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Geltungszeitraum von: 01.01.1981

Geltungszeitraum bis: 30.11.2016

680. Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG)

Vom 27. Juni 1980

(Abl. 49 S. 125), geändert durch Kirchl. Gesetz vom 30. Juni 1983 (Abl. 50 S. 579, 610), vom 13. Juli 2001 (Abl. 59 S. 314, 334) und vom 16. März 2007 (Abl. 62 S. 359)

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundsatz

Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt und auf ihn ausgerichtet. Die Erfüllung dieses Auftrags erfordert von Mitarbeitern und Leitungsorganen der Kirche, ihrer Diakonie und Mission eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit. Sie findet Ausdruck auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts.
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§ 2
Bildung und Aufgaben einer Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Für die Ordnung und Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Bedingungen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im Haupt- und Nebenberuf und der nichtbeamteten Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet.
( 2 ) Die Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverträgen betreffen.
( 3 ) Die Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
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§ 3
Anwendung im Bereich des Diakonischen Werks

Dieses Gesetz gilt auch für den Bereich des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e. V., wenn dessen zuständiges Organ die Übernahme beschlossen hat. Ausgenommen sind Werke, Anstalten und Einrichtungen selbständiger diakonischer Rechtsträger im Bereich der Landeskirche, die überwiegend im Bereich der Äußeren Mission tätig sind oder deren Arbeit überwiegend durch Spenden ermöglicht wird.
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§ 4
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Nicht mehr anfechtbare Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu § 2 Abs. 2 sind verbindlich. Sie gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.
( 2 ) Es dürfen nur Arbeitsverträge abgeschlossen oder Änderungen bestehender Arbeitsverträge vorgenommen werden, die den auf diesen Beschlüssen und Entscheidungen beruhenden Regelungen entsprechen. Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch diese Beschlüsse und Entscheidungen gestattet sind.
( 3 ) Für Werke, Anstalten und Einrichtungen selbständiger diakonischer Rechtsträger im Bereich der Landeskirche und deren Dienststellenteile, die als Dienststelle gelten, sind anstelle der Beschlüsse nach Absatz 1 die von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen als Mindestinhalt verbindlich, wenn dies durch Dienstvereinbarung nach § 36 a Mitarbeitervertretungsgesetz1# festgelegt wird. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
( 4 ) Liegt der Sitz eines selbständigen diakonischen Rechtsträgers seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen im Gebiet einer an die Landeskirche angrenzenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, sind für dessen Werke, Anstalten und Einrichtungen im Bereich der Landeskirche und deren Dienststellenteile, die als Dienststelle gelten, anstelle der Beschlüsse nach Absatz 1 die von der Arbeitsrechtlichen Kommission dieser Gliedkirche beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen als Mindestinhalt verbindlich, wenn dies durch Dienstvereinbarung nach § 36 a Mitarbeitervertretungsgesetz2# festgelegt wird. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
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§ 5
Mitwirkung der Arbeitsrechtlichen Kommission bei der Fortentwicklung des kirchlichen Beamtenrechts und des Pfarrerdienstrechts

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt beratend mit bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Kirchenbeamten.
( 2 ) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen für das Dienstverhältnis der Pfarrer wird die Arbeitsrechtliche Kommission gehört.
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§ 6
Mitarbeiter

( 1 ) Mitarbeiter im kirchlichen Dienst im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die von den Kirchengemeinden, den Kirchenbezirken, ihren Verbänden und der Landeskirche sowie ihren rechtlich unselbständigen Einrichtungen und Werken privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und die Kirchenbeamten.
( 2 ) Mitarbeiter im diakonischen Dienst im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen sind die von den Mitgliedern des Diakonischen Werks der evang. Kirche in Württemberg e. V. und von diesem selbst angestellten Mitarbeiter, soweit sie nicht unter Absatz 1 fallen.
( 3 ) Die besondere Rechtsstellung und die Ordnungen der Bruder- und Schwesternschaften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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Abschnitt 2
Arbeitsrechtliche Kommission

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§ 7
Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:
  1. sechs Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst,
  2. sechs Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst
  3. sechs Vertreter von Leitungsorganen kirchlicher Körperschaften der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und
  4. sechs Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werks.
( 2 ) Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter zu bestimmen.
( 3 ) Mitglied der Kommission und Stellvertreter kann sein, wer
  1. zum Kirchengemeinderat in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg – oder bei freikirchlichen Rechtsträgern des Diakonischen Werks zu entsprechenden Ämtern der jeweiligen Freikirche – wählbar ist und
  2. seit mindestens einem Jahr hauptberuflich oder seit mindestens drei Jahren nebenberuflich oder ehrenamtlich im kirchlichen oder diakonischen Dienst steht.
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§ 8
Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst

( 1 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und ihren Stellvertretern (§ 41 Mitarbeitervertretungsgesetz3#) aus den nach §§ 6 und 7 Abs. 3 wählbaren Mitarbeitern gewählt.
( 2 ) Die Vertreter der Mitarbeiter im diakonischen Dienst und ihre Stellvertreter werden von der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk Württemberg aus den nach §§ 6 und 7 Abs. 3 wählbaren Mitarbeitern gewählt.
( 3 ) Bei höchstens je einem Drittel der gewählten Vertreter der Mitarbeiter des kirchlichen und diakonischen Dienstes ist von den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Buchst. a) abzusehen, wenn der Gewählte Glied einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft ist, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg angeschlossen ist.
( 4 ) Von den Vertretern der Mitarbeiter im kirchlichen und im diakonischen Dienst müssen mindestens je vier im hauptberuflichen kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen. Die Wahlgremien sollen nach Möglichkeit die verschiedenen kirchlichen und diakonischen Berufsgruppen berücksichtigen.
( 5 ) Vereinigungen von Mitarbeitern, denen mindestens dreihundert Mitglieder aus dem kirchlichen und diakonischen Dienst im Bereich der Landeskirche angehören, können den Wahlgremien (Absatz 1 und 2) Kandidaten vorschlagen.
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§ 9
Vertreter von Leitungsorganen des kirchlichen und diakonischen Bereichs

( 1 ) Aus dem Bereich der Leitungsorgane werden in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt:
  1. ein von der Landessynode gewählter Landessynodaler, der nicht Mitglied des Landeskirchenausschusses sein darf,
  2. zwei Vertreter des Oberkirchenrats, die von diesem bestimmt werden,
  3. ein Vertreter der Kirchenbezirke, der vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen wird,
  4. ein Vertreter der Kirchengemeinden, der vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen wird,
  5. ein Vertreter der Dienststellenleitungen kirchlicher Werke, Schulen und sonstiger landeskirchlicher Einrichtungen, der vom Oberkirchenrat mit Zustimmung des Landeskirchenausschusses berufen wird,
  6. sechs Vertreter von Leitungsorganen aus dem Bereich des Diakonischen Werks, die von einer Versammlung der Träger diakonischer Einrichtungen gewählt werden.
( 2 ) Die Stellvertreter werden auf entsprechende Weise bestimmt.
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§ 10
Amtsdauer

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Kommission im Amt. Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist möglich.
( 2 ) Das Amt eines Mitglieds oder Stellvertreters endet bei Wegfall einer Voraussetzung der Mitgliedschaft.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird von dem Gremium oder der Stelle, die den Ausscheidenden gewählt oder berufen hat, für den Rest der Amtszeit unverzüglich ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter. Bis zur Entsendung des neuen Mitglieds tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds dessen Stellvertreter.
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§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie handeln in Bindung an den Auftrag der Kirche und im Rahmen des in der Evangelischen Landeskirche und des in ihrer Freikirche geltenden Rechtes.
( 2 ) Zur Sicherung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten § 11 Abs. 1, 2 und 4; §§ 19 bis 21 und § 27 Abs. 2 und 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes entsprechend4#. An die Stelle der Mitarbeitervertretung tritt hierbei die Arbeitsrechtliche Kommission, an die Stelle des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Schlichtungsausschuß nach diesem Gesetz, an die Stelle des Ersatzmitglieds der Stellvertreter und an die Stelle der Dienststellenleitung der Oberkirchenrat oder der Vorstand des Diakonischen Werkes. Die Schutzfrist im Falle des § 20 Abs. 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes beträgt zwei Jahre; während dieser Zeit ist ausreichend Gelegenheit zur Wiedereingliederung und Anpassungsfortbildung zu gewähren.
( 3 ) Anstelle der Dienstbefreiung nach § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 des Mitarbeitervertretungsgesetzes haben die Vertreter der kirchlichen und diakonischen Mitarbeiter Anspruch darauf, bis zur Hälfte vom Dienst freigestellt zu werden. Über weitergehende Freistellungen und über die Freistellung von Stellvertretern beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 12 Abs. 9).
( 4 ) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich; sie gilt als Dienst im Sinne der Unfallfürsorgebestimmungen, die für das jeweilige Mitglied gelten.
( 5 ) Die Mitglieder der Kommission werden vom Kirchenpräsidenten (Landesbischof) bei der ersten Sitzung verpflichtet.
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§ 12
Geschäftsführung und Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses beruft die Arbeitsrechtliche Kommission zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der als Vertreter der Mitarbeiter im kirchlichen und diakonischen Dienst entsandten Mitglieder (§ 7 Abs. 1 Buchst. a und b) bzw. aus der Gruppe der anderen Mitglieder der Kommission (§ 7 Abs. 1 Buchst. c und d) zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission wird durch den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Kommission muß einberufen werden, wenn mindestens sechs Mitglieder es unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragen. Die Einladungsfrist beträgt – abgesehen von Eilfällen – drei Wochen. Die erforderlichen Arbeitsunterlagen sind mit der Einladung zu versenden. Sie werden gleichzeitig der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werks überlassen; für die Vertraulichkeit gilt § 21 des Mitarbeitervertretungsgesetzes.
( 4 ) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, Gegenstände für die Tagesordnung der Sitzungen vorzuschlagen. Auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern muß ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn alle Erschienenen einverstanden sind.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens sechzehn Mitglieder oder deren Stellvertreter, darunter mindestens je die Hälfte der Mitglieder nach § 7 Abs. 1 Buchst. a und b und § 7 Abs. 1 Buchst. c und d einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Die Kommission kann im Einzelfall Beschlüsse ausnahmsweise im schriftlichen Verfahren fassen, wenn dem Verfahren mindestens 16 Mitglieder zustimmen; Stellvertretung ist ausgeschlossen.
( 6 ) Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen einer Mehrheit von 14 Stimmen. Auf Antrag von drei Mitgliedern wird geheim abgestimmt.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, der nicht Mitglied der Kommission zu sein braucht, zu unterzeichnen und den Mitgliedern und ihren Stellvertretern zu übermitteln.
( 8 ) Die Sitzungen der Kommission, der in ihr vertretenen Gruppen und etwa von ihr eingesetzten Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Kommission kann zu diesen Sitzungen sachkundige Berater hinzuziehen.
( 9 ) Zur Regelung weiterer Einzelheiten der Geschäftsführung gibt sich die Arbeitsrechtliche Kommission eine Geschäftsordnung.
( 10 ) ,5#Notwendige Kosten, die durch die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehen, werden von der Landeskirche und vom Diakonischen Werk je in ihrem Bereich getragen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Vertretung freigestellter Mitglieder der Kommission sowie die Kosten, die durch Hinzuziehung von Beratern entstehen, und die Kosten der Geschäftsführung. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten Reisekostenvergütung nach den für die Landessynode geltenden Bestimmungen. Bei Zweifeln über die Notwendigkeit entscheidet die Kommission.
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§ 13
Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission

Für die Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission wird am Sitz des Oberkirchenrats eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie untersteht dem Vorsitzenden der Kommission.
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Abschnitt 3
Verfahren der Arbeitsrechtsregelung

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§ 14
Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission

Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission tätig auf Antrag
des Oberkirchenrats,
der Landessynode,
des Diakonischen Werks,
der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung,
der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk,
einer Vereinigung von Mitarbeitern nach § 8 Abs. 5 oder auf eigenen Beschluß.
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§ 15
Verfahren bei arbeitsrechtlichen Regelungen (§ 2 Abs. 2)

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission werden dem Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk zugestellt und von diesen, sofern keine Einwendungen nach Absatz 2 erhoben werden, nach Maßgabe der für den jeweiligen Bereich geltenden Bestimmungen veröffentlicht. Die Beschlüsse sind gleichzeitig dem Antragsteller, der Landeskirchlichen Mitarbeitervertretung und der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Diakonischen Werk mitzuteilen.
( 2 ) Gegen einen Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission können mindestens sechs ihrer Mitglieder gemeinsam sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Einwendungen erheben. Sie sind dem Vorsitzenden der Kommission zuzustellen. Die Frist beginnt mit dem der Beschlußfassung folgenden Arbeitstag, für den Oberkirchenrat und das Diakonische Werk mit Zugang des Beschlusses.
( 3 ) Werden Einwendungen erhoben, so beruft der Vorsitzende der Kommission unverzüglich eine Sitzung ein, in der erneut beraten und beschlossen wird.
( 4 ) Mindestens sechs Mitglieder der Kommission oder eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen können nach erneuter Beratung und Beschlußfassung durch die Arbeitsrechtliche Kommission den Schlichtungsausschuß (§ 16) anrufen. Absatz 2 gilt entsprechend. Wird der Schlichtungsausschuß nicht angerufen, so ist der Beschluß nach Absatz 1 zu veröffentlichen.
( 5 ) Werden Einwendungen erhoben oder der Schlichtungsausschuß angerufen, so wird dadurch das Inkrafttreten der betreffenden Regelung ausgesetzt.
( 6 ) Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission kein Beschluß (§ 12 Abs. 6) zustande, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluß nicht zustande, so gilt Absatz 4 entsprechend.
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Abschnitt 4
Schlichtungsausschuß

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§ 16
Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen des § 15 Abs. 4 und 6 wird ein Schlichtungsausschuß aus einem Vorsitzenden und acht Beisitzern gebildet. Die Mitglieder müssen zum Kirchengemeinderat oder zu einem entsprechenden Amt in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder in ihrer Freikirche wählbar sein.
( 2 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, noch während der Dauer ihrer Amtszeit dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers kirchlicher oder diakonischer Einrichtungen angehören.
( 3 ) Jede der in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Gruppen (§ 7 Abs. 1) benennt zwei Beisitzer sowie einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertreter vertreten beide Beisitzer der Gruppe. Beisitzer und Stellvertreter dürfen nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein. Sie müssen seit mindestens drei Jahren haupt-, neben- oder ehrenamtlich im Dienst der Kirche oder Diakonie stehen.
( 4 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und sein Stellvertreter werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder gewählt und vom Kirchenpräsidenten (Landesbischof) ernannt. Wird der Schlichtungsausschuß oder sein Vorsitzender angerufen, ohne daß Vorsitzender oder Stellvertreter ernannt sind, so werden sie vom Landeskirchenausschuß bestimmt, jedoch nur für die zur Entscheidung anstehende Angelegenheit.
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§ 17
Amtsdauer

Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 1 ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter berufen oder ernannt. Das gleiche gilt, wenn bei einem Mitglied eine Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht vorlag oder weggefallen ist.
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§ 18
Rechtsstellung der Mitglieder des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihrer Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie handeln in Bindung an den Auftrag der Kirche und im Rahmen des geltenden Rechts.
( 2 ) Für die Beisitzer, soweit sie im kirchlichen oder diakonischen Dienst sind, gilt § 11 Abs. 2 entsprechend6#.
( 3 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung, nach den für die Mitglieder der Landessynode geltenden Bestimmungen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die vom Oberkirchenrat allgemein festgesetzt wird.
( 4 ) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Kirchenpräsidenten (Landesbischof), die Beisitzer vom Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zur gewissenhaften Amtsführung verpflichtet.
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§ 19
Verfahren und Geschäftsführung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Der Schlichtungsausschuß hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung7# regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschluß beschließt nach Anhörung der Beteiligten mit Stimmenmehrheit der Mitglieder in geheimer Beratung.
( 3 ) Der Wortlaut der Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ist in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. In den Entscheidungen ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen zu bestimmen.
( 4 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses werden dem Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk zugeleitet und von diesen entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 veröffentlicht.
( 5 ) Für den Schlichtungsausschuß wird beim Oberkirchenrat ein besonderes Sekretariat eingerichtet, das dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses untersteht. Das Sekretariat stellt den Schriftführer.
( 6 ) Die Kosten der Arbeit des Schlichtungsausschusses einschließlich der Kosten des besonderen Sekretariats trägt die Landeskirche; über die Notwendigkeit entscheidet der Vorsitzende.
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Abschnitt 5
Übergangs- und Schlußbestimmungen

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§ 20
Nachprüfung der Mitgliedschaft

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet bei Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission der Schlichtungsausschuß, bei Mitgliedern des Schlichtungsausschusses das Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
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§ 21
Weitergeltung des kirchlichen Arbeitsrechts

Das im Bereich der Landeskirche und des Diakonischen Werks geltende Arbeitsrecht einschließlich des Vergütungsrechts gilt weiter, bis abändernde Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder Entscheidungen des Schlichtungsausschusses zu § 2 Abs. 2 in Kraft treten.
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§ 22
Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes

(Red. Anm.: Hier nicht abgedruckt)
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§ 23
Übergangsbestimmungen

( 1 ) Die erste Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 10 Abs. 1) und des Schlichtungsausschusses (§ 17) beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
( 2 ) Bis zur Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission werden deren Aufgaben von der nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz gebildeten Dienstrechtlichen Kommission der Landeskirche in der Zusammensetzung und nach den Bestimmungen wahrgenommen, wie sie für diese Kommission am 31. Dezember 1980 gelten. Nach der Beschlußfassung des Diakonischen Werks gemäß § 3 bedürfen die Beschlüsse der Dienstrechtlichen Kommission der Zustimmung der Vorläufigen Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werks.
( 3 ) Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, nach der Verabschiedung dieses Gesetzes durch die Landessynode vorzeitig allgemeine Neuwahlen für die Mitarbeitervertretungen auszuschreiben. Nach Abschluß dieser Neuwahlen ist unverzüglich die Landeskirchliche Mitarbeitervertretung gemäß § 42 des Mitarbeitervertretungsgesetzes zu bilden.
( 4 ) Die neugebildete Arbeitsrechtliche Kommission wird erstmals durch den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz einberufen.
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§ 24
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. § 23 Abs. 3 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421_Archiv-2 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421_Archiv-2 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Jetzt § 54 MVG (abgedruckt unter Nr. 420 u. 421_Archiv-2 dieser Sammlung).
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 420 u. 421_Archiv-2 dieser Sammlung. Vgl. anstelle von § 11 Abs. 1, 2 und 4 jetzt § 13 Abs. 1 bis 3 und 5, anstelle von §§ 19 bis 21 jetzt §§ 19 Abs. 1, 21 und 22, anstelle von § 27 Abs. 2 und 3 jetzt § 19 Abs. 2 bis 4, § 20.
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5 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu die Richtlinien zur Kostenbeteiligung für Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 1. Oktober 2004 (Abl. 61 S. 207).
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6 ↑ Red. Anm.: Vgl. Fußnote bei § 11 dieses Gesetzes.
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7 ↑ Red. Anm.: Beschluss des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 8. Februar 2013. Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 30. August 2013 (Abl. 65 S. 535), abgedruckt unter Nr. 683 dieser Sammmlung.