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230. Ordnung für den Evangelischen Gemeindedienst für Württemberg

Erlass des Oberkirchenrats vom 31. Juli 2007 (Abl. 62 S. 509), geändert durch Erlass vom 8. Dezember 2020 (Abl. 69 S. 380) und vom 18. April 2023 (Abl. 70 S. 529, 530)

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§ 1
Grundlagen, Aufgaben

( 1 ) Im Evangelischen Gemeindedienst für Württemberg als einer Einrichtung der Landeskirche werden die in § 5 genannten, gemeindebezogenen Dienste zusammengefasst. Der Evangelische Gemeindedienst arbeitet im Auftrag der Landeskirche. Seine Arbeit geschieht auf der Grundlage des in der Heiligen Schrift gegebenen, in den Bekenntnissen der Reformation bezeugten Evangeliums von Jesus Christus.
( 2 ) Der Gemeindedienst soll Kirchengemeinden und Kirchenbezirke in der Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben unterstützen.
Dies geschieht vor allem durch:
  1. Beratung der Kirchengemeinden
  2. Ausbildung, Fortbildung und Beratung vor allem von Ehrenamtlichen
  3. Förderung von innovativen Projekten in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann landeskirchliche Beauftragte dem Gemeindedienst zuordnen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat kann dem Gemeindedienst weitere Aufgaben übertragen, insbesondere Geschäftsführungsaufgaben für kirchliche Werke und Einrichtungen.
( 5 ) Zur Erfüllung seines Auftrags arbeitet der Gemeindedienst mit anderen landeskirchlichen Werken und Einrichtungen und weiteren Institutionen, insbesondere in der EKD, zusammen.
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§ 2
Aufsicht

( 1 ) Der Gemeindedienst nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Entscheidungen des Oberkirchenrats und der Beschlüsse des Beirats und des geschäftsführenden Vorstands wahr.
( 2 ) Der Entscheidung des Oberkirchenrats sind vorbehalten:
  1. Grundsatzentscheidungen im Blick auf die Arbeit des Gemeindedienstes, die Bildung, Auflösung und Abgrenzung von Abteilungen, die Übernahme oder Abgabe von Aufgaben.
  2. Berufung und Abberufung der Abteilungsleiter und -leiterinnen, der Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Beamten und Beamtinnen. Zur Stellenbesetzung von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie Pfarrerinnen und Pfarrern kann ein Besetzungsgremium gebildet werden, dem auch Vertreterinnen und Vertreter des jeweiligen Arbeitsbereichs (z. B. Begleitgremium) angehören.
  3. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Gemeindedienst.
  4. Beschluss des Entwurfs der Sonderhaushaltspläne Amt für missionarische Dienste und Zentrum für Gemeindeentwicklung und Ehrenamt.
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§ 3
Beirat

( 1 ) Die Arbeit des Evangelischen Gemeindedienstes wird durch den Beirat begleitet. Seine Amtszeit beträgt 6 Jahre.
( 2 ) Dem Beirat gehören an:
  1. ein Prälat oder eine Prälatin als Vorsitzender oder Vorsitzende, der oder die durch den Oberkirchenrat bestimmt wird.
  2. ein Mitglied der Landessynode, das von dieser bestimmt wird.
  3. der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin und der zuständige Referatsleiter oder Fachreferent oder die zuständige Referatsleiterin oder Fachreferentin im Oberkirchenrat.
  4. je ein ehrenamtlicher Vertreter oder eine ehrenamtliche Vertreterin des Vertrauensrats des Amtes für missionarische Dienste und des Landesarbeitskreises Kirche in Freizeit und Tourismus, des Lektorenrats und der Arbeitsgemeinschaft der Gemeindeberatung in Württemberg.
  5. der Leiter oder die Leiterin des Gemeindedienstes und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin.
Der oder die Vorsitzende kann die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, soweit sie nicht nach Nr. 5 Mitglieder des Beirats sind, sowie einen Vertreter oder eine Vertreterin der Referenten und Referentinnen und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung zu den Sitzungen einladen.
( 3 ) Dem Beirat sind folgende Aufgaben übertragen:
  1. Es begleitet die Arbeit des Gemeindedienstes.
  2. Es nimmt den schriftlichen Jahresbericht des Gemeindedienstes entgegen.
  3. Es berät über den jährlichen Entwurf des Plans für die kirchliche Arbeit.
  4. Es bestimmt den oder die unter § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Vertreter oder genannte Vertreterin im geschäftsführenden Vorstand.
  5. Es kann Anträge an den Oberkirchenrat stellen und sich ihm gegenüber zu wichtigen Angelegenheiten äußern.
( 4 ) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 4
Geschäftsführender Vorstand

( 1 ) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
  1. der Leiter oder die Leiterin des Gemeindedienstes und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin,
  2. der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin,
  3. ein ehrenamtlicher Vertreter oder eine ehrenamtliche Vertreterin des Beirats,
  4. der theologische Dezernent oder die theologische Dezernentin, der oder die durch den zuständigen Referatsleiter oder Fachreferenten oder die zuständige Referatsleiterin oder Fachreferentin vertreten werden kann,
  5. der oder die Vorsitzende des Beirats. In der Regel leitet der oder die Vorsitzende des Beirats, im Vertretungsfalle der theologische Dezernent oder die theologische Dezernentin die Sitzung.
( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand begleitet die laufende Arbeit des Leiters oder der Leiterin des Gemeindedienstes unter Berücksichtigung der Beratungen der Abteilungsleiterkonferenz. Er tritt in der Regel alle drei Monate zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand hat unbeschadet der dienstlichen und fachlichen Aufsicht durch das theologische Dezernat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Sitzung des Beirats,
  2. Erarbeitung einer Geschäftsordnung für den Gemeindedienst nach Vorberatung der Abteilungsleiterkonferenz zur Vorlage an den Oberkirchenrat,
  3. Festlegung der Zuständigkeiten der einzelnen Abteilungen und Fachbereiche,
  4. Entscheidung über allgemeine Arbeitsvorhaben und Projekte auf der Grundlage von Vorschlägen der Abteilungsleiterkonferenz und der Abteilungen,
  5. Zustimmung zur Arbeitsplatzbeschreibung der Abteilungsleiter und -leiterinnen, Referenten und Referentinnen nach Vorberatung in der Abteilungsleiterkonferenz.
Der geschäftsführende Vorstand hört auf Antrag die Vorsitzenden der den Abteilungen bzw. Fachbereichen zugeordneten Begleitgremien und Landesarbeitskreise an und entscheidet über die Berücksichtigung der Anliegen.
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§ 5
Abteilungen, Abteilungsleiter und -leiterinnen, Abteilungsleiterkonferenz

( 1 ) Zum Gemeindedienst gehören folgende Abteilungen:
  1. Zentrum für Gemeindeentwicklung und Ehrenamt,
  2. Missionarische Dienste mit den Fachbereichen Amt für missionarische Dienste und Kirche in Freizeit und Tourismus.
( 2 ) An der Abteilungsleiterkonferenz nehmen teil:
  1. der Leiter oder die Leiterin des Gemeindedienstes als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. die weiteren Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen und die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen,
  3. der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin oder dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin,
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Referenten, der oder die beratend teilnimmt und durch die Abteilungsleiterkonferenz gewählt wird,
  5. der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, der oder die beratend teilnimmt.
Vertreter und Vertreterinnen des Theologischen Dezernats können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 3 ) Die Abteilungsleiterkonferenz hat folgende Aufgaben:
  1. Zustimmung zur Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit in § 2 nichts anderes geregelt ist,
  2. Vorbereitung der Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstands,
  3. Koordination der Arbeit der Abteilungen,
  4. Erstellung des Entwurfs einer Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Entscheidung über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern treffen der Leiter oder die Leiterin, der Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin und die zuständige Abteilungsleitung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
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§ 6
Leiter des Gemeindedienstes

( 1 ) Zum Leiter oder zur Leiterin des Gemeindedienstes bestellt der Oberkirchenrat einen Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin. Die Bestellung zum Leiter bzw. zur Leiterin kann vom Oberkirchenrat widerrufen werden.
Der Leiter oder die Leiterin nimmt die Leitungsfunktion wahr, solange er oder sie seine oder ihre Abteilungsleiterstelle innehat. Bei Stellenwechsel kann die Leitungsaufgabe einer anderen Abteilungsleitung übertragen werden.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin unterliegt der Dienstund Fachaufsicht des theologischen Dezernats.
( 3 ) Der Leiter oder die Leiterin vertritt den Gemeindedienst gegenüber dem Oberkirchenrat und dem geschäftsführenden Vorstand und in deren Auftrag nach außen. Er oder sie nimmt im Auftrag des Oberkirchenrats die Rechte und Pflichten eines oder einer Dienstvorgesetzten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wahr. Die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Abteilungen obliegt den jeweiligen Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen. Soweit bestehende Ordnungen eine Beteiligung zuständiger Begleitgremien vorsehen, sind diese an der Fachaufsicht zu beteiligen.
( 4 ) Der Oberkirchenrat bestellt für den Leiter oder die Leiterin für die Dauer von drei Jahren einen Vertreter oder eine Vertreterin auf der Ebene der Abteilungsleitung. Durch eine Geschäftsordnung kann der Oberkirchenrat dem Vertreter oder der Vertreterin einzelne Aufgaben der Leitung dauerhaft zuweisen.
( 5 ) Neben den in Absatz 3 genannten Aufgaben nimmt der Leiter oder die Leiterin folgende weitere Aufgaben wahr:
  1. unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht über die anderen Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen unbeschadet von Abs. 3 Satz 4,
  2. Ausübung des Hausrechts im Dienstgebäude des Evangelischen Gemeindedienstes, soweit vom Evang. Oberkirchenrat nichts anderes bestimmt ist,
  3. Förderung der Zusammenarbeit der Abteilungen und Fachbereiche,
  4. Einberufung von fachbereichs- und abteilungsübergreifenden Konferenzen,
  5. Teilnahme an den Sitzungen aller Gremien und Arbeitsgruppen des Evangelischen Gemeindedienstes je nach Bedarf.
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§ 7
Verwaltung

( 1 ) Der Gemeindedienst hat entweder eine eigene Verwaltung oder diese wird durch eine gemeinsame Verwaltung mehrerer Dienste, Werke und Einrichtungen wahrgenommen. Der Oberkirchenrat legt eine verantwortliche Person als Verwaltungsleiter oder Verwaltungsleiterin des Gemeindedienstes fest.
( 2 ) Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung stellt mit dem zuständigen Dezernat in Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen einen Vorschlag für die Sonderhaushaltspläne Amt für missionarische Dienste und Zentrum für Gemeindeentwicklung und Ehrenamt auf.
( 3 ) Der Gemeindedienst nimmt die zentralen Dienste in der Verwaltung der Landeskirche in Anspruch, soweit dies der Oberkirchenrat festlegt.
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§ 8
Referenten und Referentinnen

Die Referenten und Referentinnen sind innerhalb ihrer Abteilung und abteilungsübergreifend zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die Teilnahme an einem Jahreskonvent ist Bestandteil ihres Dienstes.
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§ 9
Verhältnis zu den Werken und Einrichtungen

( 1 ) Soweit landeskirchliche Werke oder andere Einrichtungen nach § 1 Abs. 4 mit dem Gemeindedienst verbunden sind oder werden, wird das Verhältnis zum Gemeindedienst durch besondere Ordnungen des Oberkirchenrats geregelt.
Außer im Fall des § 6 Abs. 3 Satz 4 geht diese Ordnung den bestehenden Ordnungen vor.
( 2 ) Die Einrichtungen und Organe des Gemeindedienstes sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den kirchlichen Werken und Einrichtungen im gemeinsamen landeskirchlichen Interesse verpflichtet.