.

30. Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Oberkirchenrats vom 20. April 2006 (Abl. 62 S. 64)

####

Präambel

Die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften bilden die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg. Sie glauben an Jesus Christus als Haupt der Kirche und Herrn der Welt. Ihre Grundlage ist das Wort Gottes, wie es die Heilige Schrift bezeugt. Sie erkennen das Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel (381) als Auslegung der heiligen Schrift an. Sie wissen sich verpflichtet zu weiteren Schritten auf dem Weg zur „sichtbaren Einheit im einen Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft“ (Verfassung des Ökumenischen Rates der Kirchen). Schon jetzt suchen sie ihrer Gemeinschaft in Zeugnis und Dienst gerecht zu werden – zur Ehre Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.1#
#

1. Mitgliedschaft

1.1
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können Kirchen und andere selbständige kirchliche Gemeinschaften sein, die im Land Baden-Württemberg vertreten sind. Bedingung der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Präambel und die Bereitschaft zur Mitarbeit gemäß der Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg.
1.2
Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sowie für eine beratende Mitwirkung gemäß Absatz 2.2 ihrer Ordnung sind:
1.2.1
Die Kirche oder kirchliche Gemeinschaft muss selbständig sein (vgl. Absatz 1.1).
1.2.2
Die Kirche oder kirchliche Gemeinschaft muss in mehr als einem Regierungsbezirk des Landes Baden-Württemberg eigenständige Gemeinden haben.
1.2.3
Die Kirche oder kirchliche Gemeinschaft muss personell die Mitarbeit in der Delegiertenversammlung und in den Kommissionen tragen können und wollen.
1.3
Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, denen diese Voraussetzungen fehlen, haben folgende Möglichkeiten:
1.3.1
Die Kirche oder kirchliche Gemeinschaft kann Mitglied örtlicher Arbeitsgemeinschaften werden.
1.3.2
Die Kirche oder kirchliche Gemeinschaft kann auf ihren Antrag an der Arbeit der Kommissionen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg beteiligt werden.
1.3.3
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Baden-Württemberg kann auf Antrag einer solchen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft deren Interessen auf Landesebene wahrnehmen.
1.4
Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich.
1.5
Sind die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach 1.1 und 1.2 nicht mehr gegeben, so kann auf Vorschlag des Vorstandes die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit feststellen, dass die Mitgliedschaft einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft bis auf weiteres ruht.
1.6
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft können auf ihre Mitgliedschaft verzichten.
#

2. Vertretung der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft

2.1
Die Mitglieder entsenden bis zu zwei Delegierte.
2.2
Kirchen und andere selbständige kirchliche Gemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft nicht angehören, können mit Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft durch eine/n Vertreter/in beratend mitwirken. Die Zustimmung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
#

3. Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft befasst sich besonders mit folgenden Aufgaben:
3.1
Sie bemüht sich um eine geistliche und theologische Grundlegung ökumenischer Zusammenarbeit.
3.2
Sie sorgt für authentische Information über ihre Mitglieder.
3.3
Sie ist bereit, ein Klima zwischenkirchlichen Vertrauens zu schaffen, ökumenisches Bewusstsein zu bilden und zu vertiefen und gemeinsame Verantwortung wahrzunehmen. Sie versucht nach ihren Möglichkeiten zwischen Mitgliedern bestehende und aufkommende Schwierigkeiten abzubauen. Sie pflegt die für eine ökumenische Zusammenarbeit notwendigen Kontakte und führt die dazu erforderlichen Gespräche.
3.4
Sie entwickelt, fördert und koordiniert ökumenische Studien, Initiativen und Aktionen in ihrem Bereich.
3.5
Sie hält Verbindung mit der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.“ (Ökumenische Centrale) sowie mit anderen regionalen und lokalen ökumenischen Kooperationen.
3.6
Sie vertritt gemeinsame Anliegen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit. Sie kann als Gesprächspartnerin für Organe des Staates, der Verwaltung und der Verbände im Land Baden-Württemberg dienen.
#

4. Arbeitsweise und Beschlussfassung

4.1
Die Arbeitsgemeinschaft tritt mindestens zweimal im Laufe eines Jahres zusammen, außerdem auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder.
Die Delegiertenversammlung wird – abgesehen von dringenden Eilfällen – mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin einberufen. Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Es ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedskirchen und ihren Delegierten zuzuleiten. Die Delegierten informieren die sie entsendenden Kirchen über die Ergebnisse der Beratungen.
4.2
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4.3
Die Delegierten nehmen vor Entscheidungen die Möglichkeit zur Rücksprache mit ihrer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft wahr.
Auch der Vorstand kann – besonders in der Zeit zwischen den einzelnen Delegiertenversammlungen – die Kirchenleitungen über anstehende Beschlussvorlagen verständigen und Stellungnahmen von ihnen erbitten.
4.4
Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.
4.5
Zur Einhaltung eines Beschlusses in seinem Bereich ist ein Mitglied dann nicht verpflichtet, wenn es innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Vorbehalt geltend macht.
Die Frist zur Geltendmachung eines Vorbehalts beginnt mit dem Tag der Absendung (Datum des Poststempels) eines Beschlusses an die Mitgliedskirchen.
4.6
Soll ein Beschluss veröffentlicht werden, so darf dies frühestens vier Wochen nach seiner Annahme geschehen. Vorbehalte nach Absatz 4.5 sind zusammen mit dem Beschluss zu veröffentlichen.
4.7
Von den Regelungen nach Absatz 4.5 und Absatz 4.6 kann mit Zustimmung aller Mitglieder abgewichen werden.
4.8
Jährlich einmal findet eine Konsultation statt, zu der Gäste der in Baden-Württemberg ansässigen örtlichen Arbeitsgemeinschaften christlicher Gemeinden und Kirchen, ökumenischer Arbeitskreise sowie die Mitglieder der Kommissionen der ACK in Baden-Württemberg zu einem gemeinsamen Erfahrungsaustausch eingeladen werden. Sie hat beratenden Charakter und dient dem Gespräch über aktuelle ökumenische Probleme. Sie soll vor allem den Kontakt zu den örtlichen Arbeitsgemeinschaften christlicher Gemeinden und Kirchen im Land Baden-Württemberg fördern und stärken helfen.2#
#

5. Vorstand

5.1
Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei stellvertretende Vorsitzende, die zusammen den Vorstand bilden. Die Amtszeit des Vorstandes dauert drei Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Für die Wahl des Vorstandes wird von der Delegiertenversammlung eine Wahlkommission, bestehend aus drei Personen, berufen.
Die Wahlkommission unterbreitet der Delegiertenversammlung geeignete Wahlvorschläge.
Die Wahlvorschläge können von der Delegiertenversammlung durch weitere Wahlvorschläge ergänzt werden.
Die Wahl des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder erhält.
Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist ein zweiter, ggf. dritter Wahlgang erforderlich.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden als abgegebene Stimmen mitgezählt.3#
5.2
Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung vor und sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse. Die Tagesordnung soll vier Wochen vor einer Sitzung den Delegierten mitgeteilt werden.
5.3
Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen.
5.4
Der Vorstand erstattet am Ende seiner Wahlperiode einen Rechenschaftsbericht, der von der Delegiertenversammlung verabschiedet und den Mitgliedern zugeleitet wird.
5.5
Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Ordnung und Geschäftsordnung der ACK und nach den Beschlüssen der Delegiertenversammlung. Außerdem entscheidet der Vorstand in der Zeit zwischen den Delegiertenversammlungen in Angelegenheiten, bei denen deren Zusammentritt nicht abgewartet werden kann.
5.6
Über die Verhandlungen des Vorstands wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. Es wird von der Schriftführerin/vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
#

6. Kommissionen

6.1
Die Delegiertenversammlung kann für bestimmte Sachgebiete ihrer Arbeit Kommissionen berufen und legt deren Aufgaben fest.
6.2
Die Delegiertenversammlung beruft die Kommissionen für einen Zeitraum von 6 Jahren. Jede Kommission wählt unter sich eine/n Vorsitzende/n für je 3 Jahre. Die Wahlen werden in der ersten Kommissionssitzung nach der Wahl des ACK-Vorstands durchgeführt.
6.3
Die Zusammensetzung der Kommissionen erfolgt durch die Mitgliedskirchen der ACK nach einem von der Delegiertenversammlung festgelegten Verfahren.4# Bei der Entsendung sollen Vertreterinnen und Vertreter ökumenischer Initiativen Berücksichtigung finden.
6.4
Mitteilungen aus der Kommissionsarbeit können nur mit Zustimmung des Vorstands veröffentlicht werden.
6.5
Beschlusstexte der Kommissionen haben den Charakter qualifizierter Empfehlungen für die Delegiertenversammlung. Ihre Verabschiedung erfolgt durch die Delegiertenversammlung, in Eilfällen durch den Vorstand.
6.6
Die Vorsitzenden der Kommissionen sollen an den Beratungen der Delegiertenversammlungen teilnehmen und über den Stand der Kommissionsberatungen informieren.
6.7
Über die Beratungen der Kommissionen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, es ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer und dem/der Kommissionsvorsitzenden zu unterzeichnen.
6.8
An den Sitzungen einer Kommission nehmen jeweils ein Mitglied des Vorstandes und der/die Geschäftsführer/in teil.
#

7. Sekretariat

7.1
Die Arbeitsgemeinschaft richtet eine Geschäftsstelle ein.
7.2
Sie kann die Leitung der Geschäftsstelle einem/r Geschäftsführer/in übertragen.
7.3
Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes beratend teil.
#

8. Finanzen

8.1
Die Arbeitsgemeinschaft verabschiedet auf Vorschlag des Vorstandes einen Haushaltsplan. Jedes Mitglied leistet einen angemessenen Beitrag.
8.2
Der Vorstand legt der Delegiertenversammlung eine Jahresrechnung vor. Die Delegiertenversammlung erteilt dem Vorstand und dem/der Geschäftsführer/in Entlastung.
#

9. Änderungen der Ordnung

Änderungen der Ordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
#

10. Inkrafttreten

Die vorstehende von der Delegiertenversammlung am 22. September 2005 beschlossene Fassung dieser Ordnung tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.5#
#

Anlage

#

Erläuterungen zur Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Baden-Württemberg
Vom 14. Oktober 1972 (Abl. Bd. 62 S. 67)

##

Überschrift

Anstelle von „Richtlinien“ hat sich die Tagung für „Ordnung“ entschieden, um damit dem Inhalt des Entwurfs besser gerecht zu werden.
#

Präambel

Die Präambel will kein Bekenntnis sein. Sie stellt vielmehr den Ausgangspunkt für die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften dar, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Gleichzeitig ist sie aber auch Zielvorstellung, die bei allem Tun im Auge behalten werden sollte. Der doxologische Schluss, der im Entwurf fehlte, wurde auf Wunsch der orthodoxen Vertreter aufgenommen.
#

Charta Oecumenica

Die Mitgliedskirchen der ACK in Baden-Württemberg verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Sinne der (12) Leitlinien für die wachsende Zusammenarbeit unter den Kirchen in Europa (Charta Oecumenica).
#

1. Mitgliedschaft

Außer den Kirchen können nur selbständige kirchliche Konfessions- und Bekenntnisgemeinschaften Mitglieder werden. Darunter sind solche Gemeinschaften zu verstehen, die rechtsfähig sind, aber nicht zu den kirchlichen Gemeinschaften im Verbande der Landeskirchen und Diözesen zählen.
#

2. Vertretung der Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft

2.1.
Jedes Mitglied kann bis zu zwei Delegierte entsenden. Es war notwendig, dieses Recht allen Mitgliedern einzuräumen. Oft gehören die kleineren Kirchen in Baden und Württemberg zwei verschiedenen Leitungsgremien an, so dass ein Delegierter allein seine Kirche gar nicht repräsentieren könnte. Die Anzahl der Delegierten wurde im Ganzen so niedrig gehalten, um das Gremium arbeitsfähig zu machen.
2.2
Auf die Unterscheidung von „Mitgliedern“ und „Gastmitgliedern“ wurde im Text verzichtet. Die in diesem Abschnitt umschriebene beratende Mitwirkung wurde nicht als „Gastmitgliedschaft“ bezeichnet. Dieser Begriff wurde aus sprachlichen Gründen abgelehnt.
#

3. Aufgaben

Den Teilnehmenden der Konsultationstagung war es wichtig, das theologische Gespräch und die geistliche Grundlegung ökumenischer Zusammenarbeit in der „Ordnung“ an zentraler Stelle zu verankern. Damit kommt nochmals zum Ausdruck, dass es der Arbeitsgemeinschaft nicht bloß um eine gut funktionierende äußere Zusammenarbeit gehen darf, sondern, dass sie mit dem in der Präambel Gesagten ernst machen sollte.
Bei der „theologischen Grundlegung“ und der „Förderung ökumenischer Studien“ ist nicht daran gedacht, selbständig theologische Studienaufgaben wahrzunehmen oder zu vergeben. Die Arbeitsgemeinschaft sieht ihre Aufgabe vielmehr darin, die auf nationaler und internationaler Ebene erarbeiteten theologischen Studien für unsere Gemeinden zu übersetzen und sich um eine Rezeption in Baden-Württemberg zu bemühen.
#

4. Beschlussfassung

Genauso wenig wie bei der Anzahl der Delegierten hat auch bei der Beschlussfassung das Proporzdenken eine Rolle gespielt. Gerade bei Beschlüssen sollte deutlich werden, dass es der Arbeitsgemeinschaft um ein Zusammenwirken aller Kirchen geht. Deshalb hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Durch die Abschnitte 4.4 bis 4.6 ist gewährleistet, dass keine Kirche majorisiert werden kann.
#

5. Kommissionen

Die Delegierten der Konsultationstagung hielten es für notwendig, bereits in der Ordnung eine Möglichkeit der Zusammenarbeit mit bestehenden ökumenischen Arbeitskreisen, Mischehekreisen, Aktionsgruppen und anderen ökumenischen Aktivitäten aufzuzeigen und ein Bindeglied zur „Ökumene am Ort“ zu schaffen.
Dies schien umso notwendiger, als Vertreter freier Kreise und örtlicher Zusammenschlüsse nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft werden können.
Deshalb sollten in den Kommissionen diese Gruppen vertreten sein. Als weitere Rückkoppelung der Arbeitsgemeinschaft an die „Ökumene am Ort“ ist die jährlich vorgesehene Konsultationstagung von Bedeutung.
#

6. Sekretariat

Zunächst wird kein eigenes Büro gebraucht. Auch wird vorläufig kein/e hauptamtliche/r Geschäftsführer/in benötigt.
Die Vorstellungen gehen dahin, das Sekretariat einer bestehenden kirchlichen Einrichtung zuzuordnen und eine/n Geschäftsführer/in mit der Führung des Sekretariats nebenamtlich zu beauftragen. Da die Arbeitsgemeinschaft keine juristische Person ist, ist daran gedacht, evtl. anfallende Rechtsgeschäfte von einem Mitglied treuhänderisch ausführen zu lassen.
#

7. Finanzen

Der Begriff „angemessen“ ist bewusst sehr weit gefasst. Die Frage der finanziellen Beteiligung sollte für keine Kirche oder kirchliche Gemeinschaft ein Hinderungsgrund sein, in der Arbeitsgemeinschaft mitzuarbeiten.
#

8. Änderung der Ordnung

Die II. Ökumenische Konsultationstagung hat beschlossen, dass die Ordnung der Arbeitsgemeinschaft nach drei Jahren überprüft wird.

#
1 ↑ Fassung vom 1. Dezember 1999.
#
2 ↑ Beschlossen von der 36. Delegiertenversammlung am 21./22. Juni 1990.
#
3 ↑ Beschlossen von der 24. Delegiertenversammlung am 6. Juli 1984.
#
4 ↑ Neuordnung der Kommissionsarbeit der ACK in Baden-Württemberg vom 3. März 2005.
#
5 ↑ Die ursprüngliche Ordnung datierte vom 14. Oktober 1972 und trat mit der Konstituierung der ACK in Baden-Württemberg am 6. Juli 1973 in Kraft. Eingearbeitet ist die Geschäftsordnung vom 4. Juni 1977 (Die Geschäftsordnung wurde zwischen 1975 und 1977 erarbeitet, probeweise nach ihr verfahren und auf der 9. Delegiertenversammlung am 4. Juni 1977 endgültig verabschiedet), mit Zusätzen vom 3. März und 6. Juli 1984 und eingearbeiteter Anlage zur Ordnung vom 30. Juli 1974 und Änderungen vom 21./22. Juni 1990, 1. Dezember 1999 und vom 22. September 2005.