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355. Verfassung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

Verordnung des Oberkirchenrats vom 28. Juni 1988 (Abl. 53 S. 300), geändert durch Kirchl. Verordnung vom 2. Februar 2009 (Abl. 63 S. 295) und vom 22. Mai 2023
(Abl. 70 S. 538)

Nach Anhörung der Kirchenmusikschule Esslingen verleiht der Oberkirchenrat vorbehaltlich der Bestätigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg der Kirchenmusikschule Esslingen das Recht, die Bezeichnung „Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg“ zu führen. Er gibt ihr hierzu nach Beratung gemäß § 39 Abs. 1 des Kirchenverfassungsgesetzes1# folgende Verfassung:
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§ 1
Status und Aufgabe, Sitz und Bezeichnung

( 1 ) Die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Die Hochschule ist in ihrer gesamten Arbeit dem Auftrag der Kirche verpflichtet. Sie verwaltet im Rahmen dieser Verfassung und der Ordnungen der Landeskirche ihre Angelegenheiten selbst. In Angelegenheiten, die die Forschung, die Lehre, künstlerische Entwicklungsvorhaben und Personalvorschläge betreffen, unterliegt die Hochschule für Kirchenmusik nur der Rechtsaufsicht des Oberkirchenrats.
( 2 ) Die Hochschule für Kirchenmusik dient durch Forschung, Lehre und künstlerische Vorhaben der Fortentwicklung der Evangelischen Kirchenmusik. Sie bildet Musiker für den Dienst in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und zur Pflege der künstlerischen Kirchenmusik auch in anderen Bereichen aus. Die Ausbildung der hauptberuflichen Kirchenmusiker erfolgt auf der Grundlage der Rahmenordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland für die kirchenmusikalische Ausbildung an kirchlichen und staatlichen Musikhochschulen.
( 3 ) Durch Lehre und künstlerische Ausübung nimmt die Hochschule teil an der kirchenmusikalischen Fort- und Weiterbildung innerhalb der Landeskirche; insbesondere begleitet sie in Verbindung mit dem Amt für Kirchenmusik beim Evangelischen Oberkirchenrat die Ausbildung für die nebenamtliche Tätigkeit in Kirchenmusikerstellen (C-Prüfung). Die Hochschule gibt Anregungen für die musikalische und liturgische Arbeit in der Landeskirche und trägt durch ihre Arbeit Mitverantwortung für deren Förderung und Weiterentwicklung.
( 4 ) Die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg hat ihren Sitz in Tübingen. Sie führt die Bezeichnung „Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, staatlich anerkannte Hochschule in Tübingen“.
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§ 2
Besondere Verbindungen

( 1 ) Die Hochschule für Kirchenmusik sucht und pflegt die Zusammenarbeit mit anderen kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten der Kirchen und des Staates, insbesondere in Baden-Württemberg.
( 2 ) Zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und des Austauschs mit staatlichen Musikhochschulen sollen die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Zulassungsordnung der kirchlichen Musikhochschule denen der staatlichen Musikhochschulen entsprechen.
( 3 ) Der Rektor der Hochschule ist Mitglied der Direktorenkonferenz der kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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§ 3
Mitglieder

Der Hochschule für Kirchenmusik gehören an
  1. die Mitglieder des Lehrkörpers,
  2. die immatrikulierten Studenten,
  3. die sonstigen Mitarbeiter.
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§ 4
Lehrkörper

( 1 ) Zum Lehrkörper gehören die haupt- und nebenberuflich an der Hochschule tätigen Lehrkräfte und die Pfarrer.
( 2 ) Die in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach tätigen Lehrkräfte müssen die Einstellungsvoraussetzungen für vergleichbare Lehrkräfte nach dem Landeshochschulgesetz erfüllen. Dies gilt nicht für Inhaber einer Pfarrstelle an der Hochschule für Kirchenmusik. Die in Satz 1 genannten Lehrkräfte nehmen, im Bereich der theologischen Fächer gemeinsam mit den Pfarrern, die Aufgaben der Forschung und der künstlerischen Vorhaben wahr.
( 3 ) Die Mitglieder des Lehrkörpers erteilen den Unterricht nach Maßgabe ihres Dienstauftrags in eigener wissenschaftlicher, künstlerischer und pädagogischer Verantwortung. Ihr kirchlicher Auftrag verpflichtet sie auf die Ordnungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
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§ 5
Berufung und Anstellung

( 1 ) Die hauptberuflich tätigen Lehrkräfte werden nach öffentlicher Ausschreibung der Stelle und nach einer öffentlichen Lehrveranstaltung und gegebenenfalls einem Vorspiel auf Vorschlag des Senats vom Oberkirchenrat berufen. Auf die öffentliche Ausschreibung kann im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat in Ausnahmefällen verzichtet werden. Bei der Besetzung von Pfarrstellen hört der Oberkirchenrat den Senat als Vertreter des Arbeitsbereichs des Pfarrers nach § 6 Abs. 3 Pfarrstellenbesetzungsgesetz2#. Der Senat kann eine öffentliche Lehrveranstaltung verlangen.
( 2 ) Nebenberuflich tätige Lehrkräfte werden auf Vorschlag des Senats vom Oberkirchenrat angestellt.
( 3 ) Die weiteren Mitarbeiter stellt der Rektor im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltsplans an. Der Senat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 4 ) Die Entlassung der Lehrkräfte erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch den Oberkirchenrat.
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§ 6
Studenten

( 1 ) Zum Studium an der Hochschule kann zugelassen werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Landeshochschulgesetz erfüllt. Die weiteren Rechtsverhältnisse der Studenten regelt die Aufnahmeordnung (§ 14).
( 2 ) Studienbewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, können als Gaststudenten zugelassen werden, soweit Studienplätze vorhanden sind. Sie unterliegen einer besonderen Gebührenordnung und werden in der Regel nicht zu den Prüfungen zugelassen. Ausnahmen regelt die Studien- und Prüfungsordnung (§ 14).
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§ 7
Ausschluß vom Studium

Studierende, welche den Bestimmungen dieser Verfassung oder den von der Hochschule und ihren Organen erlassenen Ordnungen mehrfach zuwiderhandeln, häufig unentschuldigt fehlen oder den Arbeitsfrieden an der Hochschule erheblich stören, können nach Abmahnung vom Studium ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn durch einen wesentlichen Mangel an Mitarbeit mit einem sinnvollen Studienverlauf nicht mehr gerechnet werden kann. Der Ausschluß wird vom Senat auf Antrag des Rektors verfügt. Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen das Beschwerderecht an den Oberkirchenrat zu.
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§ 8
Organe

( 1 ) Organe der Hochschule sind
  1. der Rektor,
  2. der Senat,
  3. die Dozentenkonferenz,
  4. die Studentenversammlung.
( 2 ) Soweit diese Verfassung den Erlaß besonderer Ordnungen nicht vorsieht, können sich die Organe Geschäftsordnungen geben.
( 3 ) Die Mitglieder von Gremien sind bei der Ausübung ihres Stimmrechts an Weisungen und Aufträge nicht gebunden.
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§ 9
Rektor

( 1 ) Der Rektor und sein Stellvertreter werden nach Anhörung des Senats vom Oberkirchenrat aus dem Kreis der hauptberuflich tätigen Lehrkräfte bestellt. Eine zeitlich befristete Bestellung ist möglich.
( 2 ) Der Rektor übt die unmittelbare Dienstaufsicht über die Mitglieder des Lehrkörpers und die sonstigen Mitarbeiter aus. Er ist für die Ordnung und die Verwaltung in der Hochschule verantwortlich und übt das Hausrecht aus.
( 3 ) Der Rektor unterliegt der Dienstaufsicht durch den Oberkirchenrat.
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§ 10
Senat

( 1 ) Dem Senat gehören an
  1. die Professoren und Pfarrer der Hochschule,
  2. zwei Lehrkräfte der Hochschule, die von den stimmberechtigten weiteren haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräften gewählt werden,
  3. zwei Studenten, die von der Studentenversammlung gewählt werden.
Der Rektor kann mit Zustimmung des Senats weitere Mitglieder der Hochschule zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme einladen.
( 2 ) Vorsitzender des Senats ist der Rektor. Er beruft den Senat in jedem Semester mindestens einmal zu einer Sitzung ein. Weitere Sitzungen finden statt, wenn der Rektor sie einberuft oder wenn mindestens drei Mitglieder des Senats es beantragen. Die Dozentenkonferenz und die Studentenversammlung können verlangen, daß einzelne Angelegenheiten in die Tagesordnung aufgenommen werden.
( 3 ) Der Senat berät und beschließt die Angelegenheiten der Hochschule, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. Die Aufnahmeordnung, die Studien- und Prüfungsordnung und die Gebührenordnung bedürfen der Genehmigung durch den Oberkirchenrat. In Angelegenheiten, die nicht der Hochschule zur selbständigen Erledigung übertragen sind, erarbeitet der Senat Vorlagen zur Beschlußfassung durch den Oberkirchenrat. Er beschließt den Vorschlag für die Haushaltsstelle der Hochschule für Kirchenmusik im landeskirchlichen Haushaltsplan (§ 13).
( 4 ) Dem Senat werden die Prüfungsergebnisse mitgeteilt, wie sie von der Dozentenkonferenz festgelegt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Der Senat läßt sich durch die Dozentenkonferenz beraten und nimmt deren Beschlußvorschläge entgegen. Er beschließt über Anträge der Studentenversammlung und nimmt deren Protokoll zur Kenntnis.
( 5 ) Beschlußfassungen über Fragen der Forschung, der Lehre und der künstlerischen Vorhaben sowie über Vorschläge für die Berufung der hauptamtlichen Lehrkräfte bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder des Senats auch der Mehrheit der ihm nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 angehörenden Mitglieder. Kommt ein Beschluß danach auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1.
( 6 ) Über den Verlauf interner Beratungen sind die Mitglieder des Senats zur Verschwiegenheit verpflichtet. Beschlüsse werden vom Rektor bekanntgemacht.
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§ 11
Dozentenkonferenz

( 1 ) Die Dozentenkonferenz setzt sich aus allen haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräften der Hochschule zusammen. Den Vorsitz führt der Rektor. Lehrkräfte, die weniger als drei Wochenstunden unterrichten, haben kein Stimmrecht; ihnen ist die Teilnahme freigestellt.
( 2 ) Die Dozentenkonferenz berät den Senat in allen Fragen der Studienordnung, der Lehrpläne und der Prüfungsordnung. Sie nimmt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungskommissionen entgegen, an die sie gebunden ist, und setzt die endgültigen Prüfungsergebnisse fest. Sie berät über Studienprobleme einzelner Studenten. Sie erarbeitet Vorschläge für die Beschlußfassung des Senats. Sie wählt, unter Ruhen des Stimmrechts der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, auf die Dauer von zwei Semestern die Vertreter der weiteren haupt- und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte für den Senat und deren Stellvertreter.
( 3 ) Der Rektor beruft die Dozentenkonferenz mindestens zweimal im Semester ein. Weitere Sitzungen sind auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern der Dozentenkonferenz einzuberufen.
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§ 12
Studentenversammlung

( 1 ) Die Studentenversammlung umfaßt alle Studierenden der Hochschule. Sie tritt mindestens einmal im Semester zusammen. Die Studentenvertreter im Senat berufen sie ein und leiten sie gemeinsam. Von der Versammlung ist ein Protokoll mit sämtlichen Beschlüssen und der Angabe der behandelten Gegenstände anzufertigen. Der Rektor der Hochschule erhält eine Tagesordnung vor der Versammlung und eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach dessen Fertigstellung. Die Mitglieder des Lehrkörpers können zu den Versammlungen eingeladen werden.
Die Studentenversammlung gibt sich mit Zustimmung des Senats eine Ordnung.
( 2 ) Die Studentenversammlung wählt einmal im Jahr für zwei Semester die Studentenvertreter für den Senat und je einen Stellvertreter. Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Es muß dafür gesorgt sein, daß jeder Student Gelegenheit zur Wahl erhält, auch wenn er nicht an der Versammlung teilnimmt. Über Streitigkeiten über das Wahlverfahren und die Einberufung der Studentenversammlung entscheidet der Rektor.
( 3 ) Die Studentenversammlung berät und beschließt über Angelegenheiten, die der studentischen Selbstverwaltung unterliegen. Dies ist insbesondere die soziale Förderung der Studenten und die Förderung ihrer geistigen, musischen und sportlichen Interessen, wobei die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten zu berücksichtigen sind. Die Studentenversammlung berät und beschließt weiter über Anträge an den Senat.
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§ 13
Haushaltsführung

Der Senat beschließt den Vorschlag für die Haushaltsstelle der Hochschule für Kirchenmusik im landeskirchlichen Haushaltsplan zur Deckung des Bedarfs der Hochschule und legt den Vorschlag dem Oberkirchenrat vor.
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§ 14
Studien-, Prüfungs- und Aufnahmeordnung

Die Studien- und Prüfungsordnung regelt die einzelnen Studiengänge und die entsprechenden Prüfungen. Die Aufnahmeordnung regelt insbesondere die Immatrikulation und deren Rücknahme, die Exmatrikulation und die Beurlaubung von Studenten. Die Ordnungen werden vom Senat aufgrund von Vorschlägen der Dozentenkonferenz und der Studentenversammlung erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrats.
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§ 15
Änderung der Verfassung

Änderungen dieser Verfassung verfügt der Oberkirchenrat auf Antrag oder nach Anhörung des Senats. Anträge bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats.
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§ 16
Aufsicht

Zur Ausübung des Aufsichtsrechts steht dem Oberkirchenrat das Recht auf Information zu. Er kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen beanstanden und verlangen, daß rechtswidrige Maßnahmen rückgängig gemacht werden. Er kann Anordnungen treffen und eine Frist zur Erfüllung setzen. Soweit Anordnungen nicht nachgekommen wird, kann er auf Kosten der Hochschule Maßnahmen selbst durchführen.
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§ 17
Bestehende Verträge

Die Rechte und Pflichten der Kirchenmusikschule Esslingen aus dem Vertrag zwischen dem Land Württemberg-Baden, vertreten durch das Kultministerium, und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat, über die Kirchenmusikschule Esslingen und die Abteilung für Evangelische Kirchenmusik an der Staatlichen Hochschule für Musik in Stuttgart vom 20./29. Februar 1952 werden durch diese Hochschulverfassung nicht berührt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 80 dieser Sammlung.