.

924. Ordnung der Orgelpflege in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verordnung des Oberkirchenrats vom 23. Dezember 1997 (Abl. 58 S. 22)

Für den Bau und die Pflege von Orgeln in Kirchen und kirchlichen Gebäuden wird aufgrund von § 41 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung1# folgendes verordnet:

Inhaltsübersicht

Wartung
Instandsetzung
Umbau, Erweiterung und Restaurierung
Neubau
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Genehmigung durch den Oberkirchenrat
Orgelsachverständige
Sonstige Bestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 –
Unterlagen für die Angebotseinholung
Anlage 2 –
Gebührenordnung für Orgelsachverständige
Anlage 3 –
Orgelbau-Vertrag
Anlage 4 –
Beschaffung anderer Tasteninstrumente
Anlage 5 –
Ordnung der Orgelpflegebereiche und der personellen Zuständigkeit
#

1. Wartung

1.1
Die (haupt- oder nebenberuflich) angestellten Organistinnen und Organisten sind für die ihnen anvertraute Orgel und deren Wartung verantwortlich. Sie haben über die Instandhaltung des Instruments zu wachen und kleine Schäden, soweit sie dazu in der Lage sind, zu beheben.
Störungen sind schriftlich festzuhalten und der Orgelbaufirma bei nächster Gelegenheit mitzuteilen, damit sie im Rahmen der Wartung beseitigt werden können.
1.2
Schäden an und außerhalb der Orgel, soweit sie diese gefährden (z. B. Risse im Mauerwerk, undichtes Dach, undichte Fenster), hat jede Organistin und jeder Organist dem Kirchengemeinderat unverzüglich mitzuteilen.
1.3
Nehmen die Schäden größere Ausmaße an, oder machen diese in absehbarer Zeit einen Um- oder Neubau erforderlich, werden die oder der zuständige Orgelsachverständige und der Oberkirchenrat vom Kirchengemeinderat benachrichtigt. Die Kirchengemeinde hat für eine rasche und wirksame Beseitigung der Schäden zu sorgen.
1.4
Die Orgel (Gehäuse, Spieltisch, Motor- und Heizungsschalter) ist verschlossen zu halten.
Zutritt ins Innere der Orgel darf Außenstehenden nur im Benehmen mit der angestellten Organistin oder dem angestellten Organisten gestattet werden.
1.5
Das Beistimmen der Zungenregister gehört in der Regel zu den Pflichten der angestellten Organistinnen und Organisten.
1.6
Die Orgel soll möglichst jährlich, auf jeden Fall alle zwei Jahre durch eine Orgelbaufirma gewartet und soweit erforderlich gestimmt werden. Es empfiehlt sich, hierüber einen Vertrag abzuschließen.
1.7
Die Beheizung der Kirche und der Feuchtigkeitsgehalt der Luft sind von der angestellten Organistin oder dem angestellten Organisten zu beobachten. Bei auffallenden Abweichungen vom Normalzustand verständigt die Kirchengemeinde den Oberkirchenrat.
#

2. Instandsetzung

2.1
Kleine Reparaturen im technischen Bereich der Orgel können von der Kirchengemeinde in eigener Zuständigkeit zur fachgerechten Ausführung an eine Orgelbaufirma vergeben werden.
2.2
Gehen Maßnahmen an der Orgel über die Behebung von Materialschäden hinaus oder werden weitere Arbeiten, z. B. anläßlich einer Hauptausreinigung oder einer Instandsetzung an der Orgel vorgenommen (Auswechseln eines Registers, Nachintonation usw.), ist die oder der zuständige Orgelsachverständige zur Beratung hinzuzuziehen.
2.3
Bei größeren Instandsetzungen gelten die Bestimmungen der Nummern 4.2 bis 4.4 entsprechend.
#

3. Umbau, Erweiterung und Restaurierung

3.1
Bei Umbauten, Erweiterungen und Restaurierungen gilt Nummer 4 entsprechend.
3.2
Soweit die Maßnahmen auch das Gehäuse und den Prospekt betreffen, ist der Oberkirchenrat zu beteiligen.
#

4. Neubau

4.1
Planung
4.1.1
Bei einem Orgelneubau fordert die Kirchengemeinde von der oder dem zuständigen Orgelsachverständigen ein Gutachten über die Aufstellung, die Bauweise und die Disposition des zu erbauenden Instrumentes an. Fragen des Standortes, der Gestaltung und der Akustik sind rechtzeitig mit dem Technischen Referat des Oberkirchenrates zu klären. Hierbei ist zu entscheiden, ob und von wem ein Vorentwurf für das Gehäuse und den Prospekt entwickelt wird (z. B. vom Architekten, von der oder dem Orgelsachverständigen).
Sofern Belange des Denkmalschutzes berührt sind (vgl. Nummer 5.1), wird empfohlen, die zuständigen Denkmalschutzbehörden frühzeitig an der Planung zu beteiligen, da unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingeholt werden muß.
4.1.2
Bei außerordentlichen Plänen und Fragen des Orgelneubaus behält es sich der Oberkirchenrat vor, weitere Sachverständige hinzuzuziehen.
4.1.3
Vorschläge Dritter (z. B. der Organistin oder des Organisten, der Bezirkskantorin oder des Bezirkskantors) können die Orgelsachverständigen berücksichtigen.
4.1.4
Für die Detailplanung der funktionellen und technischen Einordnung der Orgel im Kirchenraum ist ein ständiger Kontakt zwischen den am Bau Beteiligten notwendig.
4.2
Einholung von Angeboten
4.2.1
Der Kirchengemeinderat legt die Disposition, die Bauweise, den Standort und die Gestaltung der neuen Orgel fest. Die oder der Orgelsachverständige unterbreitet dem Kirchengemeinderat hierzu einen Vorschlag. Die voraussichtlichen Herstellungskosten werden von der oder dem Orgelsachverständigen ermittelt.
Orgelneubauten werden freihändig vergeben. Nr. 24 der Ausführungsverordnung zur Haushaltsordnung der Landeskirche wird nicht angewendet2#. Die Angebotseinholung für die freihändige Vergabe soll erst erfolgen, wenn die Kirchengemeinde mindestens die Hälfte der benötigten Mittel abzüglich einer geplanten Darlehensaufnahme tatsächlich angesammelt hat.
Die Unterlagen für die Angebotseinholung (siehe Anlage 1) fertigt die oder der Orgelsachverständige. Die Kirchengemeinde holt mindestens drei Angebote (einschließlich Vorentwurf für Gehäuse und Prospekt) ein. Den Termin für die Öffnung der Angebote legt der Kirchengemeinderat in Absprache mit der oder dem Orgelsachverständigen fest. Die Öffnung der Angebote erfolgt im Beisein von drei Personen. Über die Öffnung soll eine Niederschrift gefertigt werden, in der die Bieter und die Endbeträge ihrer Angebote festgehalten werden.
Es ist darauf zu achten, daß im Vergabeverfahren keine Informationen weitergegeben werden, die zu einer Wettbewerbsverzerrung führen können.
4.2.2
Die eingereichten Angebote sind Eigentum der Bieter. Sie unterliegen dem Urheberrecht. Es ist daher nicht gestattet, Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, Einblick in die Angebote zu gewähren oder Einzelheiten daraus mitzuteilen.
4.3
Auftragserteilung
4.3.1
Die oder der Orgelsachverständige prüft die eingegangenen Angebote anhand der Ausschreibungsunterlagen und legt sie mit einer Stellungnahme dem Kirchengemeinderat zur Entscheidung vor. Der Beschluß über die Vergabe erfolgt üblicherweise in öffentlicher Sitzung, wobei eine Vorberatung in nichtöffentlicher Sitzung möglich ist. Soweit schutzwürdige Belange der Bieter betroffen sind, muß die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.
4.3.2
Sind vor Abschluß des Orgelbauvertrages noch Einzelfragen zu klären, setzt sich die oder der Orgelsachverständige mit der Orgelbaufirma in Verbindung.
4.3.3
Der Auftrag kann erst erteilt werden, wenn die Genehmigung des Oberkirchenrats sowie ggf. der Denkmalschutzbehörde vorliegen und die Finanzierung gesichert ist. Der Auftrag wird vom Kirchengemeinderat unter Zugrundelegung der Unterlagen für die Angebotseinholung und des Angebotes durch Abschluß eines Orgelbauvertrages erteilt. Die Auftragserteilung soll innerhalb der in den Unterlagen für die Angebotseinholung festgelegten Frist für die Verbindlichkeit der Angebote erfolgen, wobei der Orgelbauvertrag nach dem Muster (Anlage 3) abzuschließen ist. Nicht berücksichtigte Bieter sind unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche gilt, wenn überhaupt kein Auftrag erteilt wird.
Die oder der Orgelsachverständige wird von der Kirchengemeinde über die Auftragserteilung informiert. Etwaige Änderungen des Auftrages und Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform.
4.4
Ausführung und Abnahme
4.4.1
Die oder der Orgelsachverständige haben die Pflicht, sich von der Einhaltung der vertraglichen Festlegungen und der Art der Bauausführung zu vergewissern.
4.4.2
Die Festlegung der Intonation erfolgt am Aufstellungsort im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der oder dem Orgelsachverständigen und der Orgelbaufirma.
4.4.3
Nach Beendigung aller Arbeiten läßt die Kirchengemeinde in Gegenwart eines Vertreters der Orgelbaufirma die Orgel von der oder dem Orgelsachverständigen prüfen. Den Befund hat die oder der Orgelsachverständige schriftlich als Prüfungsbericht niederzulegen. Eine Mehrfertigung des Prüfungsberichts ist der Orgelbaufirma und dem Oberkirchenrat zu überlassen. Die Vertragspartner haben in strittigen Fällen das Recht, auf eigene Kosten eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
4.4.4
Wesentliche Abweichungen von dem im Angebot zugrunde gelegten Plan hat die oder der Orgelsachverständige festzustellen und schriftlich festzuhalten. Die Abnahme des Werks durch die Kirchengemeinde darf in solchen Fällen erst erfolgen, wenn die Abweichungen berichtigt sind oder wenn die Kirchengemeinde unter Zustimmung des Oberkirchenrats nach Anhörung des oder der Orgelsachverständigen ihr Einverständnis mit diesen Abweichungen erklärt hat.
4.4.5
Hat die oder der Orgelsachverständige bei der Prüfung die Erfüllung des Orgelbauvertrages festgestellt und sind etwaige Mängel beseitigt, so findet die Abnahme der Orgel durch die Kirchengemeinde statt.
4.4.6
Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist läßt die Kirchengemeinde die Orgel von der oder dem Orgelsachverständigen und der Organistin oder dem Organisten nochmals überprüfen und veranlaßt, daß die Orgelbaufirma die dabei festgestellten Mängel behebt.
4.5
Bei der Beschaffung anderer Tasteninstrumente ist die Anlage 4 zu dieser Ordnung zu beachten.
#

5. Denkmalschutz und Denkmalpflege

5.1
Orgeln mit Denkmalwert sind Instrumente, die im Sinne des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen sind, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale vom 6. Dezember 1983, Gesetzblatt Baden-Württemberg Seite 797, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1993, GBl. S. 533).
5.2
Werden anläßlich der Untersuchung einer Orgel (insbesondere zur Vorbereitung einer Maßnahme nach den Nummern 2–4) derartige Merkmale festgestellt, so hat die Kirchengemeinde den Oberkirchenrat zu verständigen, um eine Abklärung mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden herbeizuführen.
5.3
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind zu beachten.
#

6. Genehmigung durch den Oberkirchenrat

6.1
Die Genehmigung des Oberkirchenrats ist einzuholen
  • zur Instandsetzung von Orgeln, die Kulturdenkmale sind,
  • zum Umbau, zur Erweiterung und Restaurierung von Orgeln und
  • zum Neubau von Orgeln.
Bei allen anderen Maßnahmen ist die Genehmigung einzuholen, wenn die Genehmigungsfreigrenzen nach Nummer 79 der Ausführungsverordnung zu § 50 Kirchengemeindeordnung3# überschritten sind.
6.2
Die Genehmigung ist vor Erteilung des Auftrages an die Orgelbaufirma einzuholen. Dabei sind anzuschließen
  • der Beschluß des Kirchengemeinderats über die Maßnahme in Form eines Auszuges aus dem Verhandlungsbuch;
  • der Beschluß des Kirchengemeinderates über den Finanzierungsplan mit einer Stellungnahme der Kirchlichen Verwaltungsstelle;
  • eine Äußerung der oder des zuständigen Orgelsachverständigen über den bisherigen Zustand der Orgel, das Gutachten über die vorgesehenen Maßnahmen und die Stellungnahme zu den vorliegenden Angeboten;
  • die Angebote der Orgelbaufirmen;
  • der Entwurf für Gehäuse und Prospekt.
Bei Orgeln, die Kulturdenkmale sind, ist auf diese Eigenschaften hinzuweisen.
#

7. Orgelsachverständige

7.1
Zur Wahrnehmung der orgelpflegerischen Aufgaben gemäß dieser Ordnung werden Orgelsachverständige berufen, die die Kirchengemeinden in allen Fragen des Orgelbaus und der Orgelpflege beraten. Die Orgelsachverständigen sind den Kirchengemeinden und dem Oberkirchenrat verantwortlich.
Sie werden vom Oberkirchenrat nach Beratung durch das Amt für Kirchenmusik für einen oder mehrere Kirchenbezirke bestellt. Sie sind insoweit freiberuflich tätig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Sie haben daher für einen eigenen Unfallversicherungsschutz zu sorgen.
Soweit der Oberkirchenrat für einen begrenzten Haftpflichtversicherungsschutz sorgt, teilt er dies den Orgelsachverständigen mit.
Ist die Aufgabe eines Orgelsachverständigen für ein Gebiet neu zu vergeben, so soll diese in geeigneter Weise ausgeschrieben werden. Bestellt werden kann nur, wer einer der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angehört. Die Bestellung erfolgt für fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Aufgabe soll über das 65. Lebensjahr hinaus nicht ausgeübt werden.
Die Orgelsachverständigen haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft wahrzunehmen. Sie sind verpflichtet, an Tagungen und Besprechungen des Oberkirchenrats sowie an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
Verstößt die oder der Orgelsachverständige wiederholt gegen ihre oder seine Pflichten, so ist eine Abberufung möglich.
7.2
Nummer 7.1 gilt auch für Orgelsachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung bestellt wurden. Ihre Bestellung gilt zunächst für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Ordnung weiter.
7.3
Der Oberkirchenrat gibt die Namen der bestellten Orgelsachverständigen und deren Dienstbereiche bekannt (Anlage 5). Bei begründetem Wunsch kann eine Kirchengemeinde anstelle der oder des zuständigen Orgelsachverständigen auch eine andere oder einen anderen der bestellten Orgelsachverständigen im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat zur Beratung heranziehen. Die oder der zuständige Orgelsachverständige wird davon unterrichtet.
7.4
Die Honorierung der Orgelsachverständigen ist in der Gebührenordnung (Anlage 2) geregelt.
#

8. Sonstige Bestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1
Neu- und Umbauten sowie Erweiterungen von Orgeln sind der Gebäude-Feuer- und Elementarschaden-Versicherung zu melden.
8.2
Die Ordnung der Orgelpflege tritt am 1. April 1998 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrats über die Orgelpflege vom 25. Juli 1979, Amtsblatt 48, Seite 349, außer Kraft.
#

Anlagen

Hier nicht abgedruckt

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 50 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Jetzt Nr. 2 DVO HHO (Nr. 851 dieser Sammlung).
#
3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 51 dieser Sammlung.