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526. Kirchliche Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Pfarrer und Pfarrerinnen im unständigen Dienst im Pfarramt

Vom 20. November 2001

(Abl. 59 S. 420) geändert durch Kirchl. Verordnung vom 11. Februar 2014 (Abl. 66 S. 24)

Nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 der Kirchenverfassung1# wird aufgrund von § 45 b des Württ. Pfarrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 1989 (Abl. 54 S. 38), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 25. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 403)2#, verordnet:
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Nr. 1
Aufgaben der Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung der Pfarrer zur Anstellung (z. A.) und der Pfarrerinnen zur Anstellung (z. A.) dient den in § 19 Absatz 2 Württ. Pfarrergesetz3# genannten Zielen.
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Nr. 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Beurteilung erfolgt für die in einer Gemeinde tätigen Pfarrer z. A. und Pfarrerinnen z. A. durch das Dekanatamt (Dekan oder Dekanin und Schuldekan oder Schuldekanin). Der Dekan oder die Dekanin hört vor der Erstellung der Beurteilung den oder die mit der unmittelbaren Dienstaufsicht betrauten Pfarrer oder Pfarrerin oder, sofern es sich um eine Vakaturvertretung handelt, den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Kirchengemeinderats. Der Dekan oder die Dekanin kann außerdem in Abwesenheit des Pfarrers oder der Pfarrerin den Kirchengemeinderat hören.
( 2 ) Für die Pfarrer z. A. und die Pfarrerinnen z. A. mit Sonderaufträgen ist der dienstaufsichtsführende Pfarrer oder die dienstaufsichtsführende Pfarrerin (§ 20 Württ. Pfarrergesetz4#) bzw. der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin für die Beurteilung zuständig. Die Nummern 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung.
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Nr. 3
Vorlagetermin für die Beurteilung

Die Beurteilung erfolgt in der Regel im zweiten Jahr nach der Aufnahme in den unständigen Dienst im Pfarramt. Im Zusammenhang mit der ersten Bewerbung auf eine ständige Stelle kann der Oberkirchenrat eine zweite Beurteilung anfordern. Auf Antrag des Pfarrers z. A. oder der Pfarrerin z. A. wird eine zweite Beurteilung erstellt.
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Nr. 4
Beurteilungsgespräch

( 1 ) Vor der Beurteilung findet ein Gespräch statt, an dem der zu beurteilende Pfarrer z. A. oder die zu beurteilende Pfarrerin z. A., der Dekan oder die Dekanin teilnehmen. Der Schuldekan oder die Schuldekanin sollen ebenfalls teilnehmen. Der Dekan oder die Dekanin setzt Zeit und Ort des Gesprächs fest.
( 2 ) Gegenstand der Besprechung ist der gesamte Dienst des Pfarrers z. A. oder der Pfarrerin z. A.
( 3 ) Grundlage für die Besprechung ist der vom Oberkirchenrat erstellte Beurteilungsbogen. Der Dekan oder die Dekanin sendet den übrigen Gesprächsteilnehmern, zusammen mit der Einladung, je ein Exemplar des Beurteilungsbogens.
( 4 ) Das Beurteilungsgespräch und die anschließende Beurteilung sollen sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:
  1. Dienst des Pfarrers z. A. oder der Pfarrerin z. A.:
    1. Fähigkeit das eigene bzw. gemeinsame Handeln theologisch zu reflektieren,
    2. Wahrnehmungsfähigkeit,
    3. Dialogfähigkeit,
    4. kybernetische Fähigkeit,
    5. rollenorientiertes Verhalten,
    6. Fort- und Weiterbildung.
  2. Person des Pfarrers z. A. oder der Pfarrerin z. A.:
    1. besondere Begabungen und Kenntnisse,
    2. weitere Tätigkeiten und Ämter innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes,
    3. gegebenenfalls persönliche und familiäre Situation und gesundheitliche Verhältnisse und Belastbarkeit.
( 5 ) Nach dem Beurteilungsgespräch erstellt der Dekan oder die Dekanin unter Benutzung des vom Oberkirchenrat herausgegebenen Beurteilungsbogens die Beurteilung. Er oder sie leitet diese dem Schuldekan oder der Schuldekanin zur Kenntnisnahme und ggf. zu einer abweichenden Stellungnahme zu. Die Beurteilung kann auch gemeinsam erfolgen. Der oder die Beurteilte kann danach innerhalb von drei Wochen zur Beurteilung und zur Stellungnahme des Schuldekans oder der Schuldekanin seinerseits bzw. ihrerseits Stellung nehmen.
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Nr. 5
Beurteilungsergebnis

( 1 ) Nach Ablauf der in Nr. 4 Abs. 5 genannten Frist leitet der Dekan oder die Dekanin die Unterlagen über den Prälaten oder die Prälatin dem Oberkirchenrat zu.
( 2 ) Bestehen seitens des Dekans oder der Dekanin oder des Schuldekans oder der Schuldekanin keine Bedenken hinsichtlich der Eignung und Bewährung des Pfarrers z. A. oder der Pfarrerin z. A. für den Pfarrdienst und teilt der Oberkirchenrat diese Bewertung, so erhält der Pfarrer z. A. oder die Pfarrerin z. A. darüber eine Mitteilung.
( 3 ) Bestehen beim Oberkirchenrat Bedenken im Hinblick auf die Bewährung oder die sonstige Eignung für den Pfarrdienst, so werden diese dem Pfarrer z. A. oder der Pfarrerin z. A. mitgeteilt; zugleich ergeht die Ladung zu einem Gespräch. Bestehen weiterhin Bedenken, werden Verabredungen bezüglich Förderungsmaßnahmen getroffen. Nach Ablauf von in der Regel sechs Monaten wird der Pfarrer z. A. oder die Pfarrerin z. A. erneut zum Gespräch eingeladen. Nach dem Gespräch teilt der Oberkirchenrat den Beteiligten das Ergebnis der Beurteilung mit.
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Nr. 6
Beurteilung Schwerbehinderter

Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter sind die Richtlinien des Oberkirchenrats über die Fürsorge für schwerbehinderte kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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Nr. 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Für Pfarrer z. A. und Pfarrerinnen z. A., die vor dem 1. März 2002 in den unständigen Dienst im Pfarramt aufgenommen worden sind, findet die Verordnung des Oberkirchenrats über die dienstliche Beurteilung der Pfarrer und Pfarrerinnen im unständigen Dienst im Pfarramt vom 22. Dezember 1992 (Abl. 55 S. 369) Anwendung.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Elektronisch verfügbar unter Nr. 441_Archiv dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 440 u. 441 dieser Sammlung.