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804a. Neufassung des Praktikantenvertrages für Kirchenmusiker/innen im Praktikum

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 6. August 1992 (Abl. 55 S. 302)

Bedingt durch die zum 1. April 1992 erfolgte Änderung der Richtlinien über das Praktikum im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (Praktikumsrichtlinien)1#, (Abl. 55 S. 179) wurde der Praktikantenvertrag für Kirchenmusiker im Praktikum wie nachfolgend neu gefaßt:
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PRAKTIKANTENVERTRAG

Zwischen der Evang. Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Evang. Oberkirchenrat, 7000 Stuttgart 1, Gänsheidestraße 2—4
und wird nachstehender Ausbildungsvertrag (§ 5 Abs. 1 Praktikumsrichtlinien) abgeschlossen:
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1. Dauer

Das Praktikantenverhältnis beginnt am und endet am Zu Beginn wird eine Probezeit von 6 Wochen vereinbart. Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von den oben genannten Partnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen auf Monatsende gelöst werden.
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2. Ziel und Inhalt des Praktikums

Bei dem Praktikum handelt es sich um das Berufspraktikum, dessen Ableistung sich nach den Bestimmungen der Praktikumsrichtlinien richtet.
Der/die Praktikant/in ist dem Evang. Kirchenbezirk zugeteilt und wird von dem/der zuständigen Bezirkskantor/in angeleitet.
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3. Pflichten

  1. Der Kirchenbezirk verpflichtet sich,
    • die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen,
    • Einsatzmöglichkeiten für den/die Praktikanten/in zu öffnen.
  2. der/die anleitende Kirchenmusiker/in verpflichtet sich,
    • den/die Praktikanten/in nach den Praktikumsrichtlinien anzuleiten,
    • den/die Praktikanten/in zum Besuch von Studienseminaren (§ 3 Praktikumsrichtlinien) freizustellen,
    • dem/der Praktikanten/in nur Aufgaben zu übertragen, die der Vorbereitung auf den Beruf des Kirchenmusikers förderlich und den körperlichen Kräften angemessen sind,
    • den/die Praktikanten/in über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen gegen diese Gefahren zu belehren und die Jugendarbeitsschutz-, Arbeitsschutz- und Unfallschutzbestimmungen zu beachten.
  3. Der/die Praktikant/in verpflichtet sich,
    • die übertragenen Arbeiten gemäß beiliegender Dienstanweisung sorgfältig auszuführen und den Weisungen zu folgen, die von weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
    • die in der Praktikumsstelle geltende Ordnung zu beachten,
    • über interne Vorgänge der Praktikumsstelle sowie persönliche Angelegenheiten der zu Betreuenden und ihrer Erziehungsberechtigten Stillschweigen zu bewahren,
    • an den Ausbildungsmaßnahmen und damit auch an den angebotenen Studienseminaren teilzunehmen,
    • beim Fernbleiben von der Praktikumsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglich dem/der anleitenden Kirchenmusiker/in Nachricht zu geben und bei Krankheit spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
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4. Vergütung

Es wird eine monatliche Praktikantenvergütung nach den von der Arbeitsrechtlichen Kommission — Landeskirche und Diakonie Württemberg — festgesetzten Vergütungssätzen für Praktikanten im kirchenmusikalischen Dienst vereinbart.
Diese beträgt zur Zeit DM.
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5. Weitere Bestimmungen

Arbeitszeit und Urlaub richten sich nach den geltenden Bestimmungen.
Stuttgart, den
, den
Evangelischer Oberkirchenrat
I. A.
Landeskirchenmusikdirektor
Praktikant/in
, den
Für den Kirchenbezirk
Dekan/in
Anleitende/r Kirchenmusiker/in

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 804 dieser Sammlung.