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9. Württembergisches Gesetz über die Kirchen

Vom 3. März 1924

(RegBl. S. 93, ber. S. 482), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1927 (RegBl. S. 117) und vom 14. April 1928 (RegBl. S. 93). Für Nord-Württemberg vgl. das Gesetz vom 1. April 1952 (RegBl. S. 33); für Süd-Württemberg vgl. das Gesetz vom 4. September 1951 (württ.-hohenz. RegBl. S. 101); geändert (in Nord-Württemberg und Süd-Württemberg-Hohenzollern, ausgenommen die Landkreise Hechingen und Sigmaringen) durch Gesetz vom 18. Dezember 1969 (GBl. 1970 S. 1), vom 10. Februar 1976 (BGl. S. 98), vom 10. Februar 1976 (GBl. S. 99), vom 4. Oktober 1977 (GBl. S. 408) und vom 30. Mai 1978 (GBl. S. 286)

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I. Die kirchlichen Rechtspersonen

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1. ÖFFENTLICHE KÖRPERSCHAFTEN

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§ 1

( 1 ) Die Kirchen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Kirchen im Sinn dieses Gesetzes sind die evangelische, die katholische Kirche und die israelitische Religionsgemeinschaft.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Kirchengemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Gemeinden der evangelischen Kirche, der katholischen Kirche und der israelitischen Religionsgemeinschaft mit Einschluß der rechtsfähigen Tochter- und Gesamtgemeinden.
( 3 ) (aufgehoben)
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§ 3

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Die vermögensrechtlichen Folgen der Änderung werden von der Oberkirchenbehörde nach den Grundsätzen des kirchlichen Rechts, in Ermangelung solcher Grundsätze nach billigem Ermessen geregelt, wenn nicht die beteiligten Kirchengemeinden eine gültige Vereinbarung treffen.
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§ 4

(aufgehoben)
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§ 5

Das Domkapitel und die Landkapitel der katholischen Kirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Neubildungen von Landkapiteln erlangen diese Rechtsstellung durch Anerkennung des Kultusministeriums. § 24 Abs. 2 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes1# gilt entsprechend.
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§ 6

(aufgehoben)
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2. STIFTUNGEN UND ANSTALTEN

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§§ 7–9

(aufgehoben)
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3. RELIGIÖSE GENOSSENSCHAFTEN

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§ 10

Religiöse Genossenschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
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§§ 11–47

(aufgehoben)
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IV. Sammlungen und Gebühren

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1. SAMMLUNGEN

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§ 48

( 1 ) Die kirchlichen Körperschaften sind befugt, in oder vor den kirchlichen Räumen, bei kirchlichen Feiern oder durch öffentlichen Aufruf für kirchliche oder milde Zwecke zu sammeln.
( 2 ) Weitergehende Befugnisse, die einzelnen Kirchengemeinden nach örtlichem Herkommen zustehen, bleiben unberührt.
( 3 ) Kirchliche Haus- oder Straßensammlungen unterliegen den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 13 Abs. 1, 2 und 4 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871, RegBl. S. 391).
( 4 ) Kirchliche Körperschaften im Sinne der §§ 48 bis 50 und 55 sind die Kirchen, kirchlichen Gemeindeverbände und Kirchengemeinden des Landes.
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2. GEBÜHREN

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§ 49

( 1 ) Für die Erteilung beglaubigter Auszüge aus den vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbüchern (vgl. § 73 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875, Reichsgesetzbl. S. 23) gilt der Gebührentarif zu diesem Reichsgesetz entsprechend. Auf Erhebungen aus den Kirchenbüchern, zu denen eine amtliche Verpflichtung nicht besteht, insbesondere auf die Herstellung von Stammbäumen, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
( 2 ) Die vor dem 1. Januar 1876 geführten Kirchenbücher sind auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Soweit nicht durch Verordnung etwas bestimmt wird, ist der genannte Tarif auch für die Vorlegungsgebühr maßgebend.
( 3 ) Nähere Bestimmungen, insbesondere über die diese Kirchenbücher betreffenden Verpflichtungen gegenüber bürgerlichen Behörden, bleiben der Verordnung vorbehalten.
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§ 50

( 1 ) Die Ansprüche der Geistlichen oder kirchlichen Beamten und der kirchlichen Körperschaften oder Stiftungen auf die in § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 oder durch kirchliche Satzung festgesetzten Gebühren für einzelne von den Beteiligten gewünschte Amtshandlungen der Kirchendiener und für die Benützung kirchlichen Eigentums oder kirchlicher Einrichtungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht und vollstreckt. Nach denselben gesetzlichen Vorschriften werden Ansprüche auf herkömmliche Leistungen der Kirchengenossen für den Dienst der Mesner oder andere kirchliche Zwecke geltend gemacht und vollstreckt. Gebühren, die dem bürgerlichen Recht unterstehen, sind von dieser Vorschrift ausgenommen; ob Gebühren öffentlich-rechtlich sind, bestimmt sich nach dem Grund der gebührenpflichtigen Leistung.
( 2 ) Kirchliche Gebührensatzungen bedürfen der staatlichen Genehmigung, wenn sie für Personen, die der beteiligten Kirche nicht angehören, jedoch nach dem öffentlichen Recht die Teilnahme an einer kirchlichen Einrichtung oder einer Dienstleistung eines Kirchendieners beanspruchen können (vgl. Ziff. III Nr. 1 und IV der K. Verordnung vom 12. September 1818 RegBl. S. 497), höhere Gebühren vorsehen, als für die Kirchengenossen. Die Genehmigung wird für ortskirchliche Satzungen von dem Oberamt erteilt.
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V. Kirchliche Beamte

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§ 51

( 1 ) Wird ein im öffentlichen Kirchendienst verwendeter Geistlicher oder ein kirchlicher Beamter durch Erkenntnis eines kirchlichen Gerichts wegen einer dienstlichen Verfehlung vom Amt entfernt oder von einem kirchlichen Gericht oder der Oberkirchenbehörde mit einer Geldstrafe belegt oder wegen Dienstunfähigkeit ohne seine Zustimmung vom Amt enthoben, so kann das Kultusministerium die Entscheidung auf Antrag der Oberkirchenbehörde für vollstreckbar erklären, wenn sie einer zwangsweisen Vollstreckung bedarf.
( 2 ) Das Oberamt trifft auf Ersuchen der Kirchenbehörde die Maßnahmen, die zur Durchführung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung erforderlich sind. Die Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche sind entsprechend anzuwenden.
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§ 52

( 1 ) Ist zur Durchführung einer dienstlichen Untersuchung gegen einen Geistlichen oder kirchlichen Beamten die staatliche Mitwirkung erforderlich, so kann das Kultusministerium auf Antrag der Oberkirchenbehörde das Oberamt beauftragen, einzelne Beweise zu erheben. In Untersuchungen wegen der Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nicht statt.
( 2 ) Für die Zulässigkeit der Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen, das Recht der Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides und die Art der Beeidigung gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung. Die baren Auslagen, die durch die Beweiserhebung erwachsen, sind der Staatskasse von der Kirche zu erstatten.
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§ 53

( 1 ) Die kirchlichen Disziplinarbehörden sind berechtigt, in dienstlichen Untersuchungen gegen Geistliche oder kirchliche Beamte Zeugen und Sachverständige zu laden.
( 2 ) Einem kirchlichen Disziplinargericht kann durch Verordnung die Befugnis verliehen werden, in der mündlichen Verhandlung Zeugen und Sachverständige mit bürgerlicher Wirkung zu beeidigen, sofern nach der Satzung der Kirche mindestens der vierte Teil der an der Verhandlung und Entscheidung teilnehmenden Mitglieder, jedoch mindestens zwei, ein richterliches Hauptamt bekleiden und für die Dauer des Hauptamts in das kirchliche Gericht berufen werden.
( 3 ) Das Ausbleiben eines Zeugen oder Sachverständigen und die Verweigerung des Zeugnisses, Gutachtens oder Eides hat keine bürgerlichen Rechtsfolgen.
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§ 54

( 1 ) Wenn ein Geistlicher oder kirchlicher Beamter infolge strafgerichtlicher Verurteilung zur Bekleidung öffentlicher Ämter unfähig wird, verliert er für die Dauer der Unfähigkeit die mit dem Kirchenamt verbundene staatsrechtliche Stellung, sowie die Befugnis zur Beteiligung an der kirchlichen Besteuerung.
( 2 ) Wird gegen einen Geistlichen oder kirchlichen Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, das die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich ziehen kann, so kann das Kultusministerium den vorläufigen Eintritt der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsfolgen verfügen. Sie treten kraft des Gesetzes ein, wenn ein noch nicht rechtskräftiges Urteil erlassen ist, das die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nach sich zieht. Die Dauer dieser vorläufigen Rechtsfolgen bestimmt sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über die vorläufige Dienstenthebung der Gemeindebeamten.
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§ 55

( 1 ) Die Amtsbezeichnungen, die die kirchlichen Körperschaften innerhalb ihrer Zuständigkeit den Geistlichen und kirchlichen Beamten verleihen, werden als öffentliche Amtsbezeichnungen anerkannt.
( 2 ) Die Amtsbezeichnungen der kirchlichen Beamten müssen ihre Eigenschaft als kirchliche Beamte erkennen lassen und den sachlichen Aufgaben des Amts entsprechen.
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§ 56

Die mit dem Kirchenamt verbundene staatsrechtliche Stellung, sowie die Befugnis der Geistlichen und kirchlichen Beamten zur Mitwirkung bei der kirchlichen Besteuerung setzt den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit voraus.
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§ 56 a

Kirchliche Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind die Angestellten der kirchlichen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ohne die Geistlichen.
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VI. Der Verwaltungsrechtsschutz kirchlicher Körperschaften und Stiftungen

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1. VERPFLICHTUNGEN KIRCHLICHER KÖRPERSCHAFTEN

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§ 57

( 1 ) Über vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen kirchlichen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Stiftungen derselben Kirche, für die nicht die Zuständigkeit bürgerlicher Gerichte, Verwaltungsgerichte oder Verwaltungsbehörden begründet ist, wird im kirchlichen Verwaltungsverfahren entschieden. Gegen die Entscheidung, die die Oberkirchenbehörde in solchen Streitigkeiten oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 trifft, können die beteiligten Körperschaften oder Stiftungen nach den Vorschriften des § 62 Abs. 2 den Verwaltungsgerichtshof anrufen, sofern seine Anrufung nicht durch Satzung der Kirche ausgeschlossen wird.
( 2 ) Für Streitigkeiten, die die Besteuerung betreffen (§§ 27 Abs. 2 und 32 Abs. 3), kann die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ausgeschlossen werden.
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§ 58

Stellt die Oberkirchenbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts eine öffentliche vermögensrechtliche Verbindlichkeit einer kirchlichen Körperschaft oder Stiftung fest, so steht dieser in den Grenzen des Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485)2# die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu, sofern sie nicht durch Satzung der Kirche ausgeschlossen wird. Die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege)3# finden entsprechende Anwendung.
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§ 59

( 1 ) Die Oberkirchenbehörden sind berechtigt, die in den §§ 57, 58 und 60 bezeichneten kirchlichen Entscheidungen auf Grund einer Bescheinigung des Verwaltungsgerichtshofs über die Zulässigkeit der Vollstreckung nach den für Entscheidungen der Verwaltungsbehörden geltenden Vorschriften zu vollstrecken, sofern nicht die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs oder die Rechtsbeschwerde durch kirchliche Satzung (§§ 57 Abs. 1 und 58) oder Stiftungsbestimmung (§ 60) ausgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn die Entscheidung rechtskräftig ist.
( 2 ) Die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 2 werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.
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2. STREITIGKEITEN ÜBER STIFTUNGEN

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§§ 60, 61

(aufgehoben)
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3. STREITIGKEITEN ZWISCHEN BÜRGERLICHEN UND KIRCHLICHEN GEMEINDEN

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§ 62

( 1 ) Entstehen Streitigkeiten zwischen bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden oder Stiftungen
  1. aufgrund des § 76 Abs. 2,
  2. aufgrund der genehmigten Ausscheidung des Ortskirchenvermögens und des Mesner- und Organisteneinkommens (Art. 32 und 48 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Satz 2 des gegenwärtigen Gesetzes und Art. 13 bis 16 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907, RegBl. S. 338),
  3. aufgrund der Art. 31 bis 41, 43, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 bis 3 und 7 und 49 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Satz 2 des gegenwärtigen Gesetzes und
  4. aufgrund des Art. 23 des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes,
so entscheidet auf Anrufung der beteiligten Körperschaften oder Stiftungen das Oberamt, auf ihre Beschwerde das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Kultministerium. Für die Beschwerdefrist gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Ministeriums des Innern können die beteiligten Körperschaften oder Stiftungen binnen eines Monats nach der Eröffnung den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Für die Anrufung gelten entsprechend die Vorschriften über die Rechtsbeschwerdefrist (vgl. Art. 59 und 60 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege)4#, für das weitere Verfahren die Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in erster Instanz (vgl. Art. 17 ff. des genannten Gesetzes)5#.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs erstreckt sich auf die Kosten des Verwaltungsverfahrens.
( 3 ) Das Oberamt kann in dringenden Fällen auf Antrag vorläufige Anordnungen über die in § 76 Abs. 2 geregelten Benützungsrechte treffen.
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4. WIRKSAMKEIT KIRCHLICHER SATZUNGEN

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§ 63

( 1 ) Gegenüber einer Verfügung des Kultministeriums, die eine Bestimmung einer kirchlichen Satzung, einen Beschluß einer kirchlichen Körperschaft oder einer Verordnung einer kirchlichen Behörde für unwirksam erklärt, steht der Oberkirchenbehörde die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege) zu.
( 2 ) Die Verfügung ist zulässig, wenn die kirchliche Festsetzung mit den Gesetzen, den aufgrund der Gesetze erlassenen allgemeinen staatlichen Vorschriften oder den in § 66 Abs. 2 bezeichneten kirchlichen Satzungen im Widerspruch steht. Sie erfolgt durch Eröffnung an die Oberkirchenbehörde.
( 3 ) Statt die Verfügung zu treffen, kann das Kultministerium eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Wirksamkeit der kirchlichen Festsetzung herbeiführen. Der Verwaltungsgerichtshof verfährt nach den für die Rechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen.
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VII. Sonstige Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts

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§ 64

Soweit andere Religionsgesellschaften oder gleichstehende Vereinigungen (Art. 137 Abs. 7 der Reichsverfassung)6# nach den Bestimmungen der Reichsverfassung Körperschaften des öffentlichen Rechts sind oder durch Beschluß des Staatsministeriums die Rechtsstellung öffentlicher Körperschaften erhalten, werden ihre staatsrechtlichen Verhältnisse im Sinne dieses Gesetzes durch Verordnung geregelt7#.
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VIII. Schlußbestimmungen

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1. VERORDNUNGEN UND SATZUNGEN

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§ 65

( 1 ) Sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die ausdrücklich vorbehaltenen oder zu seinem Vollzug erforderlichen Verordnungen nach Anhörung der Oberkirchenbehörde von dem Kultministerium, soweit sie die Kirchliche Besteuerung betreffen, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, soweit sie Verpflichtungen bürgerlicher Gemeinden berühren, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, in den Fällen der §§ 49 Abs. 3 und 53 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Justizministerium zu erlassen.
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) (aufgehoben)
( 4 ) Soweit dieses Gesetz auf die Vorschriften oder Grundsätze anderer Gesetze Bezug nimmt, kann die entsprechende Anwendung dieser Gesetze durch Verordnung näher geregelt werden. Vorschriften über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
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§ 66

( 1 ) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen der Kirchen werden im Sinn dieses Gesetzes erst wirksam, wenn sie durch das kirchliche Amtsblatt, beim Mangel eines Amtsblatts in der üblichen Weise bekanntgemacht sind.
( 2 ) Soweit für kirchliche Satzungen die staatliche Genehmigung oder Anerkennung erforderlich ist, dürfen die Satzungen oder spätere Änderungen derselben erst nach der Erteilung der Genehmigung oder Anerkennung verkündet werden.
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2. ZUSTÄNDIGKEIT DER BEHÖRDEN

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§ 67

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Befugnisse, die es dem Staat vorbehält, von dem Kultministerium wahrgenommen.
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§ 68

( 1 ) Die Oberkirchenbehörde kann namens der Kirchengemeinden die Rechtsbehelfe geltend machen, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, und die Kirchengemeinden in dem Verfahren vertreten.
( 2 ) Vor der Entscheidung über die in den §§ 20, 61 und 62 bezeichneten Rechtsbehelfe und die in den §§ 42 und 43 vorgesehenen Rechtsbeschwerden ist die Oberkirchenbehörde zu hören.
( 3 ) Die kirchliche Oberbehörde, der die in diesem Gesetz der Oberkirchenbehörde zugewiesenen Verrichtungen zustehen, wird von der Kirche bestimmt.
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IX. Gesetzesänderungen und Übergangsbestimmungen

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§ 69

( 1 ) Die Bestimmungen über die Religionsgesellschaften, die nach der Reichs- und Landesverfassung noch gelten, treten außer Kraft, soweit sie mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruch stehen.
( 2 ) Das Gesetz, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, vom 30. Januar 1862 (RegBl. S. 59), Art. 1 des Gesetzes, betreffend die religiösen Dissidentenvereine, vom 9. April 1872 (RegBl. S. 151), die Gesetze, betreffend das Disziplinarverfahren gegen evangelische Geistliche, vom 18. Juli 1895 (RegBl. S. 233), und betreffend das kirchliche Gesetz über Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte im Falle der Zugehörigkeit des Königs zu einer anderen als der evangelischen Konfession, vom 28. März 1898 (RegBl. S. 75), sowie das Gesetz, betreffend die israelitische Religionsgemeinschaft, vom 8. Juli 1912 (RegBl. S. 224) werden aufgehoben.
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§ 70

Das Evangelische Konsistorium als Staatsbehörde wird aufgehoben.
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§ 71

( 1 ) Soweit das bisherige Recht in Streitigkeiten über kirchliche Bauten zwischen einer Kirchengemeinde oder kirchlichen Stiftung und einer bürgerlichen Gemeinde (vgl. Art. 39 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes), dem Staat oder einem Dritten die Feststellung des Baubedürfnisses dem Evangelischen Konsistorium zugewiesen hat, kommt diese Feststellung der evangelischen Oberkirchenbehörde mit der Maßgabe zu, daß sich die Anfechtung der Feststellung nach dem bisherigen Recht bestimmt.
( 2 ) In Art. 136 Abs. 1 Ziff. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 28. Juli 1899 (RegBl. S. 423) werden die Worte [„Evangelisches Konsistorium, Bischöfliches Ordinariat“] gestrichen.
( 3 ) Verordnungen über die Rechtsverhältnisse der evangelischen Kirche, die nach der Reichs- und Landesverfassung noch gelten und mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht im Widerspruch stehen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung oder Änderung in Kraft.
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§ 72

( 1 ) Der Katholische Kirchenrat ist auf Antrag des Bischöflichen Ordinariats durch Verordnung des Staatsministeriums aufzuheben. Bis zur Aufhebung des Katholischen Kirchenrats gilt für die Verwaltung der Pfründen der katholischen Kirche das bisherige Recht.
( 2 ) Art. 66 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 17. August 1909 (RegBl. S. 178) erhält die Fassung: „Die Oberschulbehörde für die katholischen Volksschulen ist der Katholische Oberschulrat.“
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§ 73

( 1 ) Die evangelisch-theologischen Seminare und die katholischen Konvikte werden durch Vereinbarung des Kultministeriums mit der Oberkirchenbehörde in die Leitung und Verwaltung der Oberkirchenbehörde überführt, soweit diese Anstalten der Erziehung und Verpflegung der Zöglinge und ihrer besonderen Vorbildung zum Kirchendienst dienen. Die entgegenstehenden Bestimmungen werden durch Verordnung aufgehoben.
( 2 ) Soweit die niederen evangelischen Seminare für die allgemeine Vorbildung der künftigen Geistlichen bestimmt sind, werden ihre staatsrechtlichen Verhältnisse samt den Staatsleistungen im Einvernehmen mit der Oberkirchenbehörde durch Verordnung geregelt.
( 3 ) Die entsprechenden Vereinbarungen und Verordnungen bedürfen der Zustimmung des Finanzministeriums, soweit sie die Staatsleistungen betreffen.
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§ 74

( 1 ) Solange die Staatsleistungen für kirchliche Zwecke nicht abgelöst oder nach unveränderlichem Maßstab für die Dauer begrenzt sind, gelten folgende Bestimmungen:
  1. Stiftungen, die zum Unterhalt der Geistlichen bestimmt sind, dürfen diesem Zweck ohne staatliche Genehmigung nicht entfremdet werden.
  2. Die Kirchen sind verpflichtet, dem Kultministerium über den Vermögensstand, die Einnahmen und Ausgaben der kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der öffentlichen kirchlichen Stiftungen die verlangte Auskunft zu erteilen und die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Erhebungen vorzunehmen, sowie die erforderlichen Nachweise vorzulegen, soweit die Auskunft, Erhebung oder Vorlegung wegen der Bemessung der Staatsleistungen verlangt wird.
( 2 ) Die Vorschriften des § 25 Abs. 3 finden insolange keine Anwendung.
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§ 75

( 1 ) Das Evangelische Kirchengemeindegesetz und das Katholische Pfarrgemeindegesetz i. d. F. vom 22. Juli 1906 (RegBl. S. 255 und 294) nebst den Gesetzen, betreffend die Einwirkung von Armenunterstützung auf öffentliche Rechte, vom 23. Juli 1910 (RegBl. S. 411) und, betreffend die Neuwahl der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte, vom 13. August 1919 (RegBl. S. 223) treten außer Kraft, soweit § 76 nichts anderes bestimmt.
(Absätze 2 bis 5 aufgehoben)
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§ 76

( 1 ) Die Art. 30 bis 49 und 51 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und die Art. 22 und 23 des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes bleiben in Kraft. Die Art. 32 bis 49 und 51 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes gelten für die katholischen Kirchengemeinden sinngemäß.
( 2 ) Art. 47 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes erhält folgende Fassung:
„An der bisher üblichen Benützung der Kirchtürme, Kirchenuhren und Kirchenglocken sowie der im kirchlichen Eigentum verbleibenden Begräbnisplätze (Art. 46 Abs. 3) für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde tritt eine Änderung nicht ein. Die bürgerliche Gemeinde ist verpflichtet, einen dem Maße dieser Benützung entsprechenden Anteil an den Kosten der Instandhaltung dieser Gegenstände zu übernehmen. Als Kosten der Instandhaltung gelten auch die Kosten der Erneuerung oder Erweiterung, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung oder ein abweichendes Herkommen besteht.“
( 3 ) Art. 48 Abs. 2 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und Art. 15 Abs. 2 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907 (RegBl. S. 338) erhalten die Fassung: „Die Ausscheidung und Abfindung unterliegt der Genehmigung der staatlichen und kirchlichen Aufsichtsbehörden.“
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§ 77

( 1 ) Für Änderungen der israelitischen Kirchenverfassung, die den Bestand, die Geschäftsordnung oder die Befugnisse der das Ortskirchenvermögen verwaltenden Vertretungskörper betreffen, gelten die Vorschriften des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
( 2 ) Allgemeine Vorschriften der israelitischen Religionsgemeinschaft über die Dienstbezüge ihrer Rabbiner und landeskirchlichen Beamten unterliegen in demselben Umfang der staatlichen Genehmigung wie die entsprechenden Vorschriften der evangelischen Kirche. Den Rabbinern stehen die Religionslehrer und Vorsänger gleich.
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§ 78

(aufgehoben)
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§ 79

(aufgehoben)
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§ 80

(überholt, betr. Württ. VerwaltungsrechtspflegeG)
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§ 81

(überholt)
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§ 82

(überholt, betr. ReligionsänderungsG von 1819 und AGStPO von 1879)
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§ 83

( 1 ) Die Gesetze und Verordnungen über den Schutz von Denkmalen und Kunstwerken mit Ausnahme des § 11 Nr. 2 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 25. Mai 1920 (RegBl. S. 317) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
( 2 ) Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Verpflichtungen des Staats zu Leistungen für kirchliche Zwecke wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Durch kirchliche Maßnahmen als solche werden diese Verpflichtungen nicht erweitert.
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§ 84

Auf die Kongregationen, denen die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erteilt worden ist, finden die Vorschriften der §§ 25 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Diese Bestimmung tritt am 1. April 1925 in Kraft.
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§ 858#

Für die Vollziehbarkeitserklärung oder Genehmigung kirchlicher Steuerbeschlüsse und die Genehmigung oder Anerkennung kirchlicher Satzungen auf Grund dieses Gesetzes werden Sporteln nicht erhoben.
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§ 86

(aufgehoben)
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§ 86 a

(aufgehoben)
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§ 87

Dieses Gesetz ist dringlich und tritt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem 1. April 1924 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 879 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Jetzt VwGO.
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3 ↑ Red. Anm.: Jetzt VwGO.
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4 ↑ Red. Anm.: Jetzt VwGO.
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5 ↑ Red. Anm.: Jetzt VwGO.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 10a dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Verordnung des Kultministeriums vom 14. Juli 1928 (RegBl. S. 216).
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8 ↑ vgl. VO des Kultusministeriums vom 19. 3. 1962 (GBl. S. 18).