
(Zu § 13)
32.
Die Bestimmung gilt für die vorstehenden Ausführungsbestimmungen entsprechend.
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§ 14
Erneute Befassung der Landessynode

Hat der Anteil an Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden, in denen ein Gottesdienst nach § 2 Absatz 1 zulässig ist, ein Viertel aller Kirchengemeinden oder Verbundkirchengemeinden erreicht, so befasst sich die Landessynode mit der Frage, ob anstelle der örtlichen Agenden eine landeskirchlichen Agende eingeführt und diese Ordnung unter Wahrung unterschiedlicher Glaubensüberzeugungen entsprechend geändert werden soll.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Bestimmungen der Ausführungsverordnung, die vom Oberkirchenrat aufgrund von § 25 Absatz 4 des Kirchenverfassungsgesetzes beschlossen wurden, sind hinter den sie betreffenden Absätzen der Paragraphen des Gesetzes (eingerückt) abgedruckt.
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2 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 17 KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Vgl. Abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung.
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8 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 28 Pfarrdienstgesetz der EKD (abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung).
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9 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 176 dieser Sammlung.
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10 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 6a KGO (abgedruckt unter Nr. 50 u. 51 dieser Sammlung).
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11 ↑ Red. Anm.: Vgl. Konsistorialerlaß vom 10. Dezember 1901 (abgedruckt unter Nr. 180 dieser Sammlung).
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12 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 185 dieser Sammlung.
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13 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 453 dieser Sammlung.
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14 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 760 dieser Sammlung.
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15 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 193 dieser Sammlung.
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16 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.
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17 ↑ Red. Anm.: Ein im Amtsblatt enthaltener Druckfehler (Abl. 68 S. 409, 411) wurde bei Aufnahme in diese Rechtssammlung redaktionell berichtigt.
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18 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 140 u. 141 dieser Sammlung.