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279. Kirchliches Gesetz betr. das Diakonische Werk der evangelischen Kirche in Württemberg

Vom 12. November 1969

(Abl. 43 S. 425)

Die Landessynode hat das folgende Kirchliche Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Der Vereinbarung zwischen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. im Wortlaut der Beilage1# wird zugestimmt.
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§ 2

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§ 3

Dieses Gesetz wird nach der Eintragung der Satzung des Diakonischen Werks (Beilage)3# im Vereinsregister verkündet und tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Der Oberkirchenrat wird ermächtigt, die Kirchliche Verordnung über das Hilfswerk der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 28. April 1947 (Abl. 32 S. 218) und das Kirchliche Gesetz betreffend Änderung der Kirchlichen Verordnung über das Hilfswerk der Evang. Landeskirche in Württemberg vom 20. Mai 1948 (Abl. 33 S. 49) aufzuheben.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 281 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 290 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 280 dieser Sammlung.