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6. Geschäftsordnung
der Württembergischen Evangelischen Landessynode

vom 29. November 1984

(Abl. 51 S. 248), geändert durch Beschluss vom 12. März 1987 (Abl. 52 S. 333), vom 29. Oktober 2001 (Abl. 59 S. 410), vom 30. November 2006 (Abl. 62 S. 323), vom 24. Oktober 2007 (Abl. 62 S. 612), vom 16. März 2013 (Abl. 65 S. 487), durch Anordnung gemäß § 29 Absatz 1 Kirchenverfassungsgesetz vom 17. März 2020 (Abl. 69 S. 52), durch Beschluss vom 4. Juli 2020 (Abl. 69 S. 225), vom 2. Juli 2021 (Abl. 69 S. 578) und vom 19. März 2022 (Abl. 70 S. 119)

Die Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Württemberg beschließt – soweit nach § 20 Abs. 2 der Verfassung vom 24. Juni 19201# geboten, im Einverständnis mit dem Landesbischof – folgende Geschäftsordnung:
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I. Eröffnung der Synode

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§ 1
Einberufung

( 1 ) Der Landesbischof beruft die Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein und eröffnet sie.
( 2 ) Bis die Wahl des Präsidenten vollzogen ist, führt der älteste Synodale den Vorsitz. Solange die Schriftführer nicht gewählt sind, übernehmen die jüngsten Mitglieder das Schriftführeramt.
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§ 2
Wahl des Präsidenten, seiner Stellvertreter und der Schriftführer

Die Landessynode wählt bei ihrer ersten Sitzung je in besonderen, geheimen Wahlgängen aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen ersten und zweiten Stellvertreter des Präsidenten, die den Präsidenten in dieser Reihenfolge vertreten. Außerdem wählt die Landessynode bei ihrer ersten Tagung die Schriftführer.
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II. Organe und Mitglieder

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§ 3
Präsident

( 1 ) Der Präsident vertritt die Synode, er führt ihre Geschäfte und leitet die Sitzungen gerecht und unparteiisch. Er wahrt die Würde und Rechte der Synode. Während der Tagung übt er das Hausrecht in den Sitzungsräumen aus. Der Präsident kann die Sitzungsleitung jederzeit einem seiner Stellvertreter übertragen.
( 2 ) Sind der Präsident und seine Stellvertreter verhindert, so führt der älteste anwesende Synodale den Vorsitz.
( 3 ) Für die Landessynode ist am Sitz des Oberkirchenrats eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie untersteht dem Präsidenten.
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§ 4
Schriftführer

Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten, insbesondere verzeichnen und überwachen sie die Abstimmungen und Wahlen. Sie führen die Rednerliste.
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§ 5
Synodale

( 1 ) Die Synodalen sind verpflichtet, an jeder Sitzung der Synode und des Ausschusses, dem sie angehören, teilzunehmen.
( 2 ) Verhinderungen sind dem Präsidenten oder dem Ausschußvorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen.
( 2a ) Der Präsident kann gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 KV einzelnen Synodalen auf schriftlichen oder textförmlichen Antrag, der sich höchstens auf eine öffentliche Verhandlung der Landessynode bezieht und eine Woche vor deren Beginn gestellt werden muss, ausnahmsweise gestatten, aus wichtigem Grund ohne persönliche Anwesenheit teilzunehmen, wenn
  1. die Beschlussfähigkeit allein durch die Zahl der persönlich anwesenden Synodalen gewährleistet ist;
  2. dem Synodalen im gleichen Jahr nicht bereits einmal gestattet wurde, an einer öffentlichen Verhandlung der Landessynode ohne persönliche Anwesenheit teilzunehmen;
  3. der Synodale nicht die Ämter des Präsidenten, seiner Stellvertreter oder der Schriftführer wahrnimmt.
Im Fall einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung des Synodalen findet Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
  1. es dem Synodalen aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit oder ihn treffender Betreuungspflichten unmöglich oder unzumutbar ist, zur Verhandlung anzureisen oder
  2. die persönliche Anwesenheit des Synodalen bei der Verhandlung ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko begründet.
( 3 ) Die Synodalen erhalten die Drucksachen der Synode. Sie dürfen Akten, die die Synode oder einen Ausschuß betreffen – mit Ausnahme der Akten des Geschäftsführenden Ausschusses – einsehen. Die Arbeit von Synode, Ausschüssen, Ausschußvorsitzenden und Berichterstattern darf dadurch nicht behindert werden.
( 4 ) Synodale im Sinne dieser Geschäftsordnung sind auch beratende Mitglieder der Landessynode (§ 4 Absatz 5 KV2#). Dies gilt nicht für Bestimmungen, die das Stimmrecht bei Abstimmungen und Wahlen voraussetzen.
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§ 6
Ältestenrat

( 1 ) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er soll insbesondere eine freie Verständigung über wichtige Fragen der Geschäftsbehandlung ermöglichen und nimmt die ihm gemäß §§ 10 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 4 zugewiesenen Aufgaben wahr.
( 2 ) Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Ausschusses gemäß § 26 Abs. 2 KV3#.
( 3 ) Der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Sitzungen. Sofern keines der erreichbaren Mitglieder widerspricht, kann er unter den erreichbaren Mitgliedern eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeiführen. § 28 Absatz 6 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und die Leiter der Gesprächskreise der Synode können zu den Sitzungen eingeladen werden.
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III. Sitzungen

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§ 7
Öffentlichkeit

( 1 ) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht einzelne Angelegenheiten nach Beschluß der Landessynode nichtöffentlich behandelt werden.
( 2 ) Über einen Antrag auf nichtöffentliche Behandlung wird von der Synode unter Ausschluß der Öffentlichkeit verhandelt und beschlossen.
( 3 ) Über die Beratungen in nichtöffentlicher Sitzung sind die Synodalen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit die Synode nichts anderes beschließt.
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§ 8
Andacht

Die Sitzungstage beginnen und schließen mit Andacht oder Gebet, die von einem Mitglied der Synode gehalten werden sollen.
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§ 9
Einleitung der Sitzungen

Nach Eröffnung der Sitzung gibt der Präsident das Ausscheiden und den Neueintritt sowie die Verhinderung von Synodalen, besondere Eingänge und andere wichtige Mitteilungen bekannt.
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§ 10
Tagesordnung

( 1 ) Der Präsident stellt die Tagesordnung nach Beratung im Ältestenrat im Einvernehmen mit dem Landesbischof auf.
( 2 ) Zur Aussprache ohne Beschlussfassung über ein Thema von allgemeinem aktuellen Interesse sieht die Tagesordnung den Gegenstand „Aktuelle Stunde“ vor. Vorschläge für ein bestimmt bezeichnetes Thema können von mindestens zehn Synodalen schriftlich bis zur Eröffnung der Tagung beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Landesbischof über die Aufnahme eines Themas.
( 3 ) Die Synode kann die Tagesordnung ändern, die Sitzung unterbrechen oder sich vertagen. Gegenstände können nicht neu auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn zehn Synodale widersprechen.
( 4 ) Die Tagesordnung wird den Synodalen und dem Oberkirchenrat rechtzeitig übersandt.
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§ 11
Schließung der Sitzung

Der Präsident schließt die Sitzung, wenn die Tagesordnung erledigt ist, wenn die Synode es beschließt oder wenn die Fortsetzung wegen Beschlußunfähigkeit oder aus anderen Gründen – z. B. wegen störender Unruhe – unmöglich wird.
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§ 12
Sitz- und Redeordnung

( 1 ) Die Mitglieder der Synode sitzen nach dem Lebensalter.
( 2 ) Wortmeldungen werden an den Präsidenten gerichtet.
( 3 ) Die Redner richten ihre Ausführungen ausschließlich an die Synode. Es soll möglichst in freier Rede gesprochen werden.
( 4 ) Das erste und letzte Wort hat bei Ausschußberichten der Berichterstatter, bei Anträgen der Antragsteller und bei Vorlagen des Oberkirchenrats dessen Vertreter.
( 5 ) Im übrigen wird – vorbehältlich § 19 KV4# – nach der Reihenfolge der Rednerliste gesprochen. Ausnahmsweise kann der Präsident mit Rednern für und wider den Hauptantrag oder aus den Gesprächskreisen abwechseln. Geladene Gäste kommen nach Aufforderung des Präsidenten zu Wort.
( 6 ) Auf Antrag kann der Präsident Mitgliedern der Synode das Wort zu einer Zwischenbemerkung erteilen. Die Zwischenbemerkung soll unmittelbar nach dem Redebeitrag erfolgen, dem sie gilt. Sie darf zwei Minuten Dauer nicht übersteigen. Für Zwischenbemerkungen sind die Saalmikrofone zu benutzen. Zwischenbemerkungen zu Zwischenbemerkungen sind nicht zulässig. Redner sollen Gelegenheit erhalten, in längstens zwei Minuten auf die Zwischenbemerkungen zu ihrem Redebeitrag einzugehen. Zu einem Redebeitrag sind maximal drei Zwischenbemerkungen zulässig.
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§ 13
Geschäftsordnungsanträge

( 1 ) Zur Geschäftsordnung kann das Wort außerhalb der Reihe verlangt werden.
( 2 ) Jedes Mitglied der Synode kann insbesondere beantragen,
  1. Beschränkung der Redezeit,
  2. Schließung der Rednerlisten,
  3. Schluß der Beratung,
  4. Übergang zur Tagesordnung,
  5. Überweisung des Verhandlungsgegenstandes an einen Ausschuß.
( 3 ) Wer zur Sache gesprochen hat, kann hierzu in der gleichen Sitzung einen Antrag nach Absatz 2 Buchst. a)–d) nicht stellen.
( 4 ) Anträge auf Schluß der Beratung und Schließung der Rednerliste können erst gestellt werden, wenn fünf Synodale zur Sache gesprochen haben. Dem Antrag auf Schluß der Beratungen ist stattzugeben, wenn zwei Drittel der anwesenden Synodalen zustimmen. Zu Gesetzentwürfen und Vorlagen gemäß § 23 Ziff. 1 KV5# kann der Übergang zur Tagesordnung nicht beantragt werden.
( 5 ) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird ohne Aussprache alsbald abgestimmt. Je eine kurze Stellungnahme für und gegen den Antrag ist zuzulassen.
( 6 ) Die in § 12 Abs. 4 Angeführten (Berichterstatter, Antragsteller und Vertreter des Oberkirchenrats) erhalten das Schlußwort auch bei Annahme eines Antrags nach Absatz 2 Buchst. b und c). Bei Anträgen nach Absatz 2 Buchst. e) ist dem Ausschußvorsitzenden auf Verlangen das Wort zu erteilen.
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§ 14
Persönliche Erklärungen

( 1 ) Zu persönlichen Erklärungen erteilt der Präsident auch außerhalb der Tagesordnung das Wort. Er kann insoweit von der Rednerliste abweichen.
( 2 ) Persönliche Erklärungen dürfen nur die Stellungnahme zu Äußerungen, die die eigene Person betreffen, die Berichtigung eigener Ausführungen oder die Richtigstellung einer Wiedergabe von Ausführungen zum Gegenstand haben.
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§ 15
Aufrechterhaltung der Ordnung

( 1 ) Ein Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abweicht, wird vom Präsidenten zur Sache verwiesen. Wer die Ordnung verletzt, wird vom Präsidenten gerügt und zur Ordnung gerufen.
( 2 ) Ist ein Redner dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Ruf durch den Präsidenten auf die Folgen eines weiteren Rufs aufmerksam gemacht worden, so kann ihm die Synode auf Antrag des Präsidenten das Wort entziehen. Der Beschluß ergeht ohne Beratung. Nach der Wortentziehung wird dem Redner das Wort vor Erledigung des zur Beratung stehenden Gegenstandes nicht mehr erteilt.
( 3 ) Gegen Rügen und Ordnungsrufe kann der Synodale bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einsprache erheben. Über sie wird ohne Beratung abgestimmt.
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IV. Gesetze, Vorlagen, Anträge und sonstige Eingänge

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§ 16
Gesetzentwürfe

( 1 ) Die Beratung von Gesetzentwürfen (§ 22 KV6#) beginnt mit einer Aussprache über die Grundsätze der Vorlage (Grundsatzaussprache). Anschließend wird über die einzelnen Artikel oder Paragraphen gesondert beraten und abgestimmt (1. Lesung). Mit Zustimmung der Synode kann die Grundsatzaussprache entfallen, die Reihenfolge geändert und können zur Beratung und Abstimmung mehrere Artikel oder Paragraphen zusammengefaßt werden.
( 2 ) Der ersten Lesung folgt die Abstimmung über den gesamten Gesetzentwurf (2. Lesung). Sie erfolgt in der Regel ohne Aussprache. Soweit eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, müssen erste und zweite Lesung an verschiedenen Tagen stattfinden.
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§ 17
Selbständige Anträge und Vorlagen

Selbständige Anträge und Vorlagen i. S. von § 23 Ziff. 1 KV7# sind dem Präsidenten zu übergeben. Sie müssen – soweit sie nicht vom Oberkirchenrat eingebracht werden – von mindestens zehn Synodalen unterzeichnet und schriftlich begründet sein. Sie beginnen mit den Worten: „Die Landessynode möge beschließen:“, und werden so gefaßt, wie sie zum Beschluß erhoben werden sollen. Eine kurze ergänzende mündliche Begründung ist zulässig. § 29 Absatz 3 bleibt unberührt.
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§ 18
Verweisung und Anhörung

Gesetzentwürfe sowie selbständige Anträge und Vorlagen sind – unbeschadet von § 10 Absatz 3 – dem zuständigen Ausschuß zur Vorberatung zu überweisen, sofern die Synode nichts anderes beschließt. Sie können durch Beschluß der Synode jederzeit zur Vorberatung an den Ausschuß zurückverwiesen werden. Dem Evangelischen Kirchengemeindetag kann bei Fragen, die die Kirchengemeinden betreffen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine Aussprache über selbständige Anträge findet nur statt, wenn die Synode es beschließt.
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§ 19
Unselbständige Anträge

Unselbständige Anträge, insbesondere Änderungsanträge, können – soweit sie nicht vom Oberkirchenrat eingebracht werden – von jedem Mitglied der Synode gestellt werden. Sie sind dem Präsidenten schriftlich vor Eintritt in die Abstimmung zu übergeben.
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§ 20
Anfragen

( 1 ) Die Synodalen haben das Recht über den Präsidenten an den Oberkirchenrat Anfragen zu richten.
( 2 ) Die Beantwortung einer von mindestens zehn Synodalen gestellten Anfrage hat auf Antrag mündlich vor der Synode zu erfolgen (förmliche Anfrage). An die Beantwortung kann sich auf Beschluß der Synode eine Aussprache anschließen.
( 3 ) Andere Anfragen können schriftlich beantwortet werden. Der Präsident wird von der Antwort benachrichtigt und macht von der Anfrage und der Antwort der Synode Mitteilung, falls die Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung ist.
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§ 21
Eingaben

( 1 ) Eingaben an die Landessynode sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen.
( 2 ) Sie dürfen sich nur auf Gegenstände beziehen, für die die Synode zuständig ist, dürfen nicht gegen die Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen und müssen unterzeichnet sein.
( 3 ) Der Präsident entscheidet über die Zulassung und über die Weiterbehandlung der Eingabe.
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V. Abstimmung

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§ 22
Fragestellung

( 1 ) Ist die Beratung geschlossen, so wird abgestimmt. Für Punkte, die in der Beratung nicht behandelt worden sind, kann der Präsident die Zustimmung der Synode ohne besondere Abstimmung feststellen, wenn kein Synodaler widerspricht.
( 2 ) Jeder Abstimmungsgegenstand ist vom Präsidenten so zu fassen, daß darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
( 3 ) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung. Dabei erhalten Abänderungsanträge ihre Stelle vor den Anträgen, auf welche sie sich beziehen, weitergehende vor denjenigen, welche eine geringere Abweichung von dem Hauptantrag enthalten.
( 4 ) Wird gegen die Fassung einer Frage oder eines Antrags oder gegen die Festsetzung der Reihenfolge Einspruch erhoben, so entscheidet die Synode darüber ohne Aussprache.
( 5 ) Sind Änderungsanträge angenommen, so wird über den Hauptantrag in seiner neuen Fassung abgestimmt. Wird dieser abgelehnt, so entfallen damit die bereits angenommenen Änderungsanträge.
( 6 ) Nach Abschluß einer Abstimmung oder Wahl ist deren Wiederholung nicht zulässig.
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§ 23
Abstimmungsregeln

( 1 ) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handerheben.
( 2 ) Namentliche Abstimmung muß erfolgen, wenn es zehn anwesende Synodale vor der Abstimmung beantragen.
( 3 ) Wer an dem Gegenstand der Abstimmung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Abstimmung zu entfernen; er muß auf sein Verlangen vorher gehört werden.
( 4 ) Wird vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlußfähigkeit bezweifelt, ist sie vom Präsidenten festzustellen. Nach der Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt der Präsident die Sitzung auf und gibt den Zeitpunkt der Fortsetzung bekannt.
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§ 24
Wahlregeln

( 1 ) Für die Wahlen macht der Ältestenrat Vorschläge. Aus der Mitte der Synode können weitere Wahlvorschläge eingereicht werden. Für diese sind mindestens zehn Unterschriften erforderlich.
( 2 ) Die Wahlvorschläge sind zu Beginn derjenigen Sitzung zu verlesen, welche der Wahl vorangeht. Zwischen diesen beiden Sitzungen soll eine Verhandlungspause von zwei Stunden liegen. Eine Aussprache zur Person findet nicht statt.
( 3 ) Die zu wählenden ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter dürfen nicht in einem Wahlgang gewählt werden. Wer als ordentliches Mitglied vorgeschlagen, aber nicht gewählt ist, kann als Stellvertreter gewählt werden.
( 4 ) Gewählt wird geheim. Der Präsident bezeichnet die Mitglieder, die die Stimmen sammeln. Dann zählen während der Sitzung die Schriftführer mit den Sammlern die Stimmen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als gewählt werden können, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen, soweit sie die zulässige Zahl überschreiten, nicht berücksichtigt.
( 5 ) Ein anderes Wahlverfahren kann vor der Wahl beschlossen werden, wenn nicht mindestens zehn anwesende Synodale widersprechen. Dies gilt nicht bei der Wahl des Landesbischofs, des Präsidenten der Synode und seiner Stellvertreter sowie der Mitglieder des Landeskirchenausschusses und des Verwaltungsgerichts.
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§ 25
Stimmenmehrheit

( 1 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Wahlen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das höhere Lebensalter.
( 2 ) Stimmenthaltungen und Stimmabgaben, die nicht unbedingt auf „Ja“ lauten, zählen als „Nein“.
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VI. Ausschüsse

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§ 26
Bestellung

( 1 ) Die Synode bestellt zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen für die Wahldauer die erforderlichen Ausschüsse. Für einzelne Gegenstände können Sonderausschüsse bestellt werden.
( 2 ) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse sollen die verschiedenen Gaben und Kräfte, die in der Landessynode lebendig sind, berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Synode bestimmt die Zahl der Mitglieder jedes Ausschusses. Für ein Mitglied, das aus einem Ausschuß ausgeschieden oder dauernd verhindert ist, die Sitzungen des Ausschusses zu besuchen, wählt die Synode ein neues Mitglied.
( 4 ) Die Ausschüsse erhalten ihre Aufträge unbeschadet von § 21 Abs. 3 vom Präsidenten nach Beratung im Ältestenrat oder von der Synode zugewiesen.
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§ 27
Zusammentritt

( 1 ) Das älteste Mitglied des Ausschusses beruft unverzüglich die erste Sitzung.
( 2 ) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und je nach seinem Ermessen einen oder mehrere Berichterstatter und einen oder mehrere Schriftführer. Der Schriftführer muß nicht der Landessynode angehören.
( 3 ) Zur Vorbereitung und Ausführung einzelner Arbeiten für die Ausschußberatungen kann der Ausschuß aus seiner Mitte einen Unterausschuß einsetzen.
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§ 28
Sitzungen

( 1 ) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Präsident der Synode und seine Stellvertreter, der Landesbischof, seine Bevollmächtigten und die Prälaten, haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Auch können die Ausschüsse Mitglieder der Synode mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen hinzuziehen.
( 2 ) Die Beratungen der Ausschüsse sind vertraulich zu behandeln. Über die Ergebnisse der Ausschussberatungen sind Mitteilungen an Dritte zulässig. Namen der Redner dürfen hierbei nicht genannt werden.
( 3 ) Jedes Mitglied der Synode ist berechtigt, an den Ausschußsitzungen als Zuhörer teilzunehmen. Berät der Ausschuß einen Antrag aus der Mitte der Synode, so ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben Ort und Zeit der von ihnen anberaumten Sitzungen dem Präsidenten der Synode und dem Oberkirchenrat bekanntzugeben.
( 5 ) Die Ausschüsse regeln ihre Geschäftsordnung selbst nach den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung. Sie sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sofern keines der erreichbaren Mitglieder widerspricht, kann unter den erreichbaren Mitgliedern eine Beschlussfassung auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Falls keine andere Regelung getroffen worden ist, gilt diese Geschäftsordnung entsprechend.
( 6 ) Die Sitzungen finden grundsätzlich mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder statt. Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder können durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. In einer Sitzung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder dürfen keine geheime Wahlen und keine geheimen Abstimmungen durchgeführt werden. Über die Teilnahme an einer Sitzung ohne eigene persönliche Anwesenheit ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
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§ 29
Befugnisse

( 1 ) Die Ausschüsse können zu ihren Verhandlungen Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 2 ) Die Ausschüsse können beschließen, öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen zur Information über einen Beratungsgegenstand durchzuführen.
( 3 ) Sie können in den Grenzen ihres Auftrags selbständige Anträge stellen, den Oberkirchenrat um Aufschlüsse und Akten ersuchen und zur Entsendung von Vertretern einladen.
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VII. Verhandlungsberichte

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§ 30

( 1 ) Über die Verhandlungen der Synode wird ein Protokoll geführt.
( 2 ) Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Rede zur Prüfung. Gibt er sie nicht binnen der nächsten acht Tage zurück, so gilt sie als genehmigt.
( 3 ) Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede nicht ändern. Bestehen Zweifel über den Wortlaut der Ausführungen, so entscheidet der Protokollausschuß, der aus drei Mitgliedern der Landessynode besteht.
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VIII. Schlußbestimmungen

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§ 31
Auslegung

( 1 ) Über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Synode.
( 2 ) Im Einzelfall sind Abweichungen von der Geschäftsordnung zulässig, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird und niemand widerspricht.
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§ 32
Änderung

Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich. Dem Rechtsausschuß muß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
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§ 33
Fortgeltung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung gilt auch nach der Wahl einer Landessynode weiter, bis sie von dieser geändert wird.
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§ 34
Unerledigte Geschäfte

Mit dem Ende der Wahlperiode gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen an die Landessynode, über die noch nicht entschieden wurde, als erledigt.

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1 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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2 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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4 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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5 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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6 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.
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7 ↑ Red. Anm.: Abgedruckt unter Nr. 1 dieser Sammlung.