.Anlage 2.2.1 zur KAO
#§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
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Anlage 2.2.1 zur KAO
Arbeitsrechtliche Regelung über Orientierungspraktika und Praktikumsverhältnisse vor Beginn oder während einer Schul- oder Hochschulausbildung
(Orientierung- und Vor- und Zwischenpraktikumsordnung)
#Hinweis:
Die kursiv abgedruckten Textteile der Anlage 2.2.1 sind Teile des in Bezug genommenen Tarifvertrages bzw. der in Bezug genommenen Richtlinien der VKA. Sie sind nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit mit abgedruckt.
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Regelungen gelten für Praktikantinnen und Praktikanten, die bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, einer Kirchengemeinde oder sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Landeskirche unterstehen und nicht unter § 1 a Absatz 1 a KAO fallen, vor Beginn oder während ihrer Schul- oder Hochschulausbildung in einem Pflicht- oder Orientierungspraktikum beschäftigt werden.
#§ 2
Grundlegung
(
1
)
Der kirchliche Dienst wird durch den Auftrag bestimmt, den die Kirche von ihrem Herrn erhalten hat und wie er in § 1 Kirchenverfassungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg1# beschrieben ist. Die Beschäftigten (dies gilt auch für die in der Ausbildung Befindlichen) müssen daher in ihrem gesamten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sich der besonderen Verantwortung bewusst sein, die sie als beruflich im Dienst der Kirche stehende Beschäftigte übernommen haben. Die Beschäftigten im Praktikum haben, unbeschadet der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung, den ihnen anvertrauten Dienst treu und gewissenhaft zu versehen und sich zu bemühen, ihr fachliches Können zu erweitern.
(
2
)
Der Treue und Gewissenhaftigkeit, die von den Beschäftigten erwartet wird, entspricht auf Seiten des Dienstgebers die Fürsorge für sie, die Rechte und Belange der Beschäftigten zu wahren und ihnen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Rahmen des Möglichen zu erleichtern.
#§ 3
Anwendung der Praktikanten-Richtlinien der VKA
(
1
)
Die Rechte und Pflichten der Praktikanten und Praktikantinnen nach § 1 richten sich nach der VKA-Praktikums-Richtlinie (Praktikums-Richtlinie) vom 30. Dezember 2024 in der jeweils geltenden Fassung. Dies gilt nicht, wenn im Folgenden etwas anderes bestimmt ist oder im Falle künftiger Änderungen, Ergänzungen oder Ersetzungen der Praktikantenrichtlinien bestimmt wird.
§ 4
Ergänzende oder abweichende Bestimmungen zur VKA-Praktikums-Richtlinie
Abweichend von Nr. 2.1 der VKA-Praktikums-Richtlinie wird bestimmt:
- A.
- Für Pflichtpraktika nach Ziff. 1 Buchst. a) der VKA-Praktikums-Richtlinie können folgende Aufwandsentschädigungen gezahlt werde2#:
- für Vorpraktika (gilt entsprechend für Berufskollegiaten und Berufskollegiatinnen)
- höchstens 450 Euro monatlich
- höchstens das jeweilige Ausbildungsentgelt für das erste bzw. zweite Ausbildungsjahr nach § 8 Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – wenn das Vorpraktikum länger als ein Jahr dauert
- für Vorpraktika, die nach den Ausbildungsbestimmungen des Landes Bayern in Kindertageseirichtungen abgeleistet werden, eine Vergütung in Höhe von 25% bis 50 % der Vergütung einer Erzieherin/eines Erziehers im Anerkennungsjahr nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission in der Anerkennungspraktikumsordnung jeweils festgelegten Sätzen. Bei einer Vergütung, die den Mindestbetrag von 25 % übersteigt, ist Voraussetzung, dass die Vergütungssätze die von der örtlichen bürgerlichen Gemeinde für ihre Vorpraktika in den kommunalen Kindertagesstätten gewährte Vergütung nicht überschreiten
- für Zwischenpraktika
- von Erzieherinnen/Erziehern
höchstens 570 Euro monatlich - von hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnen/hauswirtschaftlichen Betriebsleitern
höchstens 570 Euro monatlich - von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern
höchstens 520 Euro monatlich - von Haus- und Familienpflegerinnen/Haus- und Familienpflegern
höchstens 520 Euro monatlich
- für Studierende von Hochschulen für
- die berufspraktische Tätigkeit im ersten Praxissemester
höchstens 750 Euro monatlich - die berufspraktische Tätigkeit im zweiten Praxissemester höchstens 1.000 Euro monatlich
- Praktika vor oder während des Studiums, die nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung verpflichtend vorgeschrieben sind, höchstens 600 Euro monatlich
Die jeweiligen Sätze für die Aufwandsentschädigungen gemäß Nrn. I bis III sind einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buchst. p) MVG.Württemberg zu vereinbaren. Dies gilt entsprechend für in den Nrn. I bis III nicht aufgeführte Pflichtpraktika unter Beachtung der in Ziff. 2.1 Abs. 1 festgelegten Obergrenze (redaktioneller Hinweis: von derzeit 1.000,00 Euro monatlich). - B.
- Für freiwillige Praktika nach Ziff. 1 Buchst. b) und c) der VKA-Praktikums-Richtlinie sind als angemessene Vergütung (§ 26 i. V. m. § 17 BBiG) zu bezahlen:
- mindestens 450 Euro und höchstens 600 Euro
- bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums, mindestens 550 Euro und höchstens 800 Euro
Die Vergütung ist einzelvertraglich unter Beachtung von § 40 Buchst. p) MVG.Württemberg zu vereinbaren.Die Regelung gilt nicht für Personen, die bereits eine für den Tätigkeitsbereich der Dienststelle oder Einrichtung erforderliche abgeschlossene Berufs-, Schul- oder Hochschulausbildung besitzen.
VKA-Praktikums-Richtlinie
(Praktikums-Richtlinie)
vom 30. Dezember 2024
(Praktikums-Richtlinie)
vom 30. Dezember 2024
- GeltungsbereichDiese Richtlinie gilt für Praktikantinnen/Praktikanten,
- die ein Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten (Pflichtpraktikum) oder
- die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten (freiwilliges Praktikum) oder
- die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor bereits ein solches Praktikumsverhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Praktikumsverhältnisses bestanden hat (freiwilliges Praktikum).
- Aufwandsentschädigung/Vergütung
- 2.1
- Höhe der Aufwandsentschädigung/Vergütung(1) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, kann auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung zum Ausgleich einer bestehenden finanziellen Belastung eine steuerpflichtige Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, kann diese bis zu 1.000,00 Euro monatlich betragen. In Teilzeit beschäftigte Praktikantinnen/Praktikanten erhalten die Aufwandsentschädigung in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Tätigkeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.Redaktioneller Hinweis: Zur Höhe der Aufwandsentschädigung siehe § 4 der Anlage 2.2.1 zur KAO(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 26 i. V. m. § 17 BBiG. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei der Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.Redaktioneller Hinweis: Zur Höhe der Vergütung siehe § 4 der Anlage 2.2.1 zur KAO
- 2.2
- Fortzahlung der Vergütung/Aufwandsentschädigung
- 2.2.1
- Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie infolge einer unverschuldeten Krankheit das Praktikum nicht durchführen können. Der Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Praktikumsverhältnisses. Gleiches gilt für einen unverschuldeten Unfall, medizinische Vorsorgemaßnahmen und sonstige medizinisch notwendige Eingriffe. Hinsichtlich der Anzeige- und Nachweispflichten der Arbeitsunfähigkeit gilt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
- 2.2.2
- Fortzahlung der Vergütung in sonstigen Fällen Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben entsprechend § 26 i. V. m. § 19 BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sich die Praktikantin/der Praktikant für das Praktikum bereithält, dieses aber ausfällt. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen besteht ebenfalls, wenn die Praktikantin/der Praktikant aus einem sonstigen, in ihrer/seiner Person liegendem Grund unverschuldet nicht an der Praktikantenausbildung teilnehmen kann.
- 2.2.3
- Fortzahlung der Aufwandsentschädigung Erhalten Praktikantinnen/Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, eine Aufwandsentschädigung, finden Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 entsprechend Anwendung.
- Reisekosten usw.Bei Dienstreisen können Praktikantinnen/Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten der Praktikumstelle geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung erhalten. Für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikumsstelle kann eine Aufwandsentschädigung entsprechend der in § 10 Absatz 2 Satz 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG - enthaltenen Regelungen gezahlt werden. Für Familienheimfahrten kann in entsprechender Anwendung von § 10a TVAöD - Besonderer Teil BBiG - verfahren werden.
- Erholungsurlaub(1) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Ziffer 1 Buchstabe a absolvieren, haben keinen Urlaubsanspruch, hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.(2) Praktikantinnen/Praktikanten, die ein freiwilliges Praktikum nach Ziffer 1 Buchstabe b oder c absolvieren, haben Anspruch auf Gewährung von Urlaub nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
- Steuerpflicht (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer)Aufwandsentschädigung, Vergütung sowie Sachbezüge sind von den Praktikantinnen/Praktikanten nach Maßgabe der einschlägigen steuerlichen Bestimmungen gemäß den jeweiligen Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell zu versteuern.Die Pauschalversteuerung von Geld- und Nebenbezügen (§ 37b, §§ 40 bis 40b Einkommensteuergesetz) ist unzulässig.
- SozialversicherungspflichtDie Praktikumsstelle ist für die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung der Praktikantin/des Praktikanten verantwortlich.
- Schweigepflicht, Schadenshaftung(1) Praktikantinnen/Praktikanten sind verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder von der Praktikumsstelle angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren, dies gilt auch über die Beendigung des Praktikumsverhältnisses hinaus.(2) Für die Haftung von Schäden, die Praktikantinnen/Praktikanten während des Praktikums verursachen, finden die für die Beschäftigten der Praktikumsstelle geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
- Praktikumsvertrag, Zeugnis
- 8.1
- Praktikumsvertrag Mit Praktikantinnen/Praktikanten ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Der Praktikumsvertrag muss vor Beginn des Praktikums abgeschlossen werden und der Praktikantin/dem Praktikanten ausgehändigt werden. In den Praktikumsvertrag sind mindestens aufzunehmen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Art des Praktikums
- die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele
- Beginn und Dauer des Praktikums
- Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung/Aufwandsentschädigung
- Dauer des Urlaubs
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
- 8.2
- Praktikumsbescheinigung, Zeugnis Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben über Art und Dauer des Praktikums sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten enthalten. Auf Wunsch der Praktikantin/des Praktikanten müssen darüber hinaus auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden.
- Inkrafttreten/Außerkrafttreten(1) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig treten die Praktikanten-Richtlinien der VKA in der Fassung vom 21. November 2014 außer Kraft.