.

205a. Rahmenordnung für die Bezirksarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (Bezirksrahmenordnung)

Erlass des Oberkirchenrats vom 9. Februar 2021

(Abl. 69 S. 382), geändert durch Erlass des Oberkirchenrats vom 8. Juni 2021 (Abl. 69 S. 458), vom 21. Juni 2022 (Abl. 70 S. 346), vom 30. Mai 2023 (Abl. 70 S. 540) und vom 5. September 2023 (Abl. 70 S. 714)

#
Anlage 1 zu Nr. 205
Die Delegiertenversammlung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg hat im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat für die Bezirksarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg1# nachfolgende Rahmenordnung erstellt. Diese Rahmenordnung ist verbindlich für die Aufstellung und Änderung der Ordnungen der Bezirksjugendwerke. Als Rahmenordnung lässt sie durch die im Text von Artikel 1 eingearbeiteten Alternativen und die nach Artikel 2 möglichen abweichenden Regelungen genügend Spielraum, um Belange der einzelnen Bezirksjugendwerke zu berücksichtigen. Die Bezirksjugendwerke haben ihre Ordnungen bis spätestens 31. Dezember 2023 anzupassen und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und dem Evangelischen Kirchenbezirk zur Zustimmung vorzulegen. Mit Zustimmung des Vorstands des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg und im Einvernehmen mit dem Oberkirchenrat kann in einem Bezirksjugendwerk wegen der dort herrschenden besonderen Verhältnisse zeitlich befristet eine von der Rahmenordnung abweichende Ordnung beschlossen werden (§ 4 Absatz 3 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg2#).
#

Artikel 1

#

Ordnung des Evangelischen Jugendwerks Bezirk … (im Folgenden: Bezirksjugendwerk)3#

Die nachstehende Bezirksordnung wurde auf Grundlage der von der Delegiertenversammlung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (im Folgenden: EJW) im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat für die Bezirksarbeit aufgestellten Rahmenordnung von der Delegiertenversammlung des Bezirksjugendwerks am … verabschiedet. Dem EJW und dem Evangelischen Kirchenbezirk … (im Folgenden: Kirchenbezirk) wurde diese Ordnung am …zur Zustimmung vorgelegt. Sie haben am … und am … zugestimmt.
#

§ 1
Zugehörigkeit

( 1 ) Zum Bezirksjugendwerk gehören
  1. alle Gruppen, Kreise, Vereine und Aktionen (Gruppierungen) der Kirchengemeinden im Bereich des Kirchenbezirks, die rechtlich unselbständig sind, im Sinne von § 2 Absatz 1 Jugendarbeit betreiben und dem EJW angehören;
  2. alle rechtlich selbständigen Gruppierungen im Bereich des Kirchenbezirks, deren Satzungen im Einvernehmen mit dem EJW die Zugehörigkeit zu diesem vorsehen.
( 2 ) Zum Bezirksjugendwerk gehören ferner Gruppierungen, die von einer Kirchengemeinde mit der Jugendarbeit beauftragt wurden, im Sinne von § 2 Absatz 1 arbeiten und nicht dem EJW angehören.
( 3 ) Andere Gruppierungen im Bereich des Kirchenbezirks, die im Sinne von § 2 Absatz 1 arbeiten und nicht dem EJW angehören, gehören zum Bezirksjugendwerk, wenn dies die Delegiertenversammlung auf Antrag der Gruppierung beschließt. Der Antrag ist an den Bezirksarbeitskreis zu richten, welcher ihn prüft und mit einer Empfehlung in die nächstfolgende Delegiertenversammlung einbringt.
( 4 ) Sofern eine Gruppierung auf dem Gebiet mehrerer Kirchenbezirke tätig ist, richtet sich die Zugehörigkeit nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit. Im Zweifel entscheidet das EJW über die Zuordnung zu einem Bezirksjugendwerk.
( 5 ) Das Bezirksjugendwerk führt ein Verzeichnis über sämtliche Gruppierungen nach Absatz 1 bis 3. Dieses Verzeichnis kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses in der Geschäftsstelle des Bezirksjugendwerks eingesehen werden. Die EJW-Landesstelle ist berechtigt, das Verzeichnis jederzeit anzufordern.
( 6 ) Die Organe des Bezirksjugendwerks sind gehalten, selbst den Kontakt zu anderen Gruppierungen im Sinne von Absatz 3 herzustellen und diesen eine Zusammenarbeit anzubieten oder gegebenenfalls einen Antrag auf Zugehörigkeit im oben genannten Sinne anzuregen.
#

§ 2
Aufgaben, Steuerbegünstigung

( 1 ) Das Besondere der evangelischen Jugendarbeit besteht in ihrem Verkündigungsauftrag. Dieser hat seinen Grund und seinen Inhalt im Werk und Leben des geschichtlichen Jesus von Nazareth und in seiner Auferweckung durch Gott. Dadurch ist für das EJW die dauernde Verpflichtung gegeben, jungen Menschen zum persönlichen Glauben an Jesus Christus und zur Bewährung dieses Glaubens in den vielfältigen Aufgaben unserer Welt zu helfen.
( 2 ) Das Bezirksjugendwerk hat die Aufgabe, die Jugendarbeit in den Kirchengemeinden und im Bezirk anzuregen, zu fördern und zu pflegen, die gemeinsamen Belange seiner Gruppierungen nach außen zu vertreten und ihre Beziehung untereinander zu fördern.
( 3 ) Das Bezirksjugendwerk ist eine regionale Gliederung des EJW (§ 4 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg4#). Es arbeitet selbständig im Auftrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und des Kirchenbezirks.
( 4 ) Als regionale Gliederung des EJW betreibt das Bezirksjugendwerk außerschulische Jugendbildung gemäß § 4 des Jugendbildungsgesetzes und ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
( 5 ) Das Bezirksjugendwerk nimmt junge Menschen in ihren unterschiedlichen Lebensbezügen und Lebensräumen wahr und vertritt ihre Interessen. Es stellt ihnen Angebote zur Förderung ihrer Entwicklung zur Verfügung, die an ihre Interessen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden. Damit sollen junge Menschen zur Selbstbestimmung befähigt und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement angeregt und hingeführt werden (vgl. § 11 Absatz 1 und § 12 SGB VIII). Das Bezirksjugendwerk achtet in der Erfüllung seiner Aufgaben auf präventive Schutzkonzepte. Ehren- und hauptamtliche Mitarbeitende setzen sich für den Schutz der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
( 6 ) Das Bezirksjugendwerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
#

§ 3
Haushaltsführung

( 1 ) Die Finanzierung der Aufgaben des Bezirksjugendwerks erfolgt durch Beiträge der Gruppierungen, durch Opfer, Spenden sowie Zuschüsse und durch Zuweisungen des Kirchenbezirks.
( 2 ) Für das Bezirksjugendwerk wird ein eigener Sonderhaushaltsplan beim Kirchenbezirk geführt. Sofern die Regionalverwaltung für den Kirchenbezirk gemäß § 20 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 KBO5# den Entwurf des Haushaltsplans aufstellt, stellt sie gegen Kostenersatz durch den Kirchenbezirk auch den Entwurf des Sonderhaushaltsplans für das Bezirksjugendwerk auf; § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d) und § 10 Absatz 2 Buchstabe k) bleiben unberührt. Der Entwurf des Sonderhaushaltsplans wird vom Bezirksarbeitskreis als Vorlage an die Delegiertenversammlung verabschiedet (§ 10 Absatz 2 Buchstabe k)) und von der Delegiertenversammlung beschlossen (§ 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe d)). Der Sonderhaushaltsplan wird von der Kirchenbezirkssynode beschlossen. Der Vollzug des Sonderhaushaltsplans ist Aufgabe der Organe des Bezirksjugendwerks. Das Bezirksjugendwerk nimmt keine Anstellungen vor.
( 3 ) Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gilt für das Bezirksjugendwerk das Recht der Landeskirche. Für die Kassen- und Rechnungsführung ist die Rechnerin oder der Rechner zuständig. Diese Funktion kann auch durch ein anderes nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) gewähltes Mitglied des Bezirksarbeitskreises wahrgenommen werden. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln. Sofern die Regionalverwaltung für den Kirchenbezirk gemäß § 20 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 KBO6# die Kassengeschäfte gemäß § 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 sowie Satz 2 Haushaltsordnung7# erledigt, übernimmt sie diese Aufgaben gegen Kostenersatz durch den Kirchenbezirk auch für das Bezirksjugendwerk.
( 4 ) Der Bezirksarbeitskreis ist im Rahmen des Sonderhaushaltsplans bewirtschaftungsbefugt. Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.
( 5 ) Die Vertretung des Bezirksjugendwerks erfolgt je einzeln durch die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) gewählten Vertreterinnen und Vertreter und die leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferentin oder den leitenden oder geschäftsführenden Bezirksjugendreferenten und wird durch Vollmacht geregelt.
( 6 ) Die jährliche Prüfung der Rechnung erfolgt unbeschadet von Absatz 3 durch zwei Personen (Prüfbeauftragte). Diese werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit des Bezirksarbeitskreises nach § 9 Absatz 4 Satz 1. Die Gewählten dürfen nicht zugleich Mitglieder des Bezirksarbeitskreises sein. Sie legen der Delegiertenversammlung ihren Bericht vor. Das Bezirksjugendwerk reicht eine Mehrfertigung des Berichts mit dem Beschluss der Delegiertenversammlung über den Jahresabschluss bei der für den Sonderhaushaltsplan nach Absatz 2 zuständigen Körperschaft ein. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese der zuständigen Körperschaft und dem EJW unverzüglich mitzuteilen. Von der Bestellung der Prüfbeauftragten wird abgesehen, wenn die Kassengeschäfte gemäß Absatz 3 Satz 5 von der Regionalverwaltung erledigt werden.
#

§ 4
Regionale Gliederung

Das Bezirksjugendwerk ist durch Beschluss der Delegiertenversammlung in die Distrikte … gegliedert worden. Näheres wird in einer von der Delegiertenversammlung erlassenen Geschäftsordnung für die Distriktsarbeit geregelt.
#

§ 5
Organe

Organe des Bezirksjugendwerks sind:
  1. die Delegiertenversammlung (§§ 6 bis 8) und
  2. der Bezirksarbeitskreis (§§ 9 bis 11).
#

§ 6
Zusammensetzung der Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
  1. den jährlich nach den örtlichen Ordnungen zu wählenden oder zu berufenden Delegierten der Gruppierungen nach § 1 Absatz 1 und 2. Sofern Delegierte verhindert sind, kann die entsendende Gruppierung eine andere Person benennen. Von den Gruppierungen nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) und b) werden jeweils mindestens zwei Delegierte entsandt. Hat eine Kirchengemeinde nach § 1 Absatz 1 Buchstabe a) eine Gruppierung nach § 1 Absatz 2 mit der Jugendarbeit beauftragt, so entsendet diese Gruppierung statt der Kirchengemeinde mindestens zwei Delegierte. Soweit zusätzlich innerhalb der Kirchengemeinde eigenständige Jugendarbeit stattfindet, sind die Delegierten nach Absprache gemeinsam zu entsenden. Im Zweifel entscheidet der Kirchengemeinderat über die Entsendung. Die Zahl der zu entsendenden Delegierten erhöht sich auf vier, wenn für mindestens 120 Personen eine Versicherungsumlage an das EJW bezahlt wird, und auf sechs Delegierte, wenn für mindestens 240 Personen eine Versicherungsumlage an das EJW bezahlt wird. Stichtag ist der 31. Dezember des Vorjahres. Findet im Bereich einer Kirchengemeinde keine Jugendarbeit statt und wurde keine sonstige Gruppierung nach § 1 Absatz 1 Buchstabe b) oder Absatz 2 mit der Jugendarbeit beauftragt, so kann sie auf Antrag an den Bezirksarbeitskreis eine Delegierte oder einen Delegierten entsenden.
  2. den Delegierten der anderen Gruppierungen im Sinne von § 1 Absatz 3, von denen jede eine Delegierte oder einen Delegierten entsendet; abhängig von der Größe dieser Gruppierungen kann die Delegiertenversammlung die Zahl der Delegierten auf bis zu sechs erhöhen; die Gesamtzahl der Delegierten der Gruppierungen nach § 1 Absatz 3 darf ein Drittel der Zahl der Delegierten nach § 1 Absatz 1 und 2 nicht übersteigen;
  3. den Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten;
  4. bis zu zwei weiteren aus ihrer Mitte gewählten Personen aus der Berufsgruppe der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone oder kirchlichen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit Schwerpunkt Jugendarbeit im Gebiet des Kirchenbezirks;
  5. der Bezirksjugendpfarrerin oder dem Bezirksjugendpfarrer;
  6. den weiteren Mitgliedern des Bezirksarbeitskreises.
Delegierte nach den Buchstaben c) bis f) können nicht zugleich als Delegierte nach den Buchstaben a) und b) entsandt werden.
( 2 ) Alle Delegierten müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben und sollen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) ist. Insgesamt sollen mindestens zwei Drittel aller Delegierten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg angehören. Auf die Vielfalt der Gaben und Kräfte ist zu achten.
#

§ 7
Aufgaben der Delegiertenversammlung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag über Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit beraten und entscheiden. Sie kann Arbeitsaufträge zu bestimmten Veranstaltungen oder Vorhaben an den Bezirksarbeitskreis erteilen.
Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:
  1. sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie die Rechnerin oder den Rechner;
    Alternative:
    sie wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Rechnerin oder den Rechner;
  2. sie wählt die Mitglieder des Bezirksarbeitskreises;
  3. sie nimmt die Jahresberichte der oder des Vorsitzenden, der Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten sowie andere Berichte entgegen;
  4. sie beschließt den Entwurf des Sonderhaushaltsplans;
  5. sie beschließt über den Rechnungsabschluss des Sonderhaushaltsplans und entlastet die nach Buchstabe a) Gewählten und den Bezirksarbeitskreis;
  6. sie wählt die Prüfbeauftragten nach § 3 Absatz 6, sofern solche zu bestellen sind;
  7. sie setzt die Beiträge nach § 3 Absatz 1 fest;
  8. sie berät und beschließt über Anträge in der Delegiertenversammlung;
  9. sie richtet Arbeitsschwerpunkte (Sparten) ein;
  10. sie beschließt über die Bildung von Distrikten und die Geschäftsordnung für Distriktsarbeit nach § 4.
( 2 ) Die Delegiertenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#

§ 8
Einberufung und Beschlussfassung

( 1 ) Die Delegiertenversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Delegierter am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die oder der Vorsitzende entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern der Delegiertenversammlung in der Einladung mit. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 3 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen, soweit nur so die Öffentlichkeit gewährleistet ist.
( 2 ) Anträge, die bei der Delegiertenversammlung behandelt werden müssen, sind spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen. Sie müssen von mindestens zwei Delegierten unterzeichnet sein oder in vergleichbarer Weise unterstützt werden. Die Delegiertenversammlung kann auch andere Gegenstände zur Beratung zulassen, jedoch ohne Beschlussfassung.
( 3 ) Wird vom Bezirksarbeitskreis oder von mindestens 20 % der Gruppierungen nach § 1 Absatz 5 die Einberufung der Delegiertenversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muss die oder der Vorsitzende sie einberufen.
( 4 ) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Viertel der Delegierten teilnimmt. War eine Delegiertenversammlung beschlussunfähig, so hat die oder der Vorsitzende erneut zu einer Delegiertenversammlung einzuladen. Diese kann frühestens nach 14 Tagen wieder einberufen werden und muss innerhalb von drei Monaten stattfinden. Erfolgt die erneute Einladung mit einer unveränderten Tagesordnung, so ist die die Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
( 5 ) Die Delegiertenversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder von einer oder einem von ihr oder ihm Beauftragten geleitet.
( 6 ) Eine Beschlussfassung kann auch im schriftlichen oder im textförmlichen Verfahren erfolgen. Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem von der oder dem Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimme schriftlich oder in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Geheime Wahlen können als Briefwahl nach den Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung durchgeführt werden. Der Beschluss ist im nächsten ordentlichen Protokoll zu vermerken.
( 7 ) Die Delegiertenversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthält sich ein Mitglied der Abstimmung, so gilt seine Stimme als nicht abgegeben. Die Abstimmung geschieht offen, soweit nicht für den einzelnen Fall geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Wahlen ist geheim abzustimmen; hiervon kann aufgrund ausdrücklichen, nur für den Einzelfall geltenden einstimmigen Beschlusses der Delegiertenversammlung abgewichen werden.
( 8 ) Bei Wahlen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind. Jeder Kandidatin und jedem Kandidaten kann jeweils eine Stimme gegeben werden. Es sind die Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt, sofern sie mindestens von der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten gewählt wurden. Wird die Gesamtzahl der zu wählenden Personen nicht erreicht, können auf Beschluss der Delegiertenversammlung bezüglich der nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten weitere Wahlgänge durchgeführt werden. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern der Delegiertenversammlung in andere Gremien kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.
Alternative:
Bei Wahlen hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind, wobei jeder Kandidatin und jedem Kandidaten jeweils nur eine Stimme gegeben werden kann. Bei Wahlen sind die Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt. Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl von Ausschüssen und von Vertreterinnen und Vertretern der Delegiertenversammlung in andere Gremien kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden und in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl gewählt sind.
( 9 ) Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn der Verhandlungsgegenstand der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Die Delegierten sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten verpflichtet.
( 10 ) Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll ist über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen getrennt zu führen. Im Protokoll sind die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Delegiertenversammlung, die Zahl der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse sowie auf Antrag das sich bei Abstimmungen ergebende Stimmenverhältnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) festzuhalten. Der Inhalt der Beratung braucht nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als dies zum Verständnis der gefassten Beschlüsse notwendig ist. Es ist den Delegierten durch Aushändigung oder Verlesung bekanntzugeben. Mehrfertigungen von Protokollen über nichtöffentliche Sitzungen sollen nicht ausgehändigt und dürfen in öffentlicher Sitzung nicht verlesen werden.
( 11 ) Soweit in dieser Ordnung oder in der Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, sind für die Delegiertenversammlung die Verfahrensvorschriften für die Kirchenbezirkssynode entsprechend anzuwenden.
#

§ 9
Zusammensetzung des Bezirksarbeitskreises

( 1 ) Zum Bezirksarbeitskreis gehören:
  1. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende;
    Alternative:
    die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  2. die Rechnerin oder der Rechner;
  3. sowie mindestens zwei und höchstens zwölf weitere von der Delegiertenversammlung gewählte Mitglieder; die Zahl wird von der Delegiertenversammlung in einer der Wahl vorausgehendenden Versammlung durch Beschluss festgelegt;
  4. bis zu vier weitere für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises von diesem zugewählte Mitglieder; die Zahl der zugewählten Mitglieder darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen; Zuwahlen zum Bezirksarbeitskreis können während der gesamten Amtszeit stattfinden;
  5. die von den einzelnen Arbeitsschwerpunkten (Sparten) gewählten Bezirksverantwortlichen; die Zahlen werden durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegt; soweit die Posaunenarbeit keinen Arbeitsschwerpunkt darstellt, ist die Bezirksposaunenwartin oder der Bezirksposaunenwart oder eine von ihr oder ihm benannte Person beratendes Mitglied;
  6. je nach Festlegung durch die Delegiertenversammlung mindestens ein und höchstens drei aus ihrer Mitte vorgeschlagene und vom Bezirksarbeitskreis benannte Bezirksjugendreferentinnen oder Bezirksjugendreferenten, darunter die leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferentin oder der leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferent; weitere Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten können vom Bezirksarbeitskreis als beratende Mitglieder benannt werden;
  7. die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer;
  8. auf Beschluss der Delegiertenversammlung bis zu zwei Delegierte aus den Berufsgruppen der Jugendreferentinnen und Jugendreferenten, die nicht als Bezirksjugendreferentin oder Bezirksjugendreferent angestellt sind , der Gemeindediakoninnen oder Gemeindediakone oder der kirchlichen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit Schwerpunkt Jugendarbeit im Gebiet des Kirchenbezirks; die Personen sind in einer gemeinsamen Versammlung aus ihrer Mitte für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises zu wählen;
  9. auf Beschluss der Delegiertenversammlung eine Delegierte oder ein Delegierter der evangelischen kirchlichen Träger von Jugendsozialarbeit im Gebiet des Kirchenbezirks; dieses Mitglied wird vom Diakonischen Bezirksausschuss auf Vorschlag der Träger jeweils für die Amtszeit des Bezirksarbeitskreises benannt.
( 2 ) Die gewählten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises müssen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder einer anderen Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist. Insgesamt müssen mindestens zwei Drittel der nach Absatz 1 Buchstabe a) bis e) gewählten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises der Evangelischen Landeskirche in Württemberg angehören. Gewählt werden kann, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Hälfte der gewählten Mitglieder soll nicht älter als 27 Jahre alt sein. Auf die Vielfalt der Gaben und Kräfte ist zu achten. Hauptberuflich in der kirchlichen Jugendarbeit im Kirchenbezirk Beschäftigte können nicht gewählt werden. Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz können gleichzeitig Mitglied des Bezirksarbeitskreises sein.
( 3 ) Wahlvorschläge können gemacht werden:
  1. für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung und die Rechnerin oder den Rechner (§ 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) vom Bezirksarbeitskreis oder von mindestens drei Mitgliedern des Bezirksarbeitskreises nach Absatz 1 Buchstabe a) bis c) oder bis zur Wahlhandlung in der Delegiertenversammlung, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten diesem Vorschlag zustimmt;
  2. für die von der Delegiertenversammlung zu wählenden Bezirksarbeitskreismitglieder nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) von den Delegierten; Vorschläge müssen eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden eingehen und von mindestens zwei Delegierten unterschrieben sein; dem Vorschlag müssen die Zustimmungserklärungen der Vorgeschlagenen beiliegen. Das Vorschlagsrecht des Bezirksarbeitskreises gemäß § 10 Absatz 2 Buchstabe e) bleibt hiervon unberührt.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Bezirksarbeitskreises beträgt zwei Jahre. Die gewählten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises bleiben bis zur Wahl eines neuen Bezirksarbeitskreises im Amt.
( 5 ) Wird der Bezirksarbeitskreis dauerhaft beschlussunfähig und kommt eine Delegiertenversammlung nicht zustande, so setzt das EJW im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksausschuss des Kirchenbezirks einen Notvorstand ein, der die Aufgaben und Geschäfte des Bezirksarbeitskreises wahrnimmt.
( 6 ) Scheidet ein von der Delegiertenversammlung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) und b) gewähltes Mitglied des Bezirksarbeitskreises aus, so findet bei der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl statt.
Alternative:
Scheidet ein von der Delegiertenversammlung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) und b) gewähltes Mitglied des Bezirksarbeitskreises aus, so tritt diejenige Person, welche bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl der nicht in den Bezirksarbeitskreis gewählten Mitglieder erhalten hat, für die Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle. Die Zusammensetzung nach Absatz 2 soll beim Nachrücken berücksichtigt werden.
( 7 ) Der Bezirksarbeitskreis kann sich eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan geben.
( 8 ) Für den Bezirksarbeitskreis sind die Verfahrensvorschriften für den Kirchenbezirksausschuss entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Ordnung oder der Geschäftsordnung nichts anderes festgelegt ist.
#

§ 10
Aufgaben des Bezirksarbeitskreises

( 1 ) Der Bezirksarbeitskreis berät und beschließt im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlung Vorhaben und Schwerpunkte evangelischer Jugendarbeit im Kirchenbezirk und ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Bezirksveranstaltungen, Bezirksfreizeiten, Bezirkstreffen, Schulungen sowie für die Durchführung der sonstigen Aufgaben des Bezirksjugendwerks.
( 2 ) Seine Aufgaben sind im Einzelnen:
  1. die Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
  2. die Anregung und Förderung der verschiedenen Formen der Jugendarbeit in den Gemeinden des Kirchenbezirks;
  3. die Koordination der Veranstaltungen und Förderung des Erfahrungsaustausches und der örtlichen Zusammenarbeit;
  4. die Förderung der Gruppenarbeit, der halboffenen und offenen Arbeit sowie die Erprobung neuer Arbeitsformen der Jugendarbeit;
  5. der Delegiertenversammlung Personen für die Wahl nach § 7 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a) und b) vorzuschlagen;
  6. dem Kirchenbezirk die Berufung der Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten sowie weiterer Angestellter für den Bereich des Bezirksjugendwerks vorzuschlagen;
  7. nach einer Musterdienstanweisung des Evangelischen Oberkirchenrats die Dienstanweisung für die Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten aufzustellen, ebenso einen Dienstauftrag für beim Bezirksjugendwerk vom Kirchenbezirk angestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter unbeschadet des Entscheidungsrechts des Kirchenbezirks;
  8. die dem Bezirksjugendwerk vom Kirchenbezirk übertragene Fachaufsicht über die Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten auszuüben; sie wird an einzelne ehrenamtliche Bezirksarbeitskreismitglieder und/oder auf die leitende oder geschäftsführende Jugendreferentin oder den leitenden oder geschäftsführenden Jugendreferenten delegiert; die Zuständigkeit kann hiervon abweichend über die Geschäftsordnung für Distriktsarbeit auf das beschließende Gremium im Distrikt delegiert werden;
  9. nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes über seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden bei der Berufung der Bezirksjugendpfarrerin oder des Bezirksjugendpfarrers mitzuwirken;
  10. Ausschüsse oder Arbeitskreise einzusetzen;
  11. den Entwurf des Sonderhaushaltsplans und des Rechnungsabschlusses als Vorlage an die Delegiertenversammlung zu verabschieden und den Vollzug des Sonderhaushaltsplans zu verantworten;
  12. die Delegierten für die Delegiertenversammlung des EJW zu wählen; auf die Vielfalt der Gaben und Kräfte ist zu achten, wobei die Hälfte der zu Wählenden unter 27 Jahre alt sein soll; bei der Wahl ist darauf zu achten, dass möglichst alle im Kirchenbezirk vorhandenen Arbeitsformen der Jugendarbeit vertreten sind;
  13. die Vertretungen in andere Gremien zu wählen, soweit die entsprechenden Ordnungen nichts anderes bestimmen;
( 3 ) Soweit Aufgaben vom Bezirksjugendwerk nicht wahrgenommen werden können, sorgt der Bezirksarbeitskreis dafür, dass die Unterstützungs- und Beratungsangebote der EJW-Landesstelle in der Bezirksarbeit im Sinne von § 12 Absatz 1 der Ordnung des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg berücksichtigt werden.
#

§ 11
Einberufung und Beschlussfassung

( 1 ) Der Bezirksarbeitskreis tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen können unter Mitteilung in der Einladung auch ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder am Versammlungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist.
( 2 ) Der Bezirksarbeitskreis muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises verlangt.
Alternative:
Der Bezirksarbeitskreis muss einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksarbeitskreises verlangt.
( 3 ) Der Bezirksarbeitskreis ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a) oder b), teilnimmt.
( 4 ) Die Sitzungen des Bezirksarbeitskreises leitet in der Regel die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Für die Sitzungsleitung kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden auch ein anderes Mitglied des Bezirksarbeitskreises bestimmt werden.
( 5 ) § 8 Absatz 6 bis 11 gilt entsprechend.
#

§ 12
Der Vorstand

( 1 ) Der Bezirksarbeitskreis kann bestimmen, dass
Alternative:
Die Delegiertenversammlung kann bestimmen, dass
  1. die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende,
    Alternative:
    die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  2. die Rechnerin oder der Rechner,
  3. bis zu zwei Personen des Bezirksarbeitskreises;
  4. die leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferentin oder der leitende oder geschäftsführende Bezirksjugendreferent und
  5. die Bezirksjugendpfarrerin oder der Bezirksjugendpfarrer
sich als Vorstand zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen treffen, um die Sitzungen des Bezirksarbeitskreises vorzubereiten und die Geschäftsführung des Bezirksjugendwerks zu beraten.
( 2 ) Dem Vorstand können bestimmte Aufgaben vom Bezirksarbeitskreis zur selbständigen Erledigung übertragen werden, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
#

§ 13
Einsprüche bei Wahlen, Schlichtung

( 1 ) Über Einsprüche gegen die Wahl der Organe entscheidet der Vorstand des EJW endgültig.
( 2 ) Über Streitigkeiten innerhalb des Bezirksjugendwerks, in denen die Schlichtung angerufen wird, entscheiden einvernehmlich das EJW und die Dekanin oder der Dekan des Kirchenbezirks. Kommt eine einvernehmliche Einigung nicht zustande, so entscheidet nach Anhörung der Beteiligten der Oberkirchenrat.
( 3 ) Mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der beschlussfähigen Delegiertenversammlung können die nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) in den Bezirksarbeitskreis gewählten und die dort zugewählten Mitglieder nach § 9 Absatz 1 Buchstabe d) abberufen werden.
( 4 ) Die Ordnung kann mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten der beschlussfähigen Delegiertenversammlung geändert werden, soweit die Rahmenordnung dies zulässt.
#

§ 14
Übergangsregelung

Die vor Inkrafttreten dieser Ordnung gewählten und berufenen Mitglieder des Bezirksarbeitskreises oder kleinen Bezirksarbeitskreises, Vorstände, Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer bleiben bis zur turnusmäßigen Neuwahl im Amt. §§ 3 Absatz 5 Satz 1, 9 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Ordnung in der Fassung vom 17. Januar 1973, zuletzt geändert mit Erlass des Oberkirchenrats vom 2. August 1995, sind bis zu diesem Zeitpunkt weiter anzuwenden.
#

§ 15
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am ... in Kraft.
##

Artikel 2

#

Mögliche abweichende Regelungen

Die Bezirksjugendwerke können über die in Artikel 1 der Bezirksrahmenordnung aufgeführten Alternativen hinaus an den im Text unterstrichenen Stellen wie folgt abweichende Regelungen treffen:
Haushaltsführung:
§ 3 Absatz 5: Die Vertretungsmöglichkeit der leitenden oder geschäftsführenden Bezirksjugendreferentin oder des leitenden oder geschäftsführenden Bezirksjugendreferenten kann entfallen.
Regionale Gliederung:
§ 4: Wenn keine Distrikte vorhanden sind, entfällt diese Regelung. § 4 ist in diesem Fall als „nicht besetzt“ weiterzuführen. Entsprechend entfällt dann auch die Regelung in § 7 Absatz 1 Buchstabe j).
Delegiertenversammlung (DV):
§ 6 Absatz 1 Buchstabe a): Anstelle der jährlichen Wahl und Berufung von Delegierten kann festgelegt werden, dass die Wahl und Berufung alle zwei Jahre stattfinden. Zudem kann die Anzahl an versicherten Personen nach den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Die Schwelle zur Entsendung von vier oder sechs Delegierten muss zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnung mindestens von einer Gruppierung erreicht werden.
§ 6 Absatz 1 Buchstabe d): Dieser Satz kann weggelassen werden. Buchstabe d) ist in diesem Fall als „nicht besetzt“ weiterzuführen.
Geschäftsführung der DV:
§ 7 Absatz 2: Dieser Absatz kann auch weggelassen werden.
Einberufung und Beschlussfassung der DV:
§ 8 Absatz 1: In Satz 2 kann die Einladungsfrist von vier Wochen verändert werden. Sollte eine Änderung vorgenommen werden, dann ist § 8 Absatz 2 entsprechend anzupassen.
§ 8 Absatz 2: Verändert werden kann die Antragsfrist von zwei Wochen und die Zahl der Personen, welche zu unterschreiben haben.
§ 8 Absatz 3: Die Prozentzahl für die Einberufung einer Delegiertenversammlung durch die Gruppierungen nach § 1 Absatz 5 ist veränderbar. Folgende Prozentzahlen sind möglich: 15, 20 oder 25.
Bezirksarbeitskreis (BAK):
§ 9 Absatz 1 Buchstabe c): Ist ein Bezirksjugendwerk nach § 4 in Distrikte gegliedert, kann die Regelung mit Zustimmung des Vorstands des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg und des Evangelischen Kirchenbezirks dahingehend geändert werden, dass auch eine Entsendung von Personen aus den Distrikten vorgesehen wird.
§ 9 Absatz 1 Buchstabe d): In Halbsatz 1 ist die Zahl der zugewählten Mitglieder nach unten veränderbar.
§ 9 Absatz 3 Buchstabe b): Die Zahl „zwei“ für die notwendigen Unterschriften ist veränderbar.
§ 9 Absatz 4 Satz 1: Die Amtszeit kann auf zwei, drei oder vier Jahre festgelegt werden.
§ 9 Absatz 7: Dieser Absatz kann auch weggelassen werden. Absatz 7 ist in diesem Fall als „nicht besetzt“ weiterzuführen.
Aufgaben des BAK:
§ 10 Absatz 2: Die genannten Aufgaben können nicht verändert werden. Eine Erweiterung der Aufgaben ist möglich.
Bei Buchstabe h) entfällt der letzte Halbsatz, wenn keine Distrikte nach § 4 vorhanden sind.
Einberufung und Beschlussfassung des BAK:
§ 11 Absatz 1: Der Zeitpunkt der Einladung und die Häufigkeit der Sitzungen können verändert werden.
Übertragung von Aufgaben:
§ 12 Absatz 2: Dieser Absatz kann weggelassen werden.

#
1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 201 dieser Sammlung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 201 dieser Sammlung.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die unterstrichenen Worte bzw. Zahlen sind veränderbar. Vgl. hierzu S. 15 „Mögliche abweichende Regelungen“. Die übrigen Paragraphen können nicht geändert werden.
#
4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 201 dieser Sammlung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
#
6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 60 u. 61 dieser Sammlung.
#
7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 850 u. 851 - 852 dieser Sammlung.