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654. Arbeitszeit der Kirchenbeamten

Verordnung des Oberkirchenrats vom 16. Januar 1989 (Abl. 53 S. 402), geändert durch Verordnung vom 15. Januar 1990 (Abl. 54 S. 35), vom 13. November 1991 (Abl. 55 S. 9), vom 8. Januar 1996 (Abl. 57 S. 33), vom 11. Dezember 1996 (Abl. 57 S. 196), vom 10. Dezember 1997 (Abl. 58 S. 18), vom 19. Dezember 2000 (Abl. 59 S. 214), vom 30. September 2003 (Abl. 60 S. 331), vom 27. Oktober 2020 (Abl. 69 S. 2781#) und vom 8. November 2021 (Abl. 69 S. 649).

Aufgrund von § 42 Abs. 1 des Kirchenbeamtengesetzes2# wird folgendes verordnet:
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§ 1
Regelmäßige Arbeitszeit

1.

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit der beamtenrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 42,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von acht Wochen zugrunde zu legen. Bei Beamten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Durch eine Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung nach den Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes der in Satz 2 genannte Zeitraum als Ausgleichszeitraum auch abweichend festgelegt werden. Regelungen zur Soll- und Regelarbeitszeit und zum zulässigen Umfang eines Über- und Unterschreitens der Regelarbeitszeit sind aufzunehmen.
  2. Für die beamtenrechtlich angestellten Lehrkräfte gelten anstelle von Nummer 1 Buchstabe a) die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich nicht nach kirchlichem Recht etwas anderes ergibt.
2.

  1. Durch eine Dienstvereinbarung nach den Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung kann vereinbart werden, daß anstelle der Regelung nach Ziffer 1 a die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden beträgt. In dieser Dienstvereinbarung sind auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (abgesehen von betrieblich bedingten kurzfristigen Abweichungen) zu regeln.
  2. Können sich Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung über die Ausgestaltung der Dienstvereinbarung nicht einigen, gilt die unter Ziffer 1 a genannte Regelung.
3.
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei, sofern nicht die dienstlichen Verhältnisse bei den einzelnen Dienststellen und Einrichtungen etwas anderes erfordern.
4.

  1. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Dienststelle.
  2. Befinden sich Mitarbeitende auf Dienstreisen oder dienstlich angeordneten Fortbildungen außerhalb der üblichen Arbeitsstätte, wird an Dienstreise- oder Fortbildungstagen die tatsächliche Dauer der Veranstaltung und die Dauer der An- und Abreise angerechnet. An Dienstreise- oder Fortbildungstagen, die mit einer Übernachtung verbunden sind, wird der Anreisetag bis 24:00 Uhr angerechnet und der Folgetag ab 0:00 Uhr bis zum tatsächlichen Ende der Dienstreise oder, wenn eine weitere Übernachtung ansteht, wiederum bis 24:00 Uhr.
    Zur Abgeltung der Pausenzeiten gilt in diesen Fällen jedoch eine pauschale Begrenzung auf maximal 10 Stunden pro Arbeitstag.
    Befinden sich Mitarbeitende auf dienstlich angeordneten Fortbildungen innerhalb ihrer Dienststelle, wird die tatsächliche Dauer der Fortbildung angerechnet. Wird davor und/oder danach gearbeitet, wird die tatsächliche Arbeitszeit angerechnet. Zur Abgeltung der Pausenzeiten gilt auch hier eine pauschale Begrenzung auf maximal 10 Stunden pro Arbeitstag.
    Bei nicht dienstlich angeordneten, aber überwiegend dienstlich veranlassten Fortbildungen wird demgegenüber in jedem Fall maximal die Sollarbeitszeit angerechnet und an dienstfreien Tagen erfolgt keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.
  3. Der Dienstherr kann Telearbeit für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in entsprechender Anwendung der Arbeitsrechtlichen Regelung zur Telearbeit – Dienstzimmer im Privatbereich sowie Vereinbarung über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vom 16. Juli 2021 – Anlage 1.3.2 zur KAO – gewähren. Anstelle einer Vereinbarung gemäß §§ 8 und 9 der Anlage 1.3.2 zur KAO tritt eine Anordnung des Dienstvorgesetzen auf Antrag des oder der und im Einvernehmen mit dem Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin. Die Gewährung der Aufwandsentschädigungen gemäß § 6 Absatz 6 der Anlage 1.3.2 zur KAO erfolgt im Rahmen des § 1 Absatz 1 KBVG, § 19 LBesGBW.3#
5.
Bis zu zwei Arbeitszeitverkürzungstage im Kalenderhalbjahr können auch zum Arbeitszeitausgleich verwendet werden; im Übrigen kann der Anspruch auf Freistellung nicht abgegolten werden.
6.
Die Mittagspause beträgt täglich mindestens 30 Minuten, sie wird ebenso wie sonstige Pausen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist eine Pause von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
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§ 2
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

  1. Der Mitarbeiter mit einer regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Ziffer 1 a wird im ersten Kalenderhalbjahr an vier Arbeitstagen und im zweiten Kalenderhalbjahr an fünf Arbeitstagen unter Zahlung der Dienstbezüge von der Arbeit freigestellt. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderhalbjahres, so beträgt der Freistellungsanspruch 1/6 für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Bruchteile von arbeitsfreien Tagen werden auf volle Stunden aufgerundet.
  2. Mitarbeiter, für die § 1 Ziffer 2 a Anwendung findet, werden in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Zahlung der Dienstbezüge von der Arbeit freigestellt.
  3. Die Dauer der Freistellung beträgt bei der Fünftage-Woche höchstens 1/5 der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Höchstdauer der Freistellung nach Satz 1 entsprechend. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten die arbeitsfreien Tage in gleichem Umfang entsprechend dem Grad ihrer dienstlichen Inanspruchnahme.
  4. Bei der zeitlichen Festlegung der arbeitsfreien Tage sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Wünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb des gleichen Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann die Freistellung noch innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachgeholt werden. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
  5. Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
  6. Diese Bestimmungen finden auf Lehrkräfte an Schulen keine Anwendung. Sie erhalten in jedem Schuljahr unterrichtsfreie Tage nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg.
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§ 3
Dienstfreie Tage

Der Gründonnerstag, der Heilige Abend sowie der 31. Dezember sind dienstfrei. Am Reformationsfest (31. Oktober) endet der Dienst um 12 Uhr.
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§ 4
Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen

  1. Diese Regelungen treten zum 1. April 1989 in Kraft.
  2. Für das erste Halbjahr 1989 beträgt der Anspruch nach § 2 Ziffer 1 einschließlich der seit 1. Januar 1987 gewährten arbeitsfreien Tage im Kalenderjahr 2 ½, für das erste Halbjahr 1990 4 ½ arbeitsfreie Tage.
  3. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen des Oberkirchenrats vom 19. November 1985 (Abl. 51 S. 488) und vom 21. November 1986 (Abl. 52 S. 239) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Entsprechend der Übergangsbestimmung aus Artikel 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung Arbeitszeit der Kirchenbeamten vom 27. Oktober 2020 (Abl. 69 S. 278) findet auf das Wochendeputat der vor Inkrafttreten dieser Verordnung beamtenrechtlich angestellten Religionspädagogen § 1 Nummer 1 Buchstabe c) in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung Anwendung: „Das Wochendeputat der sonstigen beamtenrechtlich angestellten Lehrkräfte beträgt 25 Unterrichtsstunden. Bei Mitarbeitern nach Satz 1, deren Wochendeputat 16 oder mehr Wochenstunden beträgt und die an mehreren Schulen unterrichten, wird ihr Regelstundendeputat wie folgt ermäßigt:- wenn sie an drei Schulen unterrichten: um eine Wochenstunde,
- wenn sie an vier oder mehr Schulen unterrichten: um zwei Wochenstunden.
Deputatsermäßigungen, die für Schwerbehinderte oder aus Altersgründen nach den folgenden Bestimmungen zusätzlich gewährt werden, bleiben hierbei außer Betracht.Unterricht an mehreren Schulen liegt vor, wenn die in Frage kommenden Schulen getrennten Schulleitungen unterstehen.Das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer – einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu 2 Wochenstunden – ermäßigt sich zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 2 Wochenstunden.Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt sich das Regelstundenmaß zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, um 1 Wochenstunde.Bei schwerbehinderten Lehrkräften werden die Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg über die Stundenermäßigung schwerbehinderter Lehrer in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß angewandt. Das Nähere hierzu wird vom Oberkirchenrat bestimmt. Die Deputatsermäßigung wird anstelle des nach dem Schwerbehindertengesetz zustehenden Zusatzurlaubs gewährt.“Red. Anm.: Vgl. insoweit auch Übergangsbestimmung zum Regelstundenmaß (Abl. 57 S. 33):
„Bei vollbeschäftigten Lehrern, die vor dem 1. August 1996 das 55. Lebensjahr vollendet haben, bleibt das Wochendeputat weiterhin um zwei Wochenstunden ermäßigt, bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag beträgt die Ermäßigung eine Wochenstunde.“
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 650 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Entsprechend der Übergangsbestimmung aus Artikel 2 der Verordnung des Oberkirchenrats zur Änderung der Verordnung Arbeitszeit der Kirchenbeamten vom 8. November 2020 (Abl. 69 S. 649, 650) bleiben Dienstvereinbarungen gemäß § 1 Nummer 4 Buchstabe c) der Verordnung Arbeitszeit der Kirchenbeamten in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung bis zu deren Außerkrafttreten aufgrund wirksamer Kündigung in Kraft; § 36 Absatz 4 MVG.Württemberg bleibt unberührt.